Präambel VO (EG) 2005/713

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend „Grundverordnung” genannt), insbesondere auf Artikel 18 und Artikel 19,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
I.
Vorausgegangene Untersuchung und geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2164/98(2) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren bestimmter Breitbandantibiotika, nämlich Amoxicillintrihydrat, Ampicillintrihydrat und Cefalexin, nicht dosiert oder für den Einzelverkauf aufgemacht (nachstehend „betroffene Ware” genannt) der KN-Codes ex29411010, ex29411020 und ex29419000 mit Ursprung in Indien ein. Die Maßnahmen wurden in Form eines Wertzolls eingeführt, der für die Einfuhren einzelner namentlich genannter Ausführer zwischen 0 % und 12 % lag und für die Einfuhren aller übrigen Ausführer 14,6 % betrug.
II.
Antrag auf Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen und einer Interimsüberprüfung
(2)
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten(3) der geltenden Maßnahmen stellten die verbundenen Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Ware, Sandoz GmbH, Österreich, und Sandoz Industrial Products S.A., Spanien (nachstehend „Antragsteller” genannt), bei der Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen und einer Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2164/98 nach Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung. Auf die Antragsteller entfällt ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 40 %, der Gesamtproduktion bestimmter Breitbandantibiotika in der Gemeinschaft.
(3)
Der Antrag wurde damit begründet, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten oder Wiederauftreten der Subventionierung und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wahrscheinlich sei und dass die Höhe der geltenden Maßnahmen nicht ausreiche, um die schädigenden Auswirkungen der Subventionierung auszugleichen.
(4)
Vor der Einleitung der vorstehend genannten Überprüfungen unterrichtete die Kommission im Einklang mit Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 9 der Grundverordnung die indische Regierung über den Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Überprüfungsantrags. Der indischen Regierung wurden Konsultationen angeboten, um die im Antrag beschriebene Sachlage zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Die indische Regierung lehnte das Angebot jedoch ab.
III.
Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen und einer Interimsüberprüfung
(5)
Die Kommission prüfte die von den Antragstellern übermittelten Beweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss leitete die Kommission mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung(4) eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen und eine Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2164/98 des Rates ein.
IV.
Untersuchungszeitraum
(6)
Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2003 (nachstehend „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” genannt, oder „UZ” abgekürzt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (nachstehend „Bezugszeitraum” genannt).
V.
Von der Untersuchung betroffene Parteien
(7)
Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere ihr bekannte Gemeinschaftshersteller, ausführende Hersteller, Einführer, Zulieferer und Verwender sowie die indische Regierung offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt.
(8)
Angesichts der offensichtlich großen Anzahl ausführender Hersteller der betroffenen Ware in Indien, die in dem Antrag namentlich genannt waren, wurde gemäß Artikel 27 der Grundverordnung erwogen, in der Subventionsuntersuchung mit Stichproben zu arbeiten.
(9)
Da sich jedoch nur wenige ausführende Hersteller selbst meldeten und die für die Stichprobe erforderlichen Informationen übermittelten, wurde es nicht als notwendig erachtet, mit einer Stichprobe zu arbeiten.
(10)
Die Kommission sandte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist selbst meldeten. Fünf Gemeinschaftshersteller, sieben ausführende Hersteller, ein Einführer, zwei Vorlieferanten und die indische Regierung beantworteten den Fragebogen.
(11)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Untersuchung der Subventionierung und Schädigung, für die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Subventionierung und Schädigung und für die Feststellung, ob eine Aufrechterhaltung oder Änderung der Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde, als notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden interessierten Parteien wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
VI.
Unterrichtung und Bemerkungen zum Verfahren
(12)
Die indische Regierung und die anderen interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen vorzuschlagen. Es wurde ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Einige Parteien nahmen schriftlich Stellung. Ferner legten die indische Regierung und drei ausführende Hersteller ihre Standpunkte in Anhörungen nach der Unterrichtung dar und übermittelten anschließend entsprechende Zusammenfassungen. Alle Sachäußerungen und Stellungnahmen wurden wie nachstehend dargelegt gebührend berücksichtigt.
(13)
Die indische Regierung und ein ausführender Hersteller wiesen in einer Anhörung nach der Unterrichtung darauf hin, dass die Antragsteller einen Typ der gleichartigen Ware, nämlich Cefalexin, nicht herstellten, und beantragten daher, diesen Warentyp aus der Untersuchung auszuklammern.
(14)
Diesbezüglich sei daran erinnert, dass bereits in der Ausgangsuntersuchung alle betroffenen Warentypen (vgl. Abschnitt B) als eine einzige Ware angesehen wurden(5). Bei allen Typen handelt es sich um halbsynthetische Breitbandantibiotika in Bulk-Form, die ausnahmslos für die Herstellung fertiger Darreichungsformen, die zur Behandlung verschiedener Infektionskrankheiten dienen, verwendet werden. Da für die Zwecke dieses Verfahrens alle Warentypen eine einzige Ware bilden, die von den Antragstellern hergestellt wird, kann dem Vorbringen nicht gefolgt werden.
(15)
Die indische Regierung und ein ausführender Hersteller behaupteten, die nicht vertraulichen Antworten der Gemeinschaftshersteller auf den Fragebogen seien nicht ausführlich genug und erfüllten nicht die Maßgaben des Artikels 29 der Grundverordnung. Aufgrund der unzureichenden Informationen in den nicht vertraulichen Antworten auf den Fragebogen sei es den kooperierenden Ausführern nicht möglich, ihre Interessen in Verbindung mit der Schädigung und der Analyse des ursächlichen Zusammenhangs geltend zu machen und zu verteidigen.
(16)
In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass im Rahmen dieser Untersuchung nur zwei Parteien, nämlich Sandoz und DSM, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden (vgl. hierzu Abschnitt E). Darüber hinaus stellte eine Partei nur Amoxicillintrihydrat und Ampicillintrihydrat, die andere Partei aber zusätzlich auch Cefalexin her. Aufgrund dieser besonderen Umstände im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhöhte sich im Rahmen dieser Untersuchung der Vertraulichkeitsgrad bestimmter Daten. Die Akte zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien enthält die nicht vertraulichen Antworten der beiden kooperierenden Gemeinschaftshersteller auf den Fragebogen, während die vertraulichen Informationen in indexierter Form vorgelegt wurden, um ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen zu gewährleisten. Daher stehen nach Auffassung der Kommission die nicht vertraulichen Antworten der Gemeinschaftshersteller auf den Fragebogen durchaus mit Artikel 29 der Grundverordnung in Einklang. Auch die offen gelegten und unter Abschnitt F aufgeführten indexierten Daten zur Schädigung stellten die Sachlage in Bezug auf Schädigung und Schadensursache hinreichend präzise dar, so dass eine Bewertung der Analyse und die Verteidigung der eigenen Interessen durchaus möglich war.
B.
WARE UND GLEICHARTIGE WARE
I.
Ware
(17)
Diese Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die in der Verordnung (EG) Nr. 2164/98, d. h. Amoxicillintrihydrat, Ampicillintrihydrat und Cefalexin, nicht dosiert oder für den Einzelverkauf aufgemacht, der KN-Codes ex29411010, ex29411020 und ex29419000, mit Ursprung in Indien (nachstehend „betroffene Ware” genannt).
II.
Gleichartige Ware
(18)
In der Anhörung nach der Unterrichtung machten die indische Regierung und ein ausführender Hersteller auf die Tatsache aufmerksam, dass ein Gemeinschaftshersteller auf bestimmte Unterschiede (Festigkeit, Reinheit, Gehalt, galenische Eigenschaften usw.) zwischen der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware hingewiesen habe. Darüber hinaus habe der einzige kooperierende Einführer Unterschiede in Bezug auf die Wasserlöslichkeit erwähnt.
(19)
Die betroffene Ware und die gleichartige Ware unterliegen jedoch denselben internationalen Arzneimittelverzeichnissen und müssen demzufolge bestimmten Spezifikationen genügen. Auch wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht gleichen, so weisen sie doch gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Grundverordnung sehr ähnliche Merkmale auf.
(20)
Die Untersuchung bestätigte, dass das in der Gemeinschaft von den Gemeinschaftsherstellern hergestellte und verkaufte Amoxicillintrihydrat, Ampicillintrihydrat und Cefalexin mit der betroffenen Ware identisch war oder aber ähnliche materielle Eigenschaften und Verwendungszwecke aufwies und daher als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Grundverordnung angesehen werden konnte.
C.
SUBVENTIONEN
I.
Einführung
(21)
Auf der Grundlage der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die nachstehenden Regelungen untersucht, mit denen angeblich Subventionen gewährt werden:
1.
Nationale Regelungen
a)
„Advance Licence Scheme” ,
b)
„Duty Entitlement Passbook Scheme” ,
c)
„Special Economic Zones Scheme/Export Oriented Units Scheme” (Regelung für Sonderwirtschaftszonen/Regelung für exportorientierte Betriebe),
d)
„Export Promotion Capital Goods Scheme” ,
e)
Körperschaftsteuerregelungen,

Befreiung von der Steuer auf Ausfuhrgewinne,

Körperschaftsteuervergünstigung für Forschung und Entwicklung,

f)
Regelung für Ausfuhrkredite.
(22)
Die unter den Buchstaben a bis d genannten Regelungen stützen sich auf das Außenhandelsgesetz ( „Foreign Trade (Development and Regulation) Act” ) von 1992 (Nr. 22/1992), das am 7. August 1992 in Kraft trat (nachstehend „Außenhandelsgesetz” genannt). Das Außenhandelsgesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen über die Ausfuhr- und Einfuhrpolitik zu erlassen. Diese Notifikationen werden in so genannten „Export and Import Policy (EXIM)” -Dokumenten zusammengefasst, die vom Handelsministerium alle fünf Jahre herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Für den Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung ist der Fünfjahresplan für die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2007 (nachstehend „EXIM-Dokument 2002—2007” genannt) ausschlaggebend. Darüber hinaus sind die für die Aus- und Einfuhrpolitik 2002—2007 maßgeblichen Verfahren in dem Verfahrenshandbuch, Band I (1. April 2002 bis 31. März 2007) der indischen Regierung (nachstehend „Verfahrenshandbuch” genannt)(6) niedergelegt. Das Verfahrenshandbuch wird ebenfalls regelmäßig aktualisiert.
(23)
Die unter Buchstabe e aufgeführten Körperschaftsteuerregelungen basieren auf dem Körperschaftsteuergesetz ( „Income Tax Act” ) aus dem Jahr 1961, das jährlich mit dem Finanzgesetz ( „Finance Act” ) geändert wird.
(24)
Die unter Buchstabe f aufgeführte Regelung für Ausfuhrkredite stützt sich auf die Sections 21 und 35A des Gesetzes zur Regulierung des Bankwesens ( „Banking Regulation Act” ) von 1949, dem zufolge die indische Zentralbank befugt ist, auf dem Gebiet der Ausfuhrkredite Anweisungen an Geschäftsbanken zu erteilen.
2.
Regionale Regelungen
(25)
Auf der Grundlage der in dem Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen untersuchte die Kommission außerdem eine Reihe von Regelungen, die angeblich in bestimmten indischen Bundesstaaten von dortigen Regierungen und Behörden gewährt werden.
(26)
Eine der Körperschaftsteuerregelungen (Körperschaftsteuervergünstigungen für Forschung und Entwicklung) und drei regionale Regelungen ( „Punjab Industrial Incentives Scheme” , „Gujarat Industrial Incentives Scheme” und die Befreiung von den Elektrizitätsabgaben in Gujarat) waren in dem Überprüfungsantrag nicht genannt worden. Daher unterrichtete die Kommission die indische Regierung gemäß Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 10 der Grundverordnung offiziell über die Möglichkeit, die Untersuchung auf diese Regelungen auszuweiten. Der indischen Regierung wurden Konsultationen angeboten, um den Sachverhalt bezüglich dieser Regelungen zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Im Anschluss an diese Konsultationen, die zu keiner einvernehmlichen Lösung in Bezug auf diese vier Regelungen führte, weitete die Kommission die Untersuchung der Subventionierung auf diese Regelungen aus.
3.
Allgemeine Bemerkungen zur Subventionierung
(27)
Zwei ausführende Hersteller machten nach der Unterrichtung geltend, dass die „Advance Licence” -Regelung, die Körperschaftsteuervergünstigungen für Forschung und Entwicklung und die Regelung für die Ausfuhrkredite aus dieser Untersuchung ausgeklammert werden sollten, da sich eine Überprüfung nur auf die ursprünglich untersuchten Regelungen beziehen sollte. In diesem Fall waren die drei genannten Regelungen sowie die untersuchten regionalen Regelungen nicht Gegenstand der Ausgangsuntersuchung.
(28)
Die einschlägigen Bestimmungen in der Grundverordnung bezüglich Interimsüberprüfungen und Überprüfungen wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens von Maßnahmen sind allerdings nicht so eng abgesteckt. So könnte gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen dazu führen, dass diese erhöht werden, weil sie nicht mehr ausreichen, um die schädigende anfechtbare Subvention unwirksam zu machen. Nach Artikel 19 Absatz 4 der Grundverordnung wird außerdem geprüft, „ob sich die Umstände hinsichtlich der Subventionierung und Schädigung wesentlich verändert haben” . Eine Interimsüberprüfung zur Subventionierung kann also per se zu einer vollständigen Neubewertung aller einschlägigen Subventionierungsregelungen führen und braucht sich nicht auf die Regelungen zu beschränken, die Gegenstand der Ausgangsuntersuchung waren und die eventuell für die betroffene Ware in Anspruch genommen wurden. Auch eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens von Maßnahmen muss sich nicht nur auf die Regelungen beziehen, die Gegenstand der Ausgangsuntersuchung waren. Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung verweist ganz allgemein auf das Anhalten oder Wiederauftreten einer Subventionierung und nennt nicht nur die in der Ausgangsuntersuchung geprüften Subventionsregelungen. Folglich sind die Überprüfungen nicht auf die ursprünglich untersuchten Regelungen beschränkt, sondern sollten auch laufende und zukünftige Subventionierungen, d. h. auch Subventionsprogramme, die ursprünglich nicht untersucht wurden, einbeziehen. Nur auf diese Weise kann die Sachlage bezüglich der Subventionierung innerhalb eines bestimmten Untersuchungszeitraums angemessen analysiert werden. Ansonsten könnten Regierungen sich selbst der Subventionsdisziplin entziehen, indem sie eine Regelung einfach umbenennen oder geringfügige strukturelle Veränderungen vornehmen. Dadurch würden jedoch Sinn und Zweck der Ausgleichsmaßnahmen, die darin bestehen, die schädigende Subventionierung unwirksam zu machen, untergraben werden.
II.
Nationale Regelungen
1.
„Advance Licence” -Regelung (AL-Regelung)
a)
Rechtsgrundlage
(29)
Eine ausführliche Beschreibung dieser Regelung befindet sich in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.14 des EXIM-Dokuments 2002—2007 und in den Kapiteln 4.1 bis 4.30 des Verfahrenshandbuchs, Bd. I (2002—2007).
b)
Bedingungen für die Inanspruchnahme
(30)
Die AL-Regelung umfasst sechs Teilregelungen, die unter Randnummer 31 genauer beschrieben sind. Diese Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem in Bezug auf die Möglichkeiten der Inanspruchnahme. Hersteller/Ausführer und Händler/Ausführer, die an unterstützende Hersteller „gebunden” sind, können die AL-Regelung für tatsächliche Ausfuhren und die AL-Regelung für den Jahresbedarf ( „annual requirement” ) in Anspruch nehmen. Hersteller/Ausführer, die den endgültigen Ausführer beliefern, kommen für die AL-Regelung für Zwischenlieferungen in Betracht. Hauptlieferanten, die die in Abschnitt 8.2 des EXIM-Dokuments genannten „deemed exports” -Kategorien wie Lieferanten von Waren an exportorientierte Betriebe (EOB) beliefern, können die AL-Regelung für „deemed export” (vorgesehene Ausfuhr) in Anspruch nehmen. Für Zwischenlieferanten schließlich, die Hersteller/Ausführer beliefern, werden Vorteile im Rahmen der Teilregelungen „Advance Release Orders” (ARO) und Gegenakkreditiv ( „Back-to-Back-Akkreditiv” ) gewährt.
c)
Anwendung der Regelung
(31)
Vorablizenzen ( „advance licences” ) können ausgestellt werden für
(32)
Damit die indischen Behörden den ordnungsgemäßen Verbrauch und die Verwendung der eingeführten Waren überprüfen können, ist der Ausführer rechtlich dazu verpflichtet, ein Verbrauchsverzeichnis ( „Anhang 18 Verzeichnis” ) in einem vorgegebenen Format zu führen (vgl. Kapitel 4.30 und Anhang 18 des Verfahrenshandbuchs, Band I, 2002—2007).
(33)
Bei den unter Randnummer 31 aufgeführten Teilregelungen i, iii und iv werden sowohl die zollfreie Einfuhrmenge als auch die Ausfuhrverpflichtung (einschließlich „deemed export” ) von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der betreffenden Lizenz festgelegt. Außerdem sind in dieser Lizenz zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr die entsprechenden Geschäftsvorgänge von indischen Regierungsbeamten auszuweisen. Die im Rahmen dieser Regelung zugelassenen Einfuhrmengen werden von der indischen Regierung auf der Grundlage der so genannten „Standard Input/Output Norms” (nachstehend „SION” genannt) festgelegt. Für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, wurden SION festgelegt und im Verfahrenshandbuch, Band II, 2002—2007 veröffentlicht.
(34)
Im Falle der unter der Randnummer 31 genannten Teilregelung ii (Vorablizenzen für den Jahresbedarf) wird in der Lizenz nur der Wert der zollfreien Einfuhrmenge angegeben. Der Lizenzinhaber ist verpflichtet, „die Verknüpfung zwischen Vorleistungen und den daraus hergestellten Ausfuhrwaren aufrechtzuerhalten” (Absatz 4.24A(c) Verfahrenshandbuch, Bd. I, 2002—2007).
(35)
Die eingeführten Vorleistungen sind nicht übertragbar und müssen bei der Herstellung der entsprechenden zur Ausfuhr bestimmten Ware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss innerhalb von achtzehn Monaten (zwei Verlängerungen von jeweils sechs Monaten möglich) erfüllt werden. Für Vorablizenzen für den Jahresbedarf sind keine Fristverlängerungen möglich.
(36)
Die Untersuchung ergab, dass die kooperierenden Ausführer im Rahmen der verschiedenen Teilregelungen und gemäß der nach den SION ermittelten zollfreien Einfuhrmenge mehr Vorleistungen zollfrei einführten, als zur Herstellung der Referenzmenge der entsprechenden zur Ausfuhr bestimmten Ware notwendig gewesen wäre. Die SION für die betroffene Ware waren also nicht präzise genug. Während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung führten die kooperierenden Ausführer außerdem kein ordnungsgemäßes Verbrauchsverzeichnis über ihren tatsächlichen Verbrauch. In vier Fällen wurde dieses gesetzlich vorgeschriebene Verzeichnis (vgl. Randnummer 32) überhaupt nicht geführt. In zwei Fällen erfassten die Unternehmen die tatsächlich eingesetzten Vorleistungen nicht. Weder die untersuchten Ausführer noch die indische Regierung waren in der Lage nachzuweisen, dass die Befreiung von den Einfuhrabgaben nicht zu einer übermäßigen Erstattung geführt hatte.
d)
Bemerkungen nach der Unterrichtung
(37)
Die indische Regierung und fünf kooperierende Ausführer nahmen zu der „Advance-Licence” -Regelung Stellung. Ihrer Meinung nach handelte es sich bei der AL-Regelung um eine Rückerstattungs- und Ersatzrückerstattungsregelung, die dem in der EG bestehenden Verfahren der aktiven Veredelung ähnelt und für die gemäß den Anhängen I, II und III der Grundverordnung ein entsprechendes Nachprüfungssystem eingerichtet wurde, um die Verknüpfung zwischen den zollfrei eingeführten Vorleistungen und der daraus hergestellten Ausfuhrware gewährleisten zu können. Außerdem machten die indische Regierung und zwei Ausführer geltend, dass nur eine übermäßige Erstattung anfechtbar sei. Des Weiteren bestanden sie darauf, dass ein angemessenes Nachprüfungssystem bestehe. In diesem Zusammenhang verwiesen sie auf die folgenden Elemente, die der indischen Regierung unter anderem für die Nachprüfung zur Verfügung stünden: Standardnormen für die Ein- und Ausfuhr (SION), Informationen über die Einfuhrmengen aus den Einfuhr- und Ausfuhrpapieren, Übersicht über die bei den Ein- und Ausfuhren im Rahmen dieser Regelung hinterlegten Zollkautionen, ein Verbrauchsverzeichnis, ein „Duty Entitlement Export Certification Book” (nachstehend „DEECB” abgekürzt), eine Überprüfung der Erstattungen nach Abschluss der Einfuhr- und Ausfuhrvorgänge, zusätzliche Kontrollen, die von den indischen Behörden im Zusammenhang mit ihrer Verbrauchsteuer- und Zollverwaltung angewendet werden, regelmäßige Buchprüfungen und Rechtsverfolgung im Falle von „Umlenkung” . Die indische Regierung und ein Ausführer räumten jedoch ein, dass bei Verwendung der SION „das Ergebnis niedriger ausfallen könnte als der tatsächliche Verbrauch” . Des Weiteren legte keiner der Ausführer ausreichendes Beweismaterial dafür vor, dass er der im EXIM-Dokument auferlegten Verpflichtung, den tatsächlichen Verbrauch genau zu erfassen, ordnungsgemäß nachgekommen war. Zwei Ausführer machten geltend, dass die untersuchende Behörde die übermäßige Erstattung hätte selbst berechnen müssen. Schließlich wurde noch geltend gemacht, dass die Kommission an die Ergebnisse vorheriger Untersuchungen gebunden sei und daher die AL-Regelung nicht anfechten könne. Ein Ausführer legte im Anschluss an die Anhörung nach der Unterrichtung eine Berechnung der übermäßig erstatteten Abgaben vor.
e)
Schlussfolgerung
(38)
Bei der Befreiung von den Einfuhrabgaben handelt es sich um eine Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung, d. h. um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der den untersuchten Ausführern ein Vorteil erwuchs.
(39)
Außerdem sind die AL-Regelung für tatsächliche Ausfuhren, die AL-Regelung für den Jahresbedarf und die AL-Regelung für Zwischenlieferungen rechtlich eindeutig von der Ausfuhrleistung abhängig und somit nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung spezifisch und anfechtbar. Ohne eine Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen keine Vorteile im Rahmen dieser Regelungen in Anspruch nehmen.
(40)
Die AL-Regelung für die vorgesehene Ausfuhr ( „deemed export” ) ist unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falls de facto von der Ausfuhrleistung abhängig. Nur ein Unternehmen nahm diese Regelung in begrenztem Umfang für die Belieferung exportorientierter Betriebe (EOB) oder von Betrieben in Sonderwirtschaftszonen in Anspruch; beide Kategorien sind in dem EXIM-Dokument 2002—2007 in Absatz 8.2 Buchstabe b genannt. Dieses Unternehmen erklärte, dass seine Abnehmer die betroffene Ware letztendlich ausführten. Das Ziel eines EOB bzw. einer Sonderwirtschaftszone bestehe, wie in Absatz 6.1 des EXIM-Dokuments 2002—2007 ausgeführt, in der Ausfuhr. Ein inländischer Lieferant kann somit im Rahmen der AL-Regelung für die vorgesehene Ausfuhr Vorteile in Anspruch nehmen, weil die indische Regierung Ausfuhrerlöse von einem in einem EOB oder einer Sonderwirtschaftszone angesiedelten Ausführer antizipiert. Gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung wird eine Subvention als tatsächlich von der Ausfuhrleistung abhängig angesehen, wenn die Tatsachen zeigen, dass die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig zu sein, tatsächlich an die gegenwärtigen oder erwarteten Ausfuhren oder Ausfuhrerlöse gebunden ist.
(41)
Keine der vier hier in Rede stehenden Teilregelungen können als zulässige Rückerstattungssysteme oder Rückerstattungssysteme für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Diese Feststellung wurde nach sorgfältiger Prüfung der nach der Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen bestätigt. Sie genügen nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte ihr Nachprüfungssystem bzw. -verfahren nicht effektiv an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht wurden (Anhang II Teil II Nummer 4 der Grundverordnung und Anhang III Teil II Nummer 2 der Grundverordnung im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz). Die SION für die betroffene Ware waren nicht präzise genug. Diese Feststellung wurde durch keine Stellungnahme widerlegt. Sogar die indische Regierung gab zu, dass die SION ungenau seien. Dies bestätigt, dass sich der tatsächliche Verbrauch nicht anhand von SION überprüfen lässt, da die indische Regierung mit Hilfe dieser allzu großzügigen SION nicht mit ausreichender Genauigkeit den Umfang der in die Ausfuhrproduktion eingeflossenen Vorleistungen nachprüfen kann. Des Weiteren nahm die indische Regierung keine Kontrolle auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Verbrauchsverzeichnisses vor (Verzeichnis gemäß Artikel 18). Darüber hinaus fand keine weitere Überprüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen statt, obwohl dies normalerweise in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems erforderlich gewesen wäre (vgl. Anhang II Teil II Absatz 5 und Anhang III Teil II Absatz 3 der Grundverordnung). Die indische Regierung widerlegte außerdem nicht, dass eine übermäßige Erstattung erfolgte. Die angebliche Vergleichbarkeit der AL-Regelung mit dem in der EG bestehenden Verfahren der aktiven Veredelung ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, da das EG-System nicht Gegenstand dieser Untersuchung ist.
(42)
Die anderen in den Stellungnahmen vorgebrachten Nachprüfungselemente gibt es nicht mehr (das DEECB wurde mit dem EXIM-Dokument 2002—2007 abgeschafft) oder beruhen anscheinend in Ermangelung einer effektiven Kontrolle des Verzeichnisses über den tatsächlichen Verbrauch auf den allzu großzügigen SION, was als Kontrolle nicht ausreicht (d. h. Informationen aus Ein- und Ausfuhrpapieren, Übersicht über die bei den Ein- und Ausfuhren hinterlegten Zollkautionen, Überprüfung der Erstattungen im Rahmen der AL-Regelung). Rechnungsprüfungsberichte der indischen Behörden für die ausführenden Hersteller, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, wurden nicht unterbreitet.
(43)
Da diese Regelung bisher noch nie auf der Grundlage von wie für diese Untersuchung verwendeten Informationen (insbesondere in Bezug auf die Ungenauigkeit der SION für die betroffene Ware) geprüft wurde, gibt es keinen bindenden Präzedenzfall, der gegen eine Anfechtung dieser Regelung sprechen würde.
(44)
Die vier Teilregelungen sind daher anfechtbar.
f)
Berechnung der Höhe der Subvention
(45)
In Ermangelung zulässiger Rückerstattungssysteme oder Rückerstattungssysteme für Ersatz gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr zu entrichtenden Einfuhrabgaben als anfechtbarer Vorteil. Im Gegensatz zu den Erklärungen der indischen Regierung und von zwei Ausführern sieht die Grundverordnung nicht nur die Anfechtbarkeit einer „übermäßigen” Erstattung von Zöllen vor. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist eine übermäßige Erstattung nur dann anfechtbar, wenn die Bedingungen in den Anhängen II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen allerdings nicht erfüllt. Wird also festgestellt, dass es kein angemessenes Nachprüfungsverfahren gibt, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h. es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung. Wie in Anhang II Abschnitt II und in Anhang III Abschnitt II der Grundverordnung festgelegt, obliegt es nicht der untersuchenden Behörde, den Betrag der übermäßigen Erstattung zu ermitteln. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung muss diese nur einschlägige Beweise vorlegen, um die Angemessenheit des angeblichen Nachprüfungssystems zu widerlegen. Des Weiteren ist anzumerken, dass die indischen Behörden bei Fehlen eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems rechtzeitig, d. h. bei Untersuchungen zu Ausgleichszöllen in der Regel vor den Kontrollbesuchen vor Ort, eine weitere Überprüfung vornehmen müssen. Die von einem Ausführer nach der Unterrichtung übermittelte Berechnung der übermäßig erstatteten Zölle erfolgte weder in einem angemessenen zeitlichen Rahmen noch stammte diese von der indischen Regierung. Sie kann deshalb nicht berücksichtigt werden.
(46)
Die Höhe der Subventionen an Ausführer, die die AL-Regelung in Anspruch nahmen, wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) ermittelt, die für die im Rahmen der vier unter Randnummer 31 beschriebenen Teilregelungen eingeführten Vorleistungen für die betroffene Ware hätten entrichtet werden müssen und auf deren Erhebung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verzichtet wurde (Zähler). In Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen. Die Höhe der Subventionen wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Ausfuhrgeschäften (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der gefertigten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.
(47)
Sechs Unternehmen nahmen diese Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Anspruch und erhielten Subventionen in Höhe von 22,0 % und 25,8 % (vgl. Randnummer 154).
2.
„Duty Entitlement Passbook” -Regelung (DEPB-Regelung)
a)
Rechtsgrundlage
(48)
Eine ausführliche Beschreibung dieser Regelung befindet sich im Abschnitt 4.3 des EXIM-Dokuments 2002—2007 und in den Kapitel 4 des Verfahrenshandbuchs, Bd. I, 2002—2007.
b)
Bedingungen für die Inanspruchnahme
(49)
Alle Hersteller/Ausführer oder Händler/Ausführer können diese Regelung in Anspruch nehmen.
c)
Anwendung der DEPB-Regelung
(50)
Ein Ausführer, der die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt, kann DEPB-Gutschriften beantragen, die als Prozentsatz des Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, solche DEPB-Sätze berechnet. Sie werden auf der Grundlage von SION unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Anteils eingeführter Vorleistungen an der zur Ausfuhr bestimmten Ware und anhand der Zollbelastung dieser Einfuhren berechnet, unabhängig davon, ob tatsächlich Zölle entrichtet wurden oder nicht.
(51)
Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Die im Rahmen der DEPB-Regelung auszuführenden Waren müssen bei den indischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausfuhr angemeldet werden. Bei der Zollabfertigung stellen die indischen Zollbehörden Ausfuhrbegleitpapiere aus. In diesen Papieren wird unter anderem der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährende Betrag der DEPB-Gutschrift ausgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Ausführer, mit welchem Vorteil er rechnen kann. Sobald die Zollbehörden die Papiere ausgestellt haben, ist die indische Regierung verpflichtet, die DEPB-Gutschrift zu gewähren. Maßgeblich für die Berechnung des Vorteils ist jeweils der zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung der Waren geltende DEPB-Satz. Eine nachträgliche Änderung der Höhe des Vorteils ist daher nicht möglich.
(52)
Die Untersuchung ergab des Weiteren, dass DEPB-Gutschriften nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden können, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde.
(53)
Solche Gutschriften können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Waren ohne Einfuhrbeschränkung, mit Ausnahme von Investitionsgütern, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können auf dem Inlandsmarkt verkauft (wobei sie der Verkaufssteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden.
(54)
DEPB-Gutschriften sind übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum für einen Zeitraum von zwölf Monaten gültig.
(55)
Ein Antrag auf DEPB-Gutschriften kann für bis zu 25 Ausfuhrgeschäfte und auf elektronischem Wege sogar für eine unbegrenzte Anzahl an Ausfuhrgeschäften gestellt werden. De facto gelten keine strengen Fristen für die Beantragung von DEPB-Gutschriften, da die in Kapitel 4.47 des Verfahrenshandbuchs (Bd. I, 2002—2007) genannten Zeiträume stets vom letzten im jeweiligen Antrag aufgeführten Ausfuhrgeschäft an berechnet werden.
d)
Bemerkungen nach der Unterrichtung
(56)
Nach der Unterrichtung nahmen drei Ausführer, denen Vorteile im Rahmen dieser Regelung gewährt wurden, zu der vorstehenden Analyse der DEPB-Regelung Stellung. Sie machten geltend, dass i entgegen den Feststellungen in den Randnummern 53 und 59 alle im Rahmen der DEPB-Regelung eingeführten Vorleistungen für die Ausfuhrproduktion verwendet werden müssten und DEPB-Gutschriften nur dann erhältlich seien, wenn auf die Vorleistungen für die Ausfuhrware Einfuhrabgaben entrichtet wurden; ii die neue Berechnungsmethode für anfechtbare Subventionen (vorrangige Berücksichtigung der Ausfuhrgeschäfte, vgl. Randnummern 61 und 62) nicht zugrunde gelegt werden dürfte, da ein Vorteil nur bei Einlösung der Gutschrift gewährt würde und der neue Ansatz in diskriminierender Weise von früheren EG-Präzedenzfällen abweiche; iii die DEPB-Regelung nur dann angefochten werden könne, wenn sich derartige Gutschriften auf die betroffene Ware bezögen und iv die im Februar 2004 vorgenommene Senkung des DEPB-Satzes berücksichtigt werden müsse.
e)
Schlussfolgerungen zur DEPB- Regelung
(57)
Im Rahmen der DEPB-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der DEPB-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und sie somit die normalerweise fälligen Zolleinnahmen der indischen Regierung reduziert. Darüber hinaus gewährt die DEPB-Gutschrift dem Ausführer einen Vorteil, da sie dessen Liquidität verbessert.
(58)
Außerdem ist die DEPB-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.
(59)
Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Der Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung der betreffenden Ware tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Außerdem fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Schließlich kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon, ob er überhaupt Vorleistungen einführt, in Anspruch nehmen. Ein Ausführer muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die DEPB-Vorteile sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können.
(60)
Weder die Behauptung des einen Ausführers, dass die im Rahmen der DEPB-Regelung eingeführten Vorleistungen für die Herstellung von Ausfuhrware verwendet werden müssen, noch die Behauptung, dass die DEPB-Gutschriften angeblich nur unter der Voraussetzung erhältlich sind, dass für die verwendeten Vorleistungen Einfuhrzölle entrichtet wurden, konnten durch einschlägige Beweise untermauert werden. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls darauf hingewiesen, dass die indische Regierung zu keinem Zeitpunkt Einwände gegen die vorstehende Sachdarstellung zur DEPB-Regelung erhob. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.
f)
Berechnung der Höhe der Subvention
(61)
Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger gewährten Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde davon ausgegangen, dass dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung des Ausfuhrgeschäfts im Rahmen dieser Regelung erwächst. Zu diesem Zeitpunkt verzichtet die indische Regierung auf die zu entrichtenden Zölle, was nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Wie unter Randnummer 51 dargelegt, hat die indische Regierung nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der Betrag der für dieses Ausfuhrgeschäft gewährten DEPB-Gutschrift ausgewiesen ist, keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung und die Höhe der Subvention betrifft. Außerdem bleibt die Höhe des gewährten Vorteils von etwaigen Änderungen der DEPB-Sätze zwischen der tatsächlichen Ausfuhr und der Ausstellung einer Lizenz unberührt (vgl. wiederum Randnummer 51). Ferner haben die Unternehmen nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen die Möglichkeit, die DEPB-Gutschriften zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts periodengerecht als Ertrag zu verbuchen (vgl. Randnummer 52). Letztlich ist ein Unternehmen dadurch, dass es weiß, dass es eine solche Subvention und eventuell auch Vergünstigungen im Rahmen anderer Regelungen erhalten wird, gegenüber seinen Konkurrenten im Vorteil, da es die Subventionen bereits bei der Preiskalkulation berücksichtigen und niedrigere Preise anbieten kann.
(62)
Der Grund für die Einführung eines Ausgleichszolls liegt aber gerade darin, unfaire Handelspraktiken aufgrund unlauterer Wettbewerbsvorteile zu beseitigen. Aus den vorstehenden Erwägungen wird es als angemessen erachtet, für die Berechnung des im Rahmen der DEPB-Regelung entstandenen Vorteils alle Gutschriften zugrunde zu legen, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für alle Ausfuhrgeschäfte ausgestellt wurden.
(63)
Die Stellungnahmen nach der Unterrichtung haben keine Änderung dieser Berechnungsmethode bewirkt. Diese neue Methode wurde bereits vor kurzem von den Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit Graphitelektrodensystemen verwendet(7). Auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes schließen eine Änderung der zugrunde zu legenden Methode nicht aus. Erstens führt der neue Ansatz nicht etwa zu einer vollständigen Neubewertung der Regelung, die ohnehin immer anfechtbar war, sondern er bezieht sich nur auf die Berechnung der Subventionshöhe, um diese enger mit der Sachlage in einem bestimmten Untersuchungszeitraum in Beziehung zu setzen. Zweitens beruht dieser Ansatz unter anderem auf neuen Erkenntnissen, die die Kommission im Laufe jüngster Untersuchungen gewinnen konnte, z. B. die Tatsache, dass DEPB-Gutschriften nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden können und dass das EXIM-Dokument für derartige Gutschriften de facto keine Antragsfristen vorsieht. Außerdem wurde in den Stellungnahmen nach der Unterrichtung bestätigt, dass ein Ausführer zum Zeitpunkt des im Rahmen dieser Regelung getätigten Ausfuhrgeschäfts einen unwiderruflichen Anspruch auf DEPB-Gutschriften erwirbt. Genau dieser Zeitpunkt und nicht die anschließende Verwendung ist entscheidend, wenn es darum geht festzustellen, ob ein Vorteil gewährt wurde (vgl. Randnummer 61), denn ein Ausführer, der sich dieses Anspruchs sicher sein kann, ist finanziell natürlich „besser gestellt” .
(64)
Entgegen dem Vorbringen einiger ausführender Hersteller mussten für die Ermittlung der Höhe der anfechtbaren DEPB-Gutschriften auch DEPB-Gutschriften berücksichtigt werden, die für Ausfuhrgeschäfte im Zusammenhang mit einer anderen als der betroffenen Ware gewährt wurden. Im Rahmen der DEPB-Regelung ist die Verwendung der DEPB-Gutschriften jedoch nicht auf die zollfreie Einfuhr von Vorleistungen in Verbindung mit einer bestimmten Ware beschränkt. Im Gegenteil: DEPB-Gutschriften sind übertragbar, können sogar verkauft und für Einfuhren jeglicher Waren ohne Einfuhrbeschränkung (die zur Herstellung der betroffenen Ware eingesetzten Vorleistungen fallen unter diese Kategorie), mit Ausnahme von Investitionsgütern, verwendet werden. Dementsprechend können im Zusammenhang mit der betroffenen Ware alle gewährten DEPB-Gutschriften in Anspruch genommen werden.
(65)
Die nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung geltenden niedrigeren DEPB-Sätze können nicht mehr in die Analyse einbezogen werden, da gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Grundverordnung Informationen, die für einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, in der Regel nicht berücksichtigt werden. Außerdem gibt es keinerlei Gewähr dafür, dass die indische Regierung die DEPB-Sätze in Zukunft nicht doch wieder anhebt.
(66)
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, von den Gutschriften abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subventionen wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Ausfuhrgeschäften (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der gefertigten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Fünf Unternehmen nahmen diese Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Anspruch und erhielten Subventionen in Höhe von 3,2 % bis 8,0 % (vgl. Randnummer 154).
3.
Regelung für exportorientierte Betriebe (EOB)/Regelung für Sonderwirtschaftszonen (SWZ)
a)
Rechtsgrundlage
(67)
Diese Regelungen werden in Kapitel 6 (EOB-Regelung) und Kapitel 7 (SWZ-Regelung) des EXIM-Dokuments 2002—2007 bzw. des Verfahrenshandbuchs näher erläutert.
b)
Bedingungen für die Inanspruchnahme
(68)
Im Rahmen der SWZ-Regelung oder der EOB-Regelung kann jede Form von Unternehmen gegründet werden (mit Ausnahme reiner Handelsgesellschaften), solange das Unternehmen sich prinzipiell dazu verpflichtet, das gesamte Angebot von Waren oder Dienstleistungen auszuführen. Im Gegensatz zu Dienstleistungs- und Agrarunternehmen müssen Industrieunternehmen ein Anlagevermögen von mindestens 10 Mio. indischen Rupien nachweisen, um die EOB-Regelung in Anspruch nehmen zu können.
c)
Anwendung der Regelungen
(69)
Die SWZ-Regelung hat die frühere Regelung für freie Exportzonen ( „Export Processing Zones Scheme” — FEZ-Regelung) abgelöst. Sonderwirtschaftszonen sind geografisch fest abgesteckte zollfreie Gebiete und werden im EXIM-Dokument 2002—2007 für Handels-, Zoll- und Steuerzwecke als Ausland betrachtet. Es gibt bereits 14 Sonderwirtschaftszonen und die Einrichtung 13 weiterer Sonderwirtschaftszonen wurde von den indischen Behörden bereits genehmigt.
(70)
Demgegenüber können exportorientierte Betriebe (EOB) überall in Indien gegründet werden. Diese Regelung ergänzt die SWZ-Regelung.
(71)
Im Antrag auf Zuerkennung des Status eines EOB oder einer SWZ müssen unter anderem ausführliche Angaben zu den geplanten Produktionsmengen, dem voraussichtlichen Wert der Ausfuhren und dem Bedarf an Einfuhren und inländischen Waren in den nächsten fünf Jahren gemacht werden. Geben die Behörden dem Antrag des Unternehmens statt, so teilen sie ihm die damit verbundenen Voraussetzungen und Bedingungen mit. Der SWZ-/EOB-Status wird zunächst für fünf Jahre verliehen. Er kann um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden.
(72)
Im EXIM-Dokument 2002—2007 ist diesbezüglich festgelegt, dass ein EOB oder eine SWZ ein Minimum an Netto-Deviseneinnahmen erwirtschaften muss; so muss der Gesamtwert der Ausfuhren in einem Referenzzeitraum von fünf Jahren höher sein als der Gesamtwert der eingeführten Waren.
(73)
EOB/SWZ können die folgenden Vorteile in Anspruch nehmen:
(74)
Obwohl die im Rahmen dieser beiden Regelungen gewährten Vorteile im Großen und Ganzen vergleichbar sind, bestehen dennoch gewisse Unterschiede. So kann nur EOB ein Erlass von 50 % der auf Inlandsverkäufe (Verkäufe im inländischen Zollgebiet — domestic tariff area, DTA) zu entrichtenden Zölle gewährt werden, während in SWZ auf diese Art von Verkäufen die Zölle zu 100 % entrichtet werden müssen. Ein Betrieb mit EOB-Status kann bis zu 50 % seines Umsatzes zu ermäßigten Zollsätzen auf dem Inlandsmarkt verkaufen.
(75)
Betriebe, die diese Regelungen in Anspruch nehmen, befinden sich gemäß Section 65 des indischen Zollgesetzes unter Zollverschluss und werden zollamtlich überwacht.
(76)
Sie sind gesetzlich verpflichtet, alle Einfuhren, den Verbrauch und die Verwendung sämtlicher eingeführten Vorleistungen sowie die Ausfuhren in einer bestimmten Form ordnungsgemäß zu erfassen. Diese Unterlagen (Vierteljahres- oder Jahresberichte) sind den zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen zu übermitteln.
(77)
Gemäß Absatz 10.2 des Anhangs 14-I und Absatz 13.2 des Anhangs 14-II des Verfahrenshandbuchs (Bd. I, 2002—2007) ist ein EOB oder eine SWZ zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, jede einzelne Einfuhrsendung den Ausfuhren, Übertragungen zu anderen Betrieben, Verkäufen im inländischem Zollgebiet (DTA) oder Lagerbeständen gegenüberzustellen.
(78)
Inlandsverkäufe werden auf der Grundlage von Eigenbescheinigungen abgefertigt und erfasst. Die Abfertigung der Ausfuhrsendungen eines EOB wird von einem in dem EOB ständig anwesenden Beamten für Zölle/Verbrauchsteuern überwacht. Das Unternehmen ist verpflichtet, der indischen Regierung das Gehalt für diesen Freilagerbeamten zu erstatten.
(79)
Laut Absatz 29 des Anhangs 14-II des Verfahrenshandbuchs (Bd. I, 2002—2007) erfolgen alle Aktivitäten der Betriebe in SWZ, einschließlich Ausfuhr und Wiedereinfuhr, auf der Grundlage von Eigenbescheinigungen. Die Zollbehörden nehmen somit keine Routinekontrollen der Ausfuhrsendungen eines SWZ-Betriebs vor.
(80)
Im vorliegenden Fall wurde die EOB-Regelung von einem der kooperierenden Ausführer in Anspruch genommen. Da kein Unternehmen von der SWZ-Regelung Gebrauch machte, muss diese nicht auf ihre Anfechtbarkeit untersucht werden. Der vorgenannte kooperierende Ausführer nutzte die EOB-Regelung, um Rohstoffe und Investitionsgüter zollfrei einzuführen, Waren im Inland zu beziehen und hierbei die Verbrauchsteuerbefreiung und die Rückerstattung der landesweiten Verkaufssteuer in Anspruch zu nehmen und einen Teil seiner Produktion auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen. Er nahm somit alle Vorteile in Anspruch, die im Rahmen dieser Regelung gewährt werden (vgl. Randnummer 73 Ziffern i bis iv). Des Weiteren nahm dieser Ausführer die für EOB eingeräumte Befreiung von der Körperschaftsteuer in Anspruch. Da diese Körperschaftsteuerbefreiung jedoch unter die für einen größeren Kreis von Unternehmen geltende Körperschaftsteuerregelung fällt, wird auf die Randnummern 117 und 118 verwiesen, in denen diese Regelung genauer ausgeführt ist.
d)
Bemerkungen nach der Unterrichtung
(81)
Nach der Unterrichtung machte ein ausführender Hersteller geltend, dass die EOB-Regelung, wenn überhaupt, nur dahingehend angefochten werden dürfe, dass die auf Inlandsverkäufe erhobenen Zölle nicht dem vollen Betrag der Zollbefreiung für Vorleistungen, die für die auf dem Inlandsmarkt verkaufte Ware verwendet werden, entsprechen ( „übermäßige Erstattung” ). Der Ausführer vertritt die Auffassung, dass für die EOB-Regelung, die dem in der EG bestehenden Verfahren der aktiven Veredlung entspräche, ein Nachprüfungssystem bestehe, das die Kriterien der Anhänge I, II und III der Grundverordnung erfüllt. Diesbezüglich argumentierte er, dass die indischen Behörden bei den Ausfuhrsendungen keine Abgleichung der Vorleistungen mit der aus den Einfuhren herzustellenden Ausfuhrware fordere (vgl. Randnummer 77), da weder die Grundverordnung noch das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen dies für ein ordnungsgemäßes Nachprüfungssystem verbindlich vorschreiben. Des Weiteren verwies der Ausführer auf sein betriebsinternes Chargenverwaltungssystem, das die erforderlichen Informationen über die Verknüpfung zwischen Vorleistungen und den daraus hergestellten Ausfuhrwaren zur Verfügung stellen kann. Der Ausführer wies außerdem darauf hin, dass seine Inlandsverkäufe weniger als 5 % seiner Verkäufe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausmachten. Außerdem würden durch die regelmäßigen Prüfungen der monatlichen Verkaufssteuererklärungen durch die indische Regierung die in der Grundverordnung verankerten Überprüfungsnormen erfüllt.
(82)
Des Weiteren machte der Ausführer Folgendes geltend: i Bei den Berechnungen sollten nicht die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eingeführten und unter Randnummer 19 des Jahresberichts dieses EOB ausgewiesenen Rohstoffe, sondern die während dieses Zeitraums verbrauchten und dort unter Randnummer 20 angegebenen Rohstoffe herangezogen werden. ii Der Zeitraum, für den der Betrag der nicht entrichteten Zölle auf Einfuhren von Investitionsgütern ermittelt werden soll, sollte sich nach dem unternehmensspezifischen Abschreibungszeitraum und nicht nach einem für alle kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelten durchschnittlichen Abschreibungszeitraum richten. Darüber hinaus forderte der Ausführer, dass die hinzugerechneten Zinsen (der in Indien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung marktübliche Satz) auf den gewogenen durchschnittlichen Zinssatz zum Zeitpunkt der Gründung des EOB während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung herabgesetzt werden sollte.
e)
Schlussfolgerungen zur EOB- Regelung
(83)
Bei der Befreiung der EOB von zwei Arten der Einfuhrabgaben ( „Regelzoll” und „besondere Zusatzzoll” ) und der Rückerstattung der Verkaufssteuer handelt es sich um finanzielle Beihilfen der indischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung. Die Regierung verzichtet somit auf Einnahmen, die normalerweise zu entrichten gewesen wären, und gewährt dem EOB einen Vorteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung, denn auf diese Weise wurde die Liquidität des Unternehmens geschont, weil das Unternehmen die normalerweise zu entrichtenden Zölle nicht zahlen musste und ihm die Verkaufssteuer zurückerstattet wurde.
(84)
Die Befreiung von der Verbrauchsteuer und der entsprechenden Einfuhrabgabe ( „Zusatzzoll” ) führt jedoch nicht zu einem Verzicht auf ansonsten fällige Einnahmen. Wurden Verbrauchsteuern und zusätzliche Zölle gezahlt, konnten diese im Rahmen des „Centralised Value-Added-Tax mechanism” (CENVAT) gutgeschrieben und mit späteren Zollschulden verrechnet werden. Deshalb handelt es sich hierbei nicht um endgültige Zölle. Im Rahmen des CENVAT-Mechanismus wird nur auf den Mehrwert und nicht auf die Vorleistungen eine endgültige Abgabe erhoben.
(85)
Somit stellen die Befreiung von dem Regelzoll und vom besonderen Zusatzzoll und die Rückerstattung der Verkaufssteuer Subventionen im Sinne des Artikels 2 der Grundverordnung dar. Sie sind rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gelten daher nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Laut Absatz 6.1 des EXIM-Dokuments können nur EOB, deren Ziel in der Ausfuhr besteht, diese Anreize in Anspruch nehmen.
(86)
Diese Subventionen können jedoch nicht, wie ein Ausführer behauptete, als zulässige Rückerstattungssysteme oder Rückerstattungssysteme für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügen nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstaben h und i, in Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und in Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Die angebliche Vergleichbarkeit der EOB-Regelung mit dem in der EG bestehenden Verfahren der aktiven Veredelung ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, da das EG-Verfahren nicht Gegenstand dieser Untersuchung ist.
(87)
Sobald die Bestimmungen bezüglich der Rückerstattung der Verkaufssteuer und der Befreiung von den Einfuhrabgaben auf den Ankauf von Investitionsgütern angewandt werden, besteht ein Verstoß gegen die Regeln für zulässige Rückerstattungssysteme, da diese nicht, wie in Anhang I Buchstabe h (Rückerstattung der Verkaufssteuer) und Buchstabe i (Befreiung von den Einfuhrabgaben) bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden. Der Ausführer erhob Einwände gegen diese Analyse und machte geltend, dass auch Investitionsgüter für die Produktion erforderlich seien und deshalb als solche nicht aus allen zulässigen Rückerstattungssystemen ausgeklammert werden dürften. Diese Argumentation entspricht nicht der klaren Formulierung der Buchstaben h und i in Anhang I; Investitionsgüter werden für die Herstellung verwendet, aber nicht in der Herstellung verbraucht. Dieses Argument wurde daher zurückgewiesen.
(88)
Darüber hinaus wurde — auch im Hinblick auf die anderen Vorteile, die im Rahmen dieser Regelung gewährt werden — nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahmen des Ausführers bestätigt, dass die indische Regierung über kein effektives Nachprüfungssystem oder -verfahren verfügt, um zu bestätigen, dass und in welchem Umfang zoll- und verkaufssteuerfrei bezogene Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Ziffer 2 der Grundverordnung).
(89)
Ein EOB darf einen erheblichen Teil seiner Produktion (bis zu 50 % seines Jahresumsatzes) auf dem Inlandsmarkt verkaufen. Es besteht somit keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausfuhr aller Waren, für die die Vorleistungen verbraucht wurden. Da zudem mit einem Eigenbescheinigungsverfahren gearbeitet wird, unterstehen die inländischen Geschäftsvorgänge nicht einer Überwachung oder Kontrolle durch einen Regierungsbeamten. Die unter Zollverschluss befindlichen Räumlichkeiten eines EOB unterliegen zumindest teilweise keiner Warenkontrolle durch die indischen Behörden. Dies erhöht jedoch die Bedeutung anderer Nachprüfungselemente, insbesondere der Nachprüfung der Verknüpfung zwischen den zollfrei eingeführten Vorleistungen und der daraus hergestellten und zur Ausfuhr bestimmten Ware, um als Nachprüfungssystem für Rückerstattungssysteme gelten zu können. Es wurde festgestellt, dass der EOB, der Gegenstand der laufenden Überprüfung war, nicht 50 %, sondern nur 5 % des Jahresumsatzes im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf dem Inlandsmarkt verkaufte. Dies ändert allerdings nichts an der allgemeinen Bewertung der Angemessenheit des derzeitigen Nachprüfungssystems.
(90)
Im Hinblick auf weitere bestehende Nachprüfungsmaßnahmen ist anzumerken, dass — wie bereits unter Randnummer 71 erläutert und in den Stellungnahmen des Ausführers bestätigt — ein EOB bereits de jure zu keinem Zeitpunkt verpflichtet ist, jede Einfuhrsendung mit der Bestimmung der entsprechend hergestellten Ware abzugleichen. Aber derartige Kontrollen wären für die indischen Behörden die einzige Möglichkeit, ausreichende Informationen über die endgültige Bestimmung der Vorleistungen zu erhalten und zu prüfen, ob die Befreiungen von den Einfuhrabgaben und der Verkaufssteuer nicht die bei der Herstellung der Ausfuhrwaren eingesetzten Vorleistungen übersteigen. Die auf Selbstbewertungsbasis erfolgenden monatlichen Steuererklärungen für Inlandsverkäufe, die in regelmäßigen Abständen von den indischen Behörden geprüft werden, reichen nicht aus. Betriebsinterne Systeme wie Chargenverwaltungssysteme, zu denen die Betriebe rechtlich nicht verpflichtet sind, sind ebenfalls kein angemessener Ersatz für ein einschlägiges Nachprüfungssystem für Rückerstattungssysteme. Außerdem muss ein solches Nachprüfungssystem für Rückerstattungssysteme von einer Regierung entwickelt und durchgesetzt werden; die Einführung eines einschlägigen Informationssystems darf nicht der Leitung des jeweils betroffenen Unternehmens überlassen werden. Die sowohl beim Unternehmen als auch bei der indischen Regierung angeforderten Rechnungsprüfungsberichte der indischen Behörden wurden niemals übermittelt, so dass es keinen Beweis dafür gibt, dass diese vorgenommen wurden. Da EOB gemäß dem indischen EXIM-Dokument eindeutig nicht verpflichtet sind, die Verknüpfung zwischen Vorleistungen und den daraus hergestellten Ausfuhrwaren zu erfassen, wird bestätigt, dass die indische Regierung kein effektives Nachprüfungssystem eingerichtet hat, mit dem festgestellt werden kann, welche Vorleistungen in welchen Mengen für die Herstellung von für die Ausfuhr bestimmte Waren verbraucht wurden.
(91)
Darüber hinaus nahm die indische Regierung keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen vor, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems erforderlich gewesen wäre (vgl. Anhang II Teil II Absatz 5 und Anhang III Teil II Absatz 3 der Grundverordnung). Die indischen Behörden widerlegten außerdem nicht, dass eine übermäßige Erstattung erfolgt war. Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass eine solche weitere Prüfung abgeschlossen sein sollte, bevor die Kontrollbesuche im Rahmen einer solchen Untersuchung durchgeführt werden, damit die Kommission, wenn sie es als angemessen erachtet, eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 26 Absatz 1 der Grundverordnung vornehmen und ihre Feststellungen auf diese weitere Überprüfung stützen kann.
f)
Berechnung der Höhe der Subvention
(92)
In Ermangelung eines zulässigen Rückerstattungssystems oder Rückerstattungssystems für Ersatz besteht der anfechtbare Vorteil in der Erstattung der gesamten normalerweise auf alle Einfuhren zu entrichtenden Einfuhrabgaben (Regelzölle und besondere Zusatzzölle) wie auch der Erstattung der Verkaufssteuer, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährt wurden.
(93)
Der Vorschlag des Ausführers, nur den Betrag der eingesparten Zölle und Verkaufssteuern in Verbindung mit Vorleistungen, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verbraucht wurden, zu berücksichtigen, wurde abgelehnt. Die Gewährung eines Vorteils im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung liegt in diesem Falle bereits vor, wenn die Vorleistungen zoll- und verkaufssteuerfrei bezogen werden, da normalerweise zu diesem Zeitpunkt Abgaben zu entrichten wären.
i)
Befreiung von den Einfuhrabgaben (Regelzölle und besondere Zusatzzölle) und Erstattung der Verkaufssteuer auf Rohstoffe
(94)
Die Höhe der Subvention für den Ausführer, der die EOB-Regelung in Anspruch nahm, wird auf der Grundlage der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht erhobenen Einfuhrabgaben (Regelzoll und besondere Zusatzzoll) auf die für den Produktionssektor bestimmten eingeführten Güter (d. h. die Bulk-Ware und Zwischenprodukte) und der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rückerstatteten Verkaufssteuer ermittelt. Gebühren, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, wurden im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung von dieser Summe abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Ausfuhrgeschäften des die Bulk-Ware und die Zwischenprodukte ausführenden Pharmasektors (nachstehend „Sektor” genannt) zugerechnet (Zähler), da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der gefertigten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Die Subventionsspanne betrug 29,6 %.
ii)
Befreiung von den Einfuhrabgaben (Regelzölle und besondere Zusatzzölle) auf Investitionsgüter
(95)
Im Gegensatz zu Rohstoffen sind Investitionsgüter nicht materiell in den Endprodukten enthalten. Der Vorteil für das untersuchte Unternehmen wurde auf der Grundlage der auf die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betreffenden Wirtschaftszweig entspricht. Zur Ermittlung dieses normalen Abschreibungszeitraums wurde der gewogene Durchschnitt der Abschreibungszeiträume aller kooperierenden Ausführer berechnet. Der Vorschlag des untersuchten EOB, den unternehmensspezifischen Abschreibungszeitraum zugrunde zu legen, wurde abgelehnt, da in der Grundverordnung mit „normal” nicht „individuell” , sondern ein „repräsentativer Durchschnitt” gemeint ist. Der auf diese Weise für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung berechnete Betrag wurde dann durch Zurechnung der in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen berichtigt, um die Entwicklung des Werts des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln und somit den gesamten, dem Empfänger aus dieser Regelung erwachsenden Vorteil zu ermitteln. Dieser Zinsbetrag wurde auf der Grundlage der während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung marktüblichen Zinssätze in Indien ermittelt. Der Vorschlag des Ausführers, seinen niedrigeren durchschnittlichen Zinssatz zugrunde zu legen, führte zu keinem anderen Ergebnis, d. h. die Subventionsspanne blieb dieselbe. Gebühren, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, wurden im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung von dieser Summe abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Ausfuhrgeschäften des die Bulk-Ware und die Zwischenprodukte ausführenden Sektors zugerechnet (Nenner), da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der gefertigten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Es ergab sich eine Subventionsspanne von 1,3 %.
(96)
Dem betreffenden Unternehmen wurden somit im Rahmen der EOB-Regelung Subventionen in Höhe von insgesamt 30,9 % gewährt.
4.
„Export Promotion Capital Goods” -Regelung (EPCG-Regelung)
a)
Rechtsgrundlage
(97)
Eine ausführliche Beschreibung der EPCG-Regelung befindet sich im Abschnitt 5 des EXIM-Dokuments 2002—2007 und in Kapitel 5 des Verfahrenshandbuchs (Bd. I, 2002—2007).
b)
Bedingungen für die Inanspruchnahme
(98)
Für diese Regelung kommen Hersteller/Ausführer und Händler/Ausführer in Betracht, die an unterstützende Hersteller und Dienstleistungserbringer „gebunden” sind.
c)
Anwendung der Regelung
(99)
Besteht für ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung, ist es befugt, neue und — seit April 2003 — auch gebrauchte, bis zu zehn Jahre alte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zolleinsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Lizenz. Seit April 2000 gilt für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter ein ermäßigter Zollsatz von 5 %. Bis zum 31. März 2000 betrug der tatsächliche Zollsatz 11 % (einschließlich eines Aufschlags von 10 %) und bei Einfuhren von hochwertigen Waren wurde kein Zoll erhoben. Um die Ausfuhrverpflichtung zu erfüllen, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von zur Ausfuhr bestimmten Waren verwendet werden.
(100)
Der EPCG-Lizenzinhaber kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen, oder der inländische Hersteller kann den für den Fall einer Ausfuhr vorgesehenen Vorteil für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCG-Lizenzinhaber beanspruchen.
d)
Bemerkungen nach der Unterrichtung
(101)
Nach der Unterrichtung machten die indische Regierung und ein ausführender Hersteller geltend, dass die interessierten Parteien nicht ordnungsgemäß über den für die Investitionsgüter zugrunde gelegten Abschreibungszeitraum unterrichtet worden waren und dass nicht ausreichend erläutert worden war, warum und in welcher Höhe bei der Ermittlung der anfechtbaren Subvention Zinsen hinzugerechnet worden waren.
e)
Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung
(102)
Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Regierung mit diesem Zugeständnis auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die eingesparten Abgaben dessen Liquidität verbessert wurde.
(103)
Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, weil die Lizenzen im Rahmen dieser Regelung ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt würden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung.
(104)
Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich derartiger zulässiger Systeme, da sie nicht bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden.
f)
Berechnung der Höhe der Subvention
(105)
Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in diesem Wirtschaftszweig entspricht. Gemäß der üblichen Vorgehensweise wurde der auf diese Weise für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung berechnete Betrag durch Zurechnung der in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen berichtigt, um die Entwicklung des vollen Werts des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln. Der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung marktübliche Zinssatz in Indien wurde für diesen Zweck als angemessen betrachtet. Gebühren, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, wurden im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung von dieser Summe abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Ausfuhrgeschäften zugerechnet (Nenner), da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der gefertigten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Vier Unternehmen nahmen diese Regelung während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung in Anspruch. Diese Subventionen waren allerdings unerheblich.
(106)
Da die EPCG-Regelung in diesem Falle nicht angefochten wird, erübrigt es sich, auf die nach der Unterrichtung unterbreiteten Stellungnahmen einzugehen.
5.
Regelung für Ausfuhrkredite (Export Credit Scheme — ECS)
a)
Rechtsgrundlage
(107)
Genaue Ausführungen zu dieser Regelung befinden sich im „Master Circular IECD No. 5/04.02.02/2002-03” (Runderlass über Ausfuhrkredite in Fremdwährungen) und im „Master Circular IECD No. 4/04.02.02/2002-03” (Runderlass über Ausfuhrkredite in Rupien) der indischen Zentralbank (Reserve Bank of India — RBI), die sich an alle Geschäftsbanken in Indien richten.
b)
Bedingungen für die Inanspruchnahme
(108)
Für diese Regelung kommen Hersteller/Ausführer und Händler/Ausführer in Betracht.
c)
Anwendung der Regelung
(109)
Im Rahmen dieser Regelung legt die indische Zentralbank verbindliche Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite (in indischen Rupien oder in Fremdwährung) fest, die Geschäftsbanken verlangen können, um „Ausführern Kredite zu international wettbewerbsfähigen Zinssätzen einzuräumen” . Die Regelung für Ausfuhrkredite umfasst zwei Teilregelungen, die „Pre-Shipment Export Credit” -Regelung (Kredite für Ausführer zur Finanzierung des Einkaufs, der Verarbeitung, Herstellung, Verpackung und/oder Verladung von Waren vor der Ausfuhr) und die „Post-Shipment Export Credit” -Regelung (Betriebsmittelkredite zur Finanzierung von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften). Die indische Zentralbank hat die Banken außerdem angewiesen, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens zur Exportfinanzierung zu verwenden.
(110)
Auf der Grundlage dieser beiden Runderlasse der indischen Zentralbank können Ausführer Ausfuhrkredite zu Vorzugszinssätzen in Anspruch nehmen, die unter den marktüblichen Zinssätzen der gängigen Kredite von Geschäftsbanken ( „Barkredite” ) liegen. Diesbezüglich heißt es im Master Circular über Ausfuhrkredite in Rupien, dass die Höchstzinsen für die in diesem Runderlass vorgesehenen Ausfuhrkredite niedriger sind als die maximalen Kreditzinssätze, die Kreditnehmern normalerweise eingeräumt werden, und in diesem Sinne als eine Vergünstigung zu verstehen sind. Die Differenz zwischen den Zinssätzen kann bei Unternehmen mit guter Bonitätseinstufung geringer ausfallen. Unternehmen mit hoher Bonitätseinstufung können eventuell sogar Ausfuhrkredite und Barkredite zu gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen.
d)
Bemerkungen nach der Unterrichtung
(111)
Nach der Unterrichtung machten zwei Ausführer, die Vorteile im Rahmen dieser Regelung in Anspruch nahmen, geltend, dass es sich bei der Regelung für Ausfuhrkredite nicht um eine anfechtbare Subvention handele, da i eine anfechtbare Subvention immer einen Transfer öffentlicher Gelder beinhalte, ii die Ausfuhrkredite zu marktüblichen Zinssätzen gewährt würden, da verschiedene Geschäftsbanken ganz unterschiedliche Zinssätze anböten und iii die Zinssätze für Barkredite im Vergleich zu jenen für Ausfuhrkredite höher seien, weil die Exportfinanzierung weniger risikobehaftet sei ( „Selbstabwicklung” ) und weil im Falle der Ausfuhrkredite in Fremdwährung die Inflationsrate von frei konvertierbaren Währungen im Gegensatz zur indischen Rupie niedriger sei, was sich wiederum auf die Zinssätze auswirke.
(112)
Darüber hinaus machte ein Ausführer — allerdings ohne eine Neuberechnung der Höhe der Subventionsspanne vorzulegen — geltend, dass zu Berechnungszwecken andere Banken als die im Rahmen der Kontrollbesuche als Kreditgeber identifizierten Banken herangezogen und beim Vergleich nur die niedrigsten Zinssätze sowohl für die Ausfuhr- als auch die Barkredite berücksichtigt werden sollten. Ein anderer Ausführer, der ebenfalls keine einschlägigen Beweise vorlegte, argumentierte, dass die Kreditsumme um einen Betrag von 25 % gesenkt werden müsse; dieser Betrag entspräche dem Eigenkapital, auch wenn dieses in den Büchern als Fremdkapital ausgewiesen sei.
e)
Schlussfolgerungen zur Ausfuhrkreditregelung
(113)
Erstens, die Vorzugszinssätze für die im Rahmen dieser Regelung gewährten und im Runderlass der indischen Zentralbank beschriebenen Kredite (vgl. Randnummer 107) können den Zinsaufwand des begünstigten Ausführers im Vergleich zu den Kosten eines nach marktüblichen Bedingungen gewährten Kredits senken, so dass dem betreffenden Ausführer in diesem Falle ein Vorteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung erwächst. Nur im Falle jener kooperierenden Ausführer, bei denen derartige Unterschiede bei den gewährten Zinssätzen festgestellt wurden, wurde der Schluss gezogen, dass ihnen ein Vorteil gewährt wurde. Diese Unterschiede sind nicht, wie von den Ausführern geltend gemacht, ausschließlich auf das Marktverhalten der Geschäftsbanken zurückzuführen. Ausfuhrkredite sind nicht unbedingt immer sicherer als Inlandskredite. Normalerweise gilt die Ausfuhrfinanzierung als risikoreicher, und über die für einen bestimmten Kredit verlangten Sicherheiten entscheidet die betreffende Geschäftsbank — unabhängig von dem Finanzierungsgegenstand — nach rein geschäftlichen Gesichtspunkten. Die unterschiedlichen Zinssätze der einzelnen Banken sind das Ergebnis der Vorgehensweise der indischen Zentralbank, für jede einzelne Geschäftsbank bestimmte Höchstzinssätze festzulegen. Den Runderlassen der indischen Zentralbank zufolge wären die Geschäftsbanken allerdings nicht verpflichtet, eventuell vorteilhaftere Zinssätze für Ausfuhrkredite in Fremdwährungen an Kunden von Ausfuhrkrediten weiterzugeben. Zusammenfassend sei festgehalten, dass das Ziel der Runderlasse der indischen Zentralbank darin besteht, eine Exportfinanzierung zu international wettbewerbsfähigen Zinssätzen zu gewähren, und dass die indische Zentralbank die Zinssätze für Ausfuhrkredite als „Vergünstigung” betrachtet. Zweitens, auch wenn die Vorzugszinssätze im Rahmen der Ausfuhrkreditregelung von Geschäftsbanken eingeräumt werden, handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer iv der Grundverordnung. In diesem Rahmen sei darauf hingewiesen, dass weder gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer iv der Grundverordnung noch laut WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ein Transfer öffentlicher Gelder erforderlich ist, d. h. in diesem Falle Entschädigung der Geschäftsbanken durch die indische Regierung, um das Vorliegen einer Subvention nachzuweisen, sondern lediglich eine Anweisung durch die Regierung, die in Artikel 2 Absatz 1 unter den Ziffern i, ii oder iii genannten Aufgaben wahrzunehmen. Die indische Zentralbank ist eine öffentliche Körperschaft und gilt somit als „Regierung” im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Grundverordnung. Sie befindet sich zu 100 % im Besitz der.indischen Regierung, verfolgt ordnungspolitische Ziele (z. B. auf dem Gebiet der Währungspolitik), und die Verwaltungsposten werden von der indischen Regierung besetzt. Die indische Zentralbank erteilt Anweisungen an private Einrichtungen; so sind die Geschäftsbanken unter anderem an die von der Zentralbank per Runderlass festgesetzten Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite sowie an die Vorgabe der Zentralbank, dass sie einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens in Ausfuhrkredite investieren sollten, gebunden. Nach dieser Anweisung sind Geschäftsbanken verpflichtet, Aufgaben wahrzunehmen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung genannt sind, in diesem Falle die Gewährung von Krediten in Form zinsvergünstigter Ausfuhrkredite. Ein derartiger direkter Transfer von Geldern in Form von Krediten, die nur zu bestimmten Konditionen gewährt werden, obliegt normalerweise nur der Regierung, und diese Praktik unterscheidet sich faktisch von den Praktiken, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv). Diese Subvention gilt somit gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a als spezifische und anfechtbare Subvention, da die Vorzugszinssätze nur in Verbindung mit Krediten für Ausfuhrgeschäfte gewährt werden und somit von der Ausfuhrleistung abhängig sind.
f)
Berechnung der Höhe der Subvention
(114)
Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der Differenz zwischen den im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für Ausfuhrkredite gezahlten Zinsen und dem Betrag, der von dem betreffenden Unternehmen bei einer Geschäftsbank für einen Kredit zu den marktüblichen Zinssätzen zu zahlen gewesen wäre, ermittelt. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Ausfuhrgeschäften (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der gefertigten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Das späte Vorbringen eines Ausführers, dass die im Rahmen des Kontrollbesuchs geprüfte Kreditsumme um 25 % herabgesetzt werden müsse, da dieser Betrag angeblich dem Eigenkapitalanteil entspreche — ein Aspekt, der zuvor und auch während des Kontrollbesuchs nicht geltend gemacht worden war — konnte nicht belegt werden und musste deshalb abgelehnt werden. Auch dem Vorbringen, in Bezug auf die Kredit gebenden Banken neue Daten zu verwenden und nicht auf die im Rahmen des Kontrollbesuchs vorgelegten Daten zurückzugreifen, konnte nicht stattgegeben werden, da derartige Informationen nicht fristgemäß vorgelegt wurden und nicht ordnungsgemäß geprüft werden konnten. Dieser Ausführer konnte ohnehin für sein Vorbringen, dass er zur Finanzierung seiner Ausfuhrgeschäfte nur Kredite von Geschäftsbanken zu den günstigsten Bedingungen in Anspruch genommen hatte, keine einschlägigen Belege vorlegen. Sechs Unternehmen nahmen Vorteile im Rahmen der Ausfuhrkreditregelung in Anspruch. Die Subvention betrug bis zu 2,3 %.
6.
Körperschaftsteuerregelungen
a)
Befreiung von der Steuer auf Ausfuhrgewinne ( „EITE-Regelung” )
i)
Section 80 HHC des Körperschaftsteuergesetzes von 1961 (Income Tax Act — ITA)
(115)
Die Untersuchung ergab, dass vier der untersuchten Ausführer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in den Genuss einer partiellen Befreiung von der Körperschaftsteuer auf Gewinne aus den Ausfuhrverkäufen kamen. Die Rechtsgrundlage für diese Befreiung ist Section 80HHC des „Income Tax Act” von 1961.
(116)
Section 80HHC ITA (1961) wurde zum Steuerjahr 2005—2006 (d. h. ab dem Geschäftsjahr vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005) aufgehoben. Daher entstehen dem Antragsteller nach dem 31. März 2004 keine Vorteile mehr im Rahmen von Section 80HHC des ITA. Auch wenn vier der untersuchten Ausführer diese Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Anspruch nahmen, wird sie in Anbetracht der Tatsache, dass sie seitdem nicht mehr besteht, in Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung nicht angefochten.
ii)
Section 10A und Section 10B ITA
(117)
Die Regelung, dass für neu gegründete Unternehmen in einer SWZ, in einer Freihandelszone, in einem Technologiepark für elektronische Hardware oder für Software (Section 10A ITA) und für neu gegründete EOB (Section 10B ITA) für die ersten zehn Produktionsjahre eine vollständige Befreiung von der Körperschaftsteuer auf Gewinne aus den Ausfuhrverkäufen gilt, bleibt bis zum 31. März 2010 in Kraft.
(118)
Ein Unternehmen hat in den letzten zehn Jahren und zwar seit dem Geschäftsjahr 1993/94 Vorteile auf der Grundlage von Section 10B ITA in Anspruch genommen, so dass ihm ab dem Geschäftsjahr 2003—2004 derartige Vorteile nicht mehr zur Verfügung stehen. Daher wird im vorliegenden Fall in Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung diese Regelung nicht angefochten.
b)
Körperschaftsteuervergünstigung für Forschung und Entwicklung ( „ITIRAD” )
i)
Rechtsgrundlage
(119)
Eine ausführliche Beschreibung dieser Regelung befindet sich in Section 35 (2AB) ITA.
ii)
Bedingungen für die Inanspruchnahme
(120)
Alle Unternehmen, die auf dem Gebiet der Biotechnologie und der Herstellung von Arzneimitteln, in der Pharma- oder Chemieindustrie tätig sind, die elektronische Ausrüstungen, Computer und Computersoftware, Telekommunikationsausrüstungen, Hubschrauber, Flugzeuge oder andere Artikel oder Dinge, die später notifiziert werden, herstellen, können diese Regelung in Anspruch nehmen.
iii)
Anwendung der Regelung
(121)
Bei allen Ausgaben (außer Grundstücks- und Gebäudekosten) für betriebliche, vom Ministerium für wissenschaftliche und industrielle Forschung genehmigte Forschungs- und Entwicklungsanlagen kann zu Körperschaftsteuerzwecken ein Betrag von 150 % der tatsächlichen Kosten abgezogen werden. Mittels eines Abzugs fiktiver Kosten (d. h. nicht tatsächlich entstandene Kosten) in Höhe von 50 % wird die Steuerbemessungsgrundlage und somit auch die Steuerschuld künstlich herabgesetzt.
iv)
Bemerkungen nach der Unterrichtung
(122)
Nach der Unterrichtung machte ein Ausführer, der Vorteile im Rahmen dieser Regelung in Anspruch nahm, geltend, dass die Regelung aus folgenden Gründen nicht anfechtbar sei: Auch wenn sich die ITIRAD-Regelung in der Tat nur an bestimmte Wirtschaftszweige richte, sei sie nicht anfechtbar im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, weil alle Unternehmen dieser Sektoren die Regelung in Anspruch nehmen könnten. Des Weiteren kämen Ausgaben, die nach dem 31. März 2005 angefallen seien, gemäß Section 35 (2AB) Subsection 5 ITA nicht mehr für diese Regelung in Anbetracht.
v)
Schlussfolgerungen zur ITIRAD-Regelung
(123)
Im Rahmen der ITIRAD-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die künstliche Herabsetzung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage nach Section 35 (2AB) ITA ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die indische Regierung auf einen Teil der ansonsten fälligen Körperschaftsteuer verzichtet. Darüber hinaus gewährt die Körperschaftsteuerermäßigung dem Unternehmen einen Vorteil, da sie dessen Liquidität verbessert.
(124)
Die Argumentation der indischen Regierung, die sie auch nach der Unterrichtung, allerdings ohne einschlägige Beweise vorzulegen, bekräftigte, hob darauf ab, dass sich die Inanspruchnahme der ITIRAD-Regelung auf objektive Kriterien stütze und es sich deshalb nicht um eine spezifische Subvention handele. Die unmissverständliche Formulierung von Section 35 (2AB) ITA lässt allerdings keinen Zweifel daran, dass es sich bei der ITIRAD-Regelung de facto um eine spezifische Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung handelt, die deshalb anfechtbar ist. Die Kriterien für den Anspruch auf die Subvention sind in diesem Fall nicht objektiver Art, denn diese müssen laut Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung neutral sein. Die im Rahmen dieser Regelung gewährten Vorteile stehen nur bestimmten Wirtschaftszweigen (vgl. Randnummer 120) zur Verfügung, denn die indische Regierung hat nicht allen Wirtschaftszweigen Zugang zu dieser Regelung gewährt. Entgegen dem Vorbringen eines Ausführers begründet eine solche Einschränkung durchaus den Sachverhalt der Spezifität, da der Wortlaut „Gruppe von Wirtschaftszweigen” in Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung gleichbedeutend ist mit „nicht alle, sondern nur bestimmte Wirtschaftszweige” . Diese Einschränkung ist nicht wirtschaftlicher Art und nicht horizontal anwendbar wie z. B. die Zahl der Beschäftigten oder die Größe der Unternehmen.
(125)
Das Vorbringen, dass nach dem 31. März 2005 angefallene Kosten nicht mehr unter diese Regelung fielen, bedeutet allerdings nicht, dass die Regelung im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der Grundverordnung nicht mehr anfechtbar ist. Es wurde bisher weder nachgewiesen, dass diese Regelung bei Abschluss der Sachaufklärung im Rahmen der Überprüfung bereits aufgehoben war, noch dass der Ausführer keine Vorteile mehr im Rahmen der ITIRAD-Regelung erhält. Die ITIRAD-Regelung ist auch im gesamten Steuerjahr 2005/2006 (d. h. im Geschäftsjahr 2004/2005) noch in Kraft, so dass weiter Vorteile in Anspruch genommen werden können. Außerdem konnte der Ausführer seine Behauptung, die Regierung plane keine Verlängerung der Regelung, nicht belegen. Bisher wurde die Regelung bereits mehrmals verlängert(8). Es spricht nichts dagegen, dass mit einem neuen Finanzgesetz nicht doch eine weitere Verlängerung vorgenommen wird, denn die indische Regierung hat weder in den Konsultationen noch in ihren Stellungnahmen in irgendeiner Weise erkennen lassen, dass die Regelung ab dem 31. März 2005 außer Kraft tritt und keine neue und vergleichbare Regelung für eine Körperschaftsteuervergünstigung an deren Stelle tritt.
vi)
Berechnung der Höhe der Subvention
(126)
Die Höhe der Subvention wurde anhand der Differenz zwischen der für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung gemäß Section 35 (2AB) ITA fälligen und der bei Nichtanwendung von Section 35 (2AB) ITA fälligen Körperschaftsteuer berechnet. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Ausfuhrgeschäften (Nenner) zugerechnet, da sich die Subvention auf alle Verkäufe (Inlands- und Ausfuhrverkäufe) bezieht und sie nicht nach Maßgabe der gefertigten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Für das Unternehmen, dem im Rahmen der ITIRAD-Regelung Vorteile gewährt wurden, ergab sich eine Subventionsspanne von 1,5 %.
III.
Regionale Regelungen
1.
Die „Industrial Incentive Schemes” ( „IIS” ) der Bundesstaaten Gujarat und Punjab
(127)
Die Bundesstaaten Gujarat und Punjab bieten förderfähigen Industrieunternehmen Steueranreize in Form von Verkaufs- und Erwerbssteuerbefreiungen und/oder -stundungen, um die industrielle Entwicklung wirtschaftlich rückständiger Gebiete in diesen Bundesstaaten zu fördern. Da die entsprechenden Regelungen fast identisch sind, werden sie hier gemeinsam bewertet.
a)
Rechtsgrundlage
(128)
Eine ausführliche Beschreibung dieser Regelungen und deren Anwendung durch die Regierungen der Bundesstaaten Gujarat und Punjab befindet sich in der Resolution der Regierung von Gujarat Nr. INC-1090-1023-(2)-I(GR No. 2) vom 16. Oktober 1990 bzw. in der Resolution der Regierung von Punjab Nr. 15/43/96-5IB/2238 vom 20. März 1996.
b)
Bedingungen für die Inanspruchnahme
(129)
Unternehmen, die in wirtschaftlich rückständigen Gebieten eine neue Niederlassung ansiedeln oder ihre bestehenden Anlagen in großem Umfang ausbauen, können die im Rahmen dieser Regelungen gewährten Vorteile in Anspruch nehmen. Dennoch bestehen umfassende Listen nicht förderfähiger Unternehmen, so dass Unternehmen bestimmter Wirtschaftsbereiche nicht in den Genuss dieser Regelungen kommen.
c)
Anwendung der Regelungen
(130)
Unternehmen, die diese Regelungen in Anspruch nehmen wollen, müssen in wirtschaftlich rückständigen Gebieten investieren. Diese Regionen in den beiden Bundesstaaten werden entsprechend ihrem wirtschaftlichen Entwicklungsstand einer bestimmten Kategorie zugeordnet; gleichzeitig gibt es Gebiete, die nicht in den Geltungsbereich der Regelungen fallen oder ausgeklammert wurden. Die Höhe der Steueranreize richtet sich in erster Linie nach dem Umfang der Investitionen und nach dem Gebiet, in dem das Unternehmen angesiedelt ist bzw. sein wird.
(131)
Die Steueranreize können jederzeit gewährt werden; es gibt keine festen Fristen für die Antragstellung oder die Erfüllung der quantitativen Kriterien.
d)
Bemerkungen nach der Unterrichtung
(132)
Nach der Unterrichtung machten zwei Ausführer, denen Vorteile im Rahmen der „Industrial Incentives Schemes” (IIS) gewährt wurden, geltend, dass es sich bei diesen Regelungen nicht um eine Ausfuhrsubvention handele, sondern um einen Ausgleich für Mehraufwendungen aufgrund unzureichender Infrastrukturen in den als wirtschaftlich rückständig ausgewiesenen Gebieten, und dass einer der beiden Ausführer seit dem 5. Juli 2003 die Regelung nicht mehr in Anspruch nehme.
e)
Schlussfolgerungen zu den IIS
(133)
Im Rahmen dieser Regelungen werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Es handelt sich um finanzielle Beihilfen der Regierung des Bundesstaates Gujarat bzw. der Regierung des Bundesstaates Punjab, da die betreffenden Steueranreize — in diesem Falle Befreiung von der Verkaufs- und Erwerbssteuer — die Steuereinnahmen der betreffenden Bundesstaaten senken. Darüber hinaus gewähren diese Steueranreize dem begünstigten Unternehmen einen Vorteil, weil sie dessen finanzielle Lage durch die Steuereinsparungen verbessern.
(134)
Außerdem handelt es sich bei den Regelungen um regional spezifische Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverordnung, weil sie nur bestimmten Unternehmen zur Verfügung stehen, die in einem bestimmten geografischen Gebiet im Zuständigkeitsbereich der Behörden der betreffenden Bundesstaaten investieren. Diese Regelungen stehen Unternehmen, die nicht in diesen Gebieten ansässig sind, nicht offen und differenzieren außerdem nach dem jeweils betroffenen Gebiet.
(135)
Diese Auffassung wird von der indischen Regierung nicht geteilt. Sie machte geltend, dass internationale Handelsgeschäfte an sich schon keiner Verkaufssteuer unterlägen und dies auch in der indischen Verfassung verankert sei. Daher werde im Rahmen derartiger Regelungen bei Ausfuhrgeschäften nicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet; sie seien folglich nicht anfechtbar. Diesem Vorbringen ist entgegenzustellen, dass die Regelung ohnehin nicht, wie in den Stellungnahmen von zwei Ausführern dargestellt wurde, als Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung mit direktem Schwerpunkt auf den Ausfuhren der betroffenen Ware betrachtet werde, sondern als spezifische Subvention (vgl. Randnummer 134). Eine Subventionsregelung kann durchaus anfechtbar sein, auch wenn keine direkte Verbindung zwischen der Subvention und der ausgeführten Ware besteht. Nach Artikel 1 Absatz 1 der Grundverordnung reicht es aus, eine direkte Verbindung zwischen der Subvention und dem herstellenden Unternehmen nachzuweisen. In Anbetracht der „Fungibilität von Geld” schlägt sich jede Art von inländischer Subvention über niedrigere Preise in den Ausfuhrgeschäften nieder, da eine solche Subvention die allgemeine Liquidität verbessert. Außerdem hat die indische Regierung keine Beweise dafür vorgelegt, dass die allgemeine Verkaufssteuerbefreiung bei Ausfuhrverkäufen auch für die Erwerbssteuer auf Vorleistungen gilt. Im vorliegenden Fall haben Unternehmen die IIS auch in Anspruch genommen, um Verbindlichkeiten in Verbindung mit der Erwerbssteuer zu verrechnen.
(136)
Die indische Regierung machte außerdem geltend, dass die zugegebenermaßen auf wirtschaftlich rückständige Gebiete innerhalb der Bundesstaaten Punjab und Gujurat beschränkten IIS nicht als spezifisch betrachtet werden dürften, denn sie würden innerhalb dieser besonders ausgewiesenen Gebiete keine bestimmten Unternehmen bevorteilen. Die indische Regierung räumte allerdings ein, dass nicht alle Produktionsbereiche innerhalb dieser Gebiete für die IIS in Betracht kämen. Eine regionale Einschränkung einer staatlichen Subventionsregelung auf Unternehmen innerhalb eines abgesteckten Gebiets innerhalb des Hoheitsgebiets begründet an sich schon die Spezifität der betreffenden Regelung. Solche Regelungen begünstigen eindeutig bestimmte Unternehmen gegenüber anderen, weil ein Unternehmen in einem unter die betreffende Regelung fallenden Gebiet Beihilfen erhalten kann, die sein Mitbewerber in einem Gebiet, für das die betreffende Regelung nicht gilt, nicht in Anspruch nehmen kann. Eine solche Abgrenzung gilt nicht als objektiv im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung und ist deshalb spezifisch, weil die Regelungen nicht horizontal im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Bundesstaates anwendbar sind.
(137)
Entgegen dem Vorbringen eines Ausführers, dass im Rahmen der IIS ein Ausgleich für Mehraufwendungen aufgrund unzureichender Infrastrukturen erfolge, ändert dies nichts an der Feststellung, dass es sich hier um eine anfechtbare Subvention handelt. Für diese angeblichen Mehraufwendungen wurden keine Beweise erbracht.
(138)
Auch der Ausführer, der geltend machte, dass er die Vorteile im Rahmen der IIS nicht mehr länger in Anspruch nehme, hat dies nicht durch einschlägige Beweise (z. B. eine offizielle Bestätigung seitens der indischen Regierung) untermauert. In den Managementberichten dieses Ausführers für 2002/2003 (gleichzeitig der Überprüfungszeitraum der Untersuchung) heißt es sogar, dass er eine Verlängerung der IIS-Vorteile bis 2012 beantragen wolle. Im Rahmen des IIS des Bundesstaates Gujarat ist eine solche Verlängerung der Inanspruchnahme durchaus möglich. Das Unternehmen hat keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Regierung von Gujarat seinem Verlängerungsantrag nicht stattgegeben hat.
(139)
Die Argumente der indischen Regierung und die Stellungnahmen nach der Unterrichtung haben folglich nichts an der Feststellung geändert, dass die hier in Rede stehenden Regelungen — die Befreiung von der Verkaufs- und Erwerbssteuer — anfechtbar sind.
f)
Berechnung der Höhe der Subvention
(140)
Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der Verkaufs- und Erwerbssteuer, die normalerweise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu entrichten gewesen wäre, aber im Rahmen dieser Regelungen nicht entrichtet wurde, berechnet. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Verkäufen (Nenner) zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der gefertigten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Während dieses Zeitraums nahmen drei Unternehmen die Vorteile im Rahmen dieser Regelungen in Anspruch. Sie erhielten Subventionen in Höhe von 2,4 % (zwei Unternehmen) bzw. 3,1 % (ein Unternehmen).
2.
Befreiung von der Elektrizitätsabgabe (EDE-Regelung) der Regierung des Bundesstaates Gujarat
(141)
Der Bundesstaat Gujarat bietet förderungswürdigen Industrieunternehmen Steueranreize in Form einer Befreiung von der Elektrizitätsabgabe, um die industrielle Entwicklung wirtschaftlich rückständiger Gebiete in Gujarat zu fördern.
a)
Rechtsgrundlage
(142)
Eine ausführliche Beschreibung dieser von der Regierung von Gujarat angewandten Regelung befindet sich im Elektrizitätsabgabegesetz ( „Bombay Electricity Duty Act” ) von 1958 und insbesondere in der Section 3(2)(vi) und der Section 3(2)(vii)(a) und (b) dieses Gesetzes in der Fassung des Änderungserlasses des Bundesstaates Gujarat ( „Gujarat Adaptation of Laws Order” ) von 1960.
b)
Bedingungen für die Inanspruchnahme
(143)
Förderungswürdig sind Unternehmen, die in wirtschaftlich rückständigen Gebieten investieren, indem sie entweder einen neuen Industriebetrieb ansiedeln oder hohe Kapitalinvestitionen zur Erweiterung oder Diversifizierung eines bestehenden Industriebetriebs tätigen.
c)
Anwendung der Regelung
(144)
Die Regelung kann nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die in bestimmten bezeichneten geografischen Gebieten des Bundesstaates Gujarat investiert haben. Im Rahmen dieser Regelung ist die Regierung von Gujarat befugt, bestimmte Gebiete und neu angesiedelte Industrieunternehmen von der Elektrizitätsabgabe zu befreien. Außerdem müssen neue, in besonders bezeichneten Gebieten angesiedelte Industrieunternehmen fünf Jahre lang, beginnend mit dem Tag der Aufnahme der Produktion, keine Energieabgaben oder nur 50 % des regulären Satzes zahlen.
d)
Bemerkungen nach der Unterrichtung
(145)
Nach der Unterrichtung erklärte ein Ausführer, dem Vorteile im Rahmen dieser Regelung gewährt wurden, dass er seit dem 4. Juni 2004 diese Regelung nicht mehr in Anspruch nehme. Ein anderer Ausführer behauptete, die Regelung nie genutzt zu haben. In diesem Rahmen sei angemerkt, dass für den zuletzt genannten Ausführer diese Regelung bei der Ermittlung der Höhe der Subvention ohnehin nicht berücksichtigt wurde.
e)
Schlussfolgerung zur EDE-Regelung
(146)
Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung, in deren Rahmen die Regierung von Gujarat eine finanzielle Beihilfe leistet, da durch die gewährten Steuervergünstigungen die normalerweise fälligen Steuereinnahmen des Bundesstaates sinken. Darüber hinaus wird den Unternehmen, denen diese Steuervergünstigungen eingeräumt werden, ein Vorteil gewährt. Außerdem handelt es sich bei der Regelung um eine regional spezifische Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverordnung, weil sie nur bestimmten Unternehmen zur Verfügung steht, die in einem bestimmten bezeichneten geografischen Gebiet im Zuständigkeitsbereich der Behörden des Bundesstaates Gujarat investieren. Des Weiteren sind die Kriterien und Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Steuervergünstigungen weder gesetzlich noch in Verordnungen oder anderen amtlichen Dokumenten festgelegt. Während der Kontrollbesuche wurde festgestellt, dass ein Unternehmen die Regelung neun Jahre in Anspruch genommen hatte. Das Unternehmen legte allerdings trotz ausdrücklicher Aufforderung außer dem Bombayer Elektrizitätsabgabegesetz keine anderen einschlägigen Informationen vor, die diese Feststellung hätten entkräften können.
(147)
Die indische Regierung machte geltend, diese Regelung sei in einem anderen Fall aus dem Jahre 1999 nicht angefochten worden, weil sie damals als im gesamten Bundesstaat horizontal anwendbar betrachtet worden war; deshalb solle die Regelung auch in diesem Fall nicht angefochten werden. Diesbezüglich übermittelte die indische Regierung allerdings nur eine Notifikation des Landesministeriums für Industrie, Energie und Arbeit von Maharashtra zum Bombayer Elektrizitätsabgabegesetz von 1958. Diese Informationen sind jedoch für den Bundesstaat Gujarat nicht von Bedeutung. Außerdem sei angemerkt, dass dieser Notifikation zufolge die EDE-Regelung nicht für alle Distrikte/Gebiete in Maharashtra gilt und somit als regional spezifische Regelung anzusehen ist. Die Untersuchung ergab, dass einer der untersuchten und in Gujarat angesiedelten Ausführer die Regelung während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung in Anspruch nahm. Daraus wird geschlossen, dass diese Regelung aus den in der vorigen Randnummer erläuterten Gründen für diesen Ausführer anfechtbar ist.
(148)
Der Ausführer, der geltend machte, dass er die Vorteile im Rahmen der EDE-Regelung nicht mehr in Anspruch nehme, hat dies nicht durch einschlägige Beweise (z. B. eine offizielle Bestätigung seitens der indischen Regierung) untermauert. Demgegenüber heißt es in den Managementberichten des Ausführers für 2002/2003 (gleichzeitig der Überprüfungszeitraum der Untersuchung), dass er eine Verlängerung der Inanspruchnahme der EDE-Regelung bis 2012 beantragen werde; schon zuvor hatte er für insgesamt neun Jahre die Regelung in Anspruch genommen, obwohl den gesetzlichen Bestimmungen zufolge nur eine Befreiung für fünf Jahre eingeräumt werden darf. Das Unternehmen hat keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Regierung von Gujarat seinem Verlängerungsantrag nicht stattgegeben hat.
f)
Berechnung der Höhe der Subvention
(149)
Der dem ausführenden Hersteller gewährte Vorteil wurde auf der Grundlage der während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung normalerweise zu entrichtenden, im Rahmen der betreffenden Regelung aber nicht entrichteten Elektrizitätsabgabe berechnet. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Verkäufen (Nenner) zugerechnet, da sich die Subvention auf alle Verkäufe (Inlands- und Ausfuhrverkäufe) bezieht und nicht nach Maßgabe der gefertigten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Für das Unternehmen, dem im Rahmen der EDE-Regelung Vorteile gewährt wurden, ergab sich eine Subventionsspanne von 0,2 %.
3.
Anreizpaket der Regierung des Bundesstaates Maharashtra ( „Package Scheme of Incentives — PS” )
(150)
Die Untersuchung ergab, dass den ausführenden Herstellern im Rahmen dieser Regelung keine anfechtbaren Vorteile gewährt wurden.
IV.
Höhe der anfechtbaren Subventionen
(151)
Zum Zwecke der Ermittlung der Subventionsspanne sieht die Kommission verbundene Unternehmen üblicherweise als ein Unternehmen an. Die Berechnung individueller Dumpingspannen könnte der Umgehung von Ausgleichsmaßnahmen Vorschub leisten und diese Maßnahmen somit unwirksam machen, da die verbundenen Hersteller ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft über das Unternehmen mit der niedrigsten Spanne lenken könnten. Um dieser Situation vorzubeugen, wird zunächst für jede Regelung und für jedes verbundene Unternehmen die jeweilige Höhe der Subvention berechnet und anschließend ein gewogener Durchschnitt dieser Beträge ermittelt und den einzelnen verbundenen Unternehmen zugerechnet.
(152)
Zwei ausführende Hersteller wurden als verbundene Unternehmen betrachtet; diesen wurde ein und dieselbe Subventionsspanne zugewiesen, da beide Unternehmen in der Lage wären, Einfluss auf das andere Unternehmen zu nehmen. Ihren Jahresabschlussberichten zufolge sind die Geschäftsführer der beiden Unternehmen miteinander verwandt und somit in der Lage, einen „erheblichen Einfluss” auf das Unternehmen des anderen zu nehmen. Indischen Rechnungslegungsgrundsätzen zufolge ist unter „erheblicher Einflussnahme” die Beteiligung an Entscheidungen, die die finanziellen und/oder operativen Bereiche eines Unternehmens betreffen, zu verstehen. Eine solche Einflussnahme begründet nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen die Annahme, dass die betreffenden Unternehmen „verbunden” sind. Nach europäischem Zollrecht gelten zwei Parteien als verbunden, wenn eine von ihnen die andere unmittelbar oder mittelbar kontrolliert oder sie Mitglieder derselben Familie sind(9).
(153)
Nach der Unterrichtung erhob einer dieser beiden ausführenden Hersteller Einwände gegen die Feststellung, dass es sich bei ihnen um verbundene Parteien handeln soll. Das Unternehmen machte ohne Vorlage weiterer Beweise geltend, dass es zwischen diesen beiden Unternehmen keine geschäftlichen Beziehungen gebe. Der ausführende Hersteller erhob jedoch weder Einwände gegen den unter Randnummer 152 dargelegten Sachverhalt noch konnte er mit entsprechenden Nachweisen belegen, dass es sich trotz der dort erläuterten Tatsachen nicht um verbundene Parteien handelte. Daher konnte dem Vorbringen nicht gefolgt werden.
(154)
In Anbetracht der hohen Mitarbeit wird für alle nicht kooperierenden Unternehmen die höchste Subventionspanne zugrunde gelegt, die bei einem Unternehmen ermittelt wurde, d. h. eine Spanne von 35,1 %.
D.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DER SUBVENTIONIERUNG
(155)
Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder Wiederauftreten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.
(156)
Wie unter den Randnummern 21 bis 153 erläutert, wurde festgestellt, dass indische Ausführer der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Vorteile im Rahmen anfechtbarer Subventionsregelungen von indischen Behörden in Anspruch nahmen. Die in dieser Überprüfung ermittelten Subventionsspannen sind höher als jene der Ausgangsuntersuchung, die damals zwischen 0 % und 15,3 % lagen (vgl. Randnummer 43 der Verordnung (EG) Nr. 2164/98). Nur die unter den Randnummern 115 und 116 genannte Subventionsregelung (Section 80HHC ITA von 1961) wurde aufgehoben; in anderen Fällen haben einzelne Unternehmen auf bestimmte Regelungen keinen Anspruch mehr. Dies wurde bereits bei der Ermittlung der Subventionsspannen berücksichtigt. Im Rahmen der anderen Subventionsregelungen werden weiterhin Vorteile gewährt, und es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Regelungen in nächster Zukunft auslaufen oder geändert würden. Dies bedeutet, dass die Ausführer der betroffenen Ware auch weiterhin anfechtbare Subventionen erhalten werden. Jeder Ausführer kommt für mehrere Subventionsregelungen in Betracht. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung vertretbar, dass die Subventionierung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würde.
(157)
Da nachgewiesen wurde, dass die Subventionierung zum Zeitpunkt der Überprüfung anhielt und auch in Zukunft wahrscheinlich anhalten wird, ist der Aspekt der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens einer Subventionierung nicht relevant.
E.
WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT
I.
Gemeinschaftsproduktion
(158)
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware in der Gemeinschaft von den Gemeinschaftsherstellern Sandoz, DSM, ACS Dobfar SpA und Antibioticos S.A. hergestellt. Sandoz beantragte eine Interimsüberprüfung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen kombiniert mit einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens jener Maßnahmen. DSM unterstützte den Antrag. Sandoz und DSM arbeiteten uneingeschränkt an der entsprechenden Untersuchung mit. Die anderen Gemeinschaftshersteller arbeiteten nicht an dieser kombinierten Überprüfung mit, sprachen sich aber auch nicht dagegen aus.
(159)
Ein kooperierender Gemeinschaftshersteller führte im Bezugszeitraum zwei Typen der betroffenen Ware sowohl aus Indien als auch aus anderen Drittländern ein. Dies ändert nichts an seinem Status als Hersteller im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung. Im Vergleich zu seiner Produktion der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft entfiel auf die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus Indien eingeführten Mengen ein nur relativ geringer Anteil von weniger als 10 %. Zudem führte er die betroffene Ware nur vorübergehend aus Indien ein, da er seine Produktion in der Gemeinschaft umstrukturiert und inzwischen zuvor unter anderem aus Indien eingeführte Warentypen selbst herstellt.
II.
Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(160)
Auf die kooperierenden Gemeinschaftshersteller entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 70,5 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware. Daher bilden diese Unternehmen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung und werden im Folgenden als solcher bezeichnet.
F.
ANALYSE DER LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT
I.
Einleitung
(161)
Die Analyse der Mengen- und der Preistrends wurde anhand der Eurostat-Statistiken für die TARIC-Codes 2941101010, 2941102010 und 2941900030 und von Daten aus den geprüften Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen vorgenommen.
(162)
Die Daten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden den geprüften Antworten der kooperierenden Gemeinschaftshersteller auf den Fragebogen entnommen.
(163)
Wo dies aus Gründen der Vertraulichkeit notwendig ist, wird die Entwicklung der Trends in Form von Indizes veranschaulicht.
(164)
Nach der Unterrichtung machte ein Ausführer geltend, dass die Schädigung auf der Grundlage von Informationen für den Gemeinschaftsmarkt nach der Erweiterung am 1. Mai 2004, d. h. einschließlich der zehn neuen Mitgliedstaaten, hätte untersucht werden müssen.
(165)
Da gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Grundverordnung Informationen über einen Zeitraum nach dem UZ in der Regel nicht berücksichtigt werden und die Erweiterung nach dem UZ erfolgte, musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden. Aus den verfügbaren Informationen geht ohnehin hervor, dass in den zehn neuen Mitgliedstaaten keine gleichartige Ware hergestellt wird, so dass die Berücksichtigung von Daten über die zehn neuen Mitgliedstaaten nichts an den Feststellungen über die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ändern würde.
(166)
Ein Ausführer merkte ganz allgemein und ohne Vorlage von Beweisen an, dass bei der Schädigungsanalyse, so wie sie in der Unterrichtung dargelegt wurde, nicht alle in Artikel 8 der Grundverordnung festgelegten Faktoren berücksichtigt und keine stichhaltigen Nachweise erbracht worden seien.
(167)
Auf die konkreten Behauptungen zu einzelnen Aspekten der Schädigungsanalyse wird jeweils im Zusammenhang mit dem entsprechenden Teil der im Folgenden dargelegten Analyse eingegangen. Zu der allgemeinen Anmerkung ist jedoch festzuhalten, dass i die Schädigungsanalyse anhand geprüfter und mit Beweisen belegter Informationen vorgenommen und ii wie im Folgenden dargelegt, alle einfuhrbezogenen Faktoren des Artikels 8 Absatz 2 der Grundverordnung, alle 17 Indikatoren des Artikels 8 Absatz 5 der Grundverordnung für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und alle anderen, neben den subventionierten Einfuhren bekannten Faktoren des Artikels 8 Absatz 7 der Grundverordnung analysiert wurden.
II.
Ermittlung des betroffenen Gemeinschaftsmarktes
(168)
Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt wurde und um den Verbrauch sowie die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu untersuchen, wurde geprüft, ob und in welchem Umfang die spätere Verwendung der Produktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei der Analyse berücksichtigt werden musste.
(169)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauft die gleichartige Ware sowohl i an unabhängige Abnehmer als auch ii zur nachgelagerten Weiterverarbeitung zu Formulierungen innerhalb der eigenen Unternehmensgruppe (nachstehend „verbundene Einheiten” genannt). Die Verkäufe an unabhängige Abnehmer wurden als Verkäufe auf dem „freien Markt” angesehen. Die Verkäufe an verbundene Einheiten zur nachgelagerten Weiterverarbeitung wurden als Eigenverbrauch angesehen, weil die Bezugsquelle nicht frei wählbar war.
(170)
In Bezug auf die folgenden Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde festgestellt, dass eine aussagekräftige Analyse und Bewertung sich auf die Lage auf dem freien Markt konzentrieren musste: Verkaufsvolumen und -preise auf dem Gemeinschaftsmarkt, Marktanteil, Wachstum, Rentabilität, Ausfuhrvolumen und -preise. Sofern möglich und gerechtfertigt, wurden diese Feststellungen dann mit den Daten über den konzerninternen Absatz verglichen, um zu einem lückenlosen Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu gelangen.
(171)
In Bezug auf die übrigen Wirtschaftsindikatoren ergab die Untersuchung jedoch, dass ihre Untersuchung nur unter Berücksichtigung der Gesamttätigkeit vertretbar war. Denn die (konzerninterne und für den freien Markt bestimmte) Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Löhne und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten hängen von der Gesamttätigkeit ab, ob die Produktion nun konzernintern verbraucht oder auf dem freien Markt verkauft wird.
(172)
Zwei Ausführer fochten die Analyse bezüglich des freien und des konzerninternen Markts an. Ihrer Meinung nach war sie nicht objektiv im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Grundverordnung.
(173)
Es wird jedoch die Auffassung vertreten, dass in dieser Untersuchung klar zwischen dem freien und dem konzerninternen Markt differenziert wurde, denn die konzerninternen Abnehmer hatten keine Substitutionsmöglichkeiten. Aus diesen Gründen muss sich die Analyse im Wesentlichen auf den freien Markt stützen, da die konzerninternen Verkäufe nicht mit den Verkäufen auf dem freien Markt konkurrierten und somit durch die subventionierten Einfuhren nicht beeinträchtigt wurden. Bei der Schadensanalyse wurde der konzerninterne Markt trotz dieser klaren Differenzierung nicht außer Acht gelassen. Im Gegenteil, die Lage auf beiden Märkten wurde, wie im Folgenden dargelegt, gegenüber gestellt, um zu einer objektiven endgültigen Feststellung über die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt zu gelangen. Folglich ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.
III.
Gemeinschaftsverbrauch
(174)
Zur Ermittlung des sichtbaren Gemeinschaftsverbrauchs der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware addierte die Kommission
(175)
Die indische Regierung und ein Ausführer machten geltend, die vorstehend dargelegten Daten über den Gemeinschaftsverbrauch hätten weiter aufgeschlüsselt werden müssen, und zwar nach Gemeinschaftsherstellern sowie nach freiem und konzerninternem Verbrauch. Ferner wurde behauptet, dass die Zuverlässigkeit der Daten über die nicht zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehörenden Gemeinschaftshersteller nicht geprüft worden sei.
(176)
Hierzu ist zu bemerken, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus nur zwei Parteien besteht, von denen lediglich eine auf dem konzerninternen Markt tätig ist. Daher können die Daten gemäß Artikel 29 der Grundverordnung (Vertraulichkeit) nicht weiter aufgeschlüsselt werden. In Bezug auf die Daten über die nicht zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehörenden Gemeinschaftshersteller sei daran erinnert, dass diese Hersteller nicht mitarbeiteten. In Ermangelung anderer verfügbarer Informationen über ihren Anteil am Gemeinschaftsverbrauch wurden die im Überprüfungsantrag übermittelten Daten zugrunde gelegt. Zudem übermittelte keine Partei gegenteilige Informationen, und auch die Prüfung der im Überprüfungsantrag übermittelten Daten ließ keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit aufkommen.
IV.
Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft
1.
Menge, Preis und Marktanteil der Einfuhren aus Indien

Einfuhren

(in kg)

1999 2000 2001 2002 UZ
Betroffene Ware 36800 47400 72100 101800 95200
Index 100 129 196 277 259
(177)
Die Einfuhren der betroffenen Ware nahmen mengenmäßig im Bezugszeitraum erheblich zu und waren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Vergleich zu 1999 um 159 % gestiegen. Die Einfuhren nahmen viel schneller zu als der Verbrauch (+ 51 %), die Einfuhren aus anderen Drittländern als Indien (+ 13 %) und die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (+ 80 %) im selben Zeitraum. Bezüglich des Entwicklungslandstatus Indiens und Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung ergab die Untersuchung, dass die Einfuhren aus Indien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erheblich mehr als 4 % der Gesamteinfuhren der gleichartigen Ware in die Gemeinschaft ausmachten.
(178)
Der durchschnittliche Einfuhrpreis der betroffenen Ware stieg leicht, erreichte 2002 den höchsten Stand, und ging danach auf den Stand von 2001 zurück.
(179)
Der Anteil der Einfuhren aus Indien am Gemeinschaftsmarkt stieg im Bezugszeitraum um 71 %. Es wurde geltend gemacht, dass der indexierte Anstieg lediglich 66 % und nicht 71 % betrage. Ausgehend von den abgerundeten, in Prozent ausgedrückten Marktanteildaten ist diese Behauptung rein mathematisch stichhaltig. Der vorstehende Index ist aber dennoch korrekt, weil im Interesse einer genauen Indexierung die Marktanteilprozentpunkte nicht gerundet wurden. Ersichtlich wird dies aus einem Vergleich der indexierten Zahlen mit den Prozentpunkten für die Jahre 1999 und 2000. Außerdem wurde diese Methode einheitlich in allen Tabellen dieser Verordnung angewendet.
2.
Preisunterbietung
(180)
Im Rahmen der Preisunterbietungsuntersuchung wurden Preisdaten für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung analysiert. Zu diesem Zweck wurden die Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen ersten unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte, auf der Stufe ab Werk mit den Verkaufspreisen, die die indischen ausführenden Hersteller ihren ersten unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft fakturierten, auf der Stufe cif Gemeinschaftsgrenze, beide abzüglich Preisnachlässe, Rabatte und Provisionen, verglichen.
(181)
Ausgehend von den Antworten auf den Fragebogen konnten für die Zwecke des Vergleichs ausgehend von den Warentypen (Amoxicillintrihydrat, Ampicillintrihydrat und Cefalexin) und ihren Darreichungsformen (Pulver oder Tabletten) verschiedene Untertypen der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware definiert werden.
(182)
Dann wurde je Untertyp der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit dem gewogenen durchschnittlichen cif-Einfuhrpreis der ausführenden Hersteller auf derselben Handelsstufe (Händler/Vertriebsgesellschaften auf dem Gemeinschaftsmarkt) verglichen. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wickelten die ausführenden Hersteller praktisch alle Verkäufe in die Gemeinschaft über Händler/Vertriebsgesellschaften ab.
(183)
Der Vergleich ergab erhebliche Preisunterbietungsspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Für die ausführenden Hersteller beliefen sich diese Spannen den Untersuchungsergebnissen zufolge auf 11,5 % bis 17,1 %. Diese Preisunterbietungsspannen lassen den Schluss zu, dass die Einfuhren aus Indien auf dem Gemeinschaftsmarkt trotz der Maßnahmen anhaltenden Preisdruck ausübten.
V.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Index

1999 2000 2001 2002 UZ
Produktion 100 121 127 154 160
Produktionskapazität 100 117 123 148 157
Kapazitätsauslastung 100 103 103 104 102
(184)
Infolge des stetigen Anstiegs des Gemeinschaftsverbrauchs nahm die Produktion der betroffenen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum kontinuierlich zu. Dieser positive Trend trat im Untersuchungszeitraum der Überprüfung noch ausgeprägter zu Tage, als einer der kooperierenden Gemeinschaftshersteller begann, einen zuvor ausschließlich eingeführten Warentyp selbst herzustellen.
(185)
Bei der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war der gleiche positive Trend zu beobachten wie bei seiner Produktion. Dies ist zum Teil auf die umfangreichen Investitionen in eine neue Produktionsanlage zurückzuführen, die ein kooperierender Gemeinschaftshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung tätigte.
(186)
Die Kapazitätsauslastung blieb über den Bezugszeitraum konstant auf einem relativ hohen Niveau. Eine so hohe Kapazitätsauslastung ist in dieser Art Wirtschaftszweig häufig zu beobachten, weil die gleichartige Ware im „continuous batch” -Verfahren hergestellt wird und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft außerdem noch für den Eigenbedarf produziert.
(187)
Im Zuge der Unterrichtung behaupteten drei Ausführer, dass die Entwicklung dieser Faktoren nicht auf eine Schädigung hindeute. Hierzu ist zu bemerken, dass sich die Schlussfolgerung zur Schädigung nicht auf diese Faktoren stützte.
2.
Verkaufsmenge, Verkaufspreis, Marktanteil und Wachstum
a)
Verkäufe auf dem freien Markt
Verkäufe auf dem freien Markt in der Gemeinschaft 1999 2000 2001 2002 IP
Index Menge 100 170 162 192 180
Index Durchschnittl. Verkaufspreis 100 94 94 94 95
Index Marktanteil 100 130 123 125 120
(188)
Aufgrund der günstigen Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs verkaufte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum auf dem freien Markt immer größere Mengen. Im Bezugszeitraum stiegen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem freien Markt stärker als der Gemeinschaftsverbrauch. Von 2000 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung blieb die Zunahme der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem freien Markt aber hinter jener des Gemeinschaftsverbrauchs zurück. Die beträchtliche Zunahme der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem freien Markt von 1999 bis 2000 ist hauptsächlich auf die Übernahme eines anderen Gemeinschaftsherstellers durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zurückzuführen. Dennoch war die Zunahme der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem freien Markt in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum mit 80 % weniger ausgeprägt als jene der Einfuhren der betroffenen Ware, die im selben Zeitraum um 159 % stiegen.
(189)
Die indischen Behörden und vier Ausführer machten geltend, dass die Zunahme der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt eine positive Entwicklung sei und dies gegen das Vorliegen einer Schädigung spreche. Ferner wurde behauptet, ein relativer Vergleich der Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit jenen der indischen Ausführer sei irreführend, weil zwischen den Wettbewerbern erhebliche Größenunterschiede bestünden.
(190)
Hierzu ist zu bemerken, dass die Entwicklung der Verkaufsmengen im vorliegenden Fall nicht als maßgeblicher Faktor für das Ausmaß der erlittenen Schädigung angesehen wurde. Da die Zunahme der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aber weitgehend auf eine Übernahme im Jahr 2000 zurückgeführt werden kann, d. h. es kamen nicht etwa neue Verkäufe, sondern Verkäufe eines ehemaligen Konkurrenten hinzu, darf sie nicht als Anhaltspunkt dafür angesehen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine Schädigung erlitt. Außerdem ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem freien Markt 2001 und im UZ zurück.
(191)
Trotz der wachsenden Nachfrage, auf die der Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs hindeutet, sanken von 1999 bis 2000 die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem freien Markt. Dies ist ein Anhaltspunkt dafür, dass die Konkurrenten Preisdruck ausübten. Bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung blieben die Preise praktisch konstant auf dem niedrigeren Niveau, obwohl die Nachfrage weiter stieg.
(192)
Die indischen Behörden und drei Ausführer behaupteten, die Preisentwicklung sei als positiv für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu werten.
(193)
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden, denn im Bezugszeitraum konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu keiner Zeit nicht schädigende Preise erzielen.
(194)
Von 1999 bis 2000 erhöhte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen Marktanteil um 30 % zum Nachteil der Marktanteile der anderen Gemeinschaftshersteller und Ausführer in anderen Drittländern als Indien. Ab 2000 ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurück und erreichte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung den niedrigsten Stand seit 1999. Gleichzeitig stieg der Marktanteil der Einfuhren aus Indien sehr rasch an.
(195)
Ein Ausführer behauptete, dass die Marktanteilverluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 2001 und im UZ gemessen an dem Anstieg im Jahr 2000 unerheblich wären, und wies darauf hin, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum insgesamt gestiegen sei.
(196)
Diese Behauptung ist jedoch nicht annehmbar, weil sie sich nicht auf eine Beurteilung der Entwicklung insgesamt, sondern lediglich auf einen Vergleich der Zahl von 1999 mit jener des UZ stützt und zudem den Ausnahmecharakter des Anstiegs im Jahr 2000 vernachlässigt. Dieser Ausführer erläuterte auch nicht, warum diese ganz offensichtlich rückläufige Entwicklung des Anteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am freien Markt ab 2001 nicht als negativ anzusehen war.
(197)
In diesem Zusammenhang machten zwei weitere Ausführer geltend, dies sei angesichts der positiveren Entwicklung auf dem konzerninternen Markt darauf zurückzuführen, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ganz bewusst für den rentableren Markt für Formulierungen entschieden hätte.
(198)
Dieses Argument ist nicht annehmbar, da es der Tatsache der gestiegenen Lagerbestände keine Rechnung trägt, die auf dem freien Markt hätten verkauft werden können.
b)
Verkäufe innerhalb der Unternehmensgruppe
Konzerninterne Verkäufe in der Gemeinschaft 1999 2000 2001 2002 IP
Index Menge 100 88 124 180 189
Index Durchschnittl. Verkaufspreis 100 102 104 102 99
Index Marktanteil 100 67 95 117 125
(199)
Im Bezugszeitraum stiegen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem freien Markt um 80 % und jene auf dem konzerninternen Markt um 89 %. Insbesondere ab 2001 ist eine Expansion des konzerninternen Markts des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beobachten, während die Lage auf dem freien Markt nahezu unverändert blieb. Diese Entwicklung fiel zeitlich mit einem starken Anstieg der Einfuhren aus Indien auf dem freien Markt zusammen, was darauf schließen lässt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglichkeit, zu einem anderen Markt zu wechseln, zumindest bis zu einem gewissen Grad nutzte, um der direkten Konkurrenz durch die subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware zu Billigpreisen zu entgehen.
(200)
Ein Vergleich der Entwicklung der Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem freien Markt und auf dem konzerninternen Markt lässt ein ähnliches Muster erkennen. Dies ist ebenfalls ein Anhaltspunkt dafür, dass der konzerninterne Markt ab 2001 für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft an strategischer Bedeutung gewann.
(201)
Während die Preise auf dem freien Markt bereits ab 2000 zurückgingen, war auf dem konzerninternen Markt noch bis 2001 ein leichter Anstieg der Verrechnungspreise zu beobachten. Dabei handelte es sich aber lediglich um eine Verzögerung, denn ab 2002 sanken die Preise auch auf dem konzerninternen Markt. Dies lässt sich darauf zurückführen, dass Verrechnungspreise in der Regel nicht so rasch angepasst werden, weil sie keiner unmittelbaren Konkurrenz ausgesetzt sind. Aber die Entwicklung der Preise auf dem freien Markt und jene der konzerninternen Verkäufe sind über den Bezugszeitraum insgesamt vergleichbar.
3.
Lagerbestände
Lagerbestände 1999 2000 2001 2002 UZ
Index 100 74 100 141 161
(202)
Die Jahresendbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen im Verhältnis zur Produktion von 1999 bis 2000 um 26 % zurück, stiegen dann aber zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung drastisch um mehr als 115 % an. Dieser Anstieg fiel zeitlich mit einer Verdoppelung der Einfuhren aus Indien zusammen.
(203)
Die indische Regierung und vier Ausführer behaupteten, der Anstieg der Lagerbestände sei nicht außergewöhnlich hoch und somit kein Beweis für eine Schädigung. Außerdem wurden Einwände gegen die Zugrundelegung von Jahresendbeständen erhoben. Stattdessen wurden als geeignetere Indikatoren der gleitende Durchschnitt der Bestände oder die Bestände gemessen an der Anzahl der Verkaufstage vorgeschlagen.
(204)
Hierzu ist zu bemerken, dass bei der Quantifizierung der Lagerbestände die übliche Methode der Gemeinschaft angewandt wurde. Dieser Ansatz ist objektiv und WTO-konform. Die Forderung nach Anwendung einer anderen Methode wurde nicht mit Beweisen untermauert. Somit ist das Vorbringen, eine andere Methode anzuwenden, nicht haltbar. Zweitens kann angesichts der geprüften Fakten nicht in Abrede gestellt werden, dass die Lagerbestände drastisch stiegen.
4.
Rentabilität
a)
Verkäufe auf dem freien Markt

Rentabilität

(Verkäufe auf dem freien Markt in der Gemeinschaft)

1999 2000 2001 2002 UZ
Index – 100 113 239 146 87
(205)
Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, ausgedrückt als Nettoumsatzerlöse auf dem freien Markt, erholte sich nach der Verlustsituation im Jahr 1999 deutlich. Nach der Einführung der geltenden Maßnahmen im Jahr 1998 stieg die Rentabilität bis 2001, brach dann aber bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein. Außerdem ist zu bemerken, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Untersuchungsergebnissen zufolge im gesamten Bezugszeitraum nicht in der Lage war, auch nur die Hälfte der Gewinnspanne in Höhe von 15 % zu erzielen, von der er den Ergebnissen der Ausgangsuntersuchung zufolge ohne subventionierte Einfuhren hätte ausgehen können. Der Entwicklung der Rentabilität und insbesondere ihrem Rückgang seit 2002 wird große Bedeutung beigemessen, da sie den Umfang der finanziellen Mittel bestimmt, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für Investitionen in Forschung und Entwicklung zur Verfügung stehen, die wiederum erforderlich sind, um Herstellungsverfahren weiter zu verbessern und neue Waren zu entwickeln.
(206)
Die indische Regierung und vier Ausführer nahmen zur Analyse der Rentabilität Stellung. Sie machten geltend, dass i der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angemessene Gewinne erzielte, ii die zur Beseitigung der Schädigung erforderliche Gewinnspanne mit 10 % (vgl. Randnummer 260) zu hoch sei und 5 % ausreichten, iii der Rentabilitätsrückgang im Wesentlichen auf die Investitionspolitik des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurückzuführen sei, iv die Schädigung durch die Anlaufphase bei einer Partei selbst verursacht worden sei und v die Entwicklung der Rentabilität nach Gemeinschaftsherstellern hätte aufgeschlüsselt werden müssen.
(207)
Es sei erneut darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Untersuchungsergebnissen zufolge im gesamten Bezugszeitraum nicht in der Lage war, eine angemessene Gewinnspanne zu erzielen. Somit stellte der Rückgang ab 2002 lediglich eine Verschlechterung einer bereits nicht zufrieden stellenden Ausgangslage dar. Darüber hinaus gilt angesichts der besonderen Gegebenheiten im pharmazeutischen Sektor eine Gewinnspanne von 5 % als nicht ausreichend. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft übermittelte Beweise dafür, dass er bei vergleichbaren Bulk-Waren Gewinne von über 10 % erzielen kann. Eine solche Gewinnspanne ist erforderlich, damit die Pharmaindustrie auch langfristig über die finanziellen Mittel verfügt, die im Interesse der pharmazeutischen Innovation mit dem damit einhergehenden hohen wirtschaftlichen Risiko erforderlich sind. Außerdem lässt sich die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine angemessenen Gewinne erzielte, nicht nur auf seine Investitionspolitik zurückführen. Denn im Bezugszeitraum befand sich lediglich ein Gemeinschaftshersteller in einer Anlaufphase, aber keine Partei erzielte angemessene Gewinne. Abgesehen davon ist es gemäß Artikel 29 der Grundverordnung (Vertraulichkeit) nicht möglich, weitere Einzelheiten offen zu legen.
b)
Konzerninterne Verkäufe

Rentabilität

(konzerninterne Verkäufe in der Gemeinschaft)

1999 2000 2001 2002 UZ
Index 100 482 564 431 325
(208)
Bei den konzerninternen Verkäufen lag die Rentabilität zwar auf einem höheren Niveau, entwickelte sich aber parallel zu jener bei den Verkäufen auf dem freien Markt, d. h. sie stieg bis 2001 und ging danach kontinuierlich zurück. Die unterschiedlichen Rentabilitätsniveaus können im Wesentlichen darauf zurückgeführt werden, dass i die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten” genannt) bei konzerninternen Verkäufen niedriger sind, weil keine Marketingkosten anfallen, und ii die Verrechnungspreise im Vergleich zu den Preisen auf dem freien Markt höher sind. Wenn bei den konzerninternen Verkäufen keine höheren Gewinne erzielt worden wären, befände sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt in einer noch schlechteren finanziellen Lage.
5.
Investitionen, Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
1999 2000 2001 2002 UZ
Index Investitionen 0 100 300 1123 351
Index RoI – 100 160 286 161 91
Index Cashflow 100 186 71 160 33
(209)
Ab dem Jahr 2000 tätigte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kontinuierlich Investitionen in die Herstellung der gleichartigen Ware. Insbesondere 2002 investierte er erheblich in neue Produktionstechniken, um wettbewerbsfähig zu bleiben, den Umweltschutz- und den Sicherheitsstandard anzuheben und die Produktionskapazität auszubauen.
(210)
Von 1999 bis 2001, d. h. nach der Einführung der Maßnahmen, verbesserte sich die RoI. Danach ging sie aber drastisch zurück. Dies mag zwar zum Teil auf die Anlaufphase einer neuen Produktionsanlage zurückzuführen sein, aber die infolge des Preisdrucks durch die Konkurrenz nicht zufrieden stellende Rentabilität trug auch zu dieser Situation bei.
(211)
Die Schwankungen im mit den Verkäufen der gleichartigen Ware erwirtschafteten Cashflow im Bezugszeitraum sind bis zu einem gewissen Grad die Folge der Investitionspolitik des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in dieser Zeit. Aber der drastische Rückgang des Cashflows von 2002 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung ist nicht nur auf diesen Faktor zurückzuführen. Der Preisdruck durch die Konkurrenz trug ebenfalls zu der negativen Entwicklung des Cashflows bei.
(212)
Bei der Kapitalbeschaffung hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine nennenswerten Schwierigkeiten.
(213)
Nach der Unterrichtung machten die indische Regierung und die Ausführer geltend, dass i die vorstehenden Daten nach Gemeinschaftsherstellern hätten aufgeschlüsselt werden müssen, ii die Lage bezüglich der Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten nicht dafür sprach, dass eine Schädigung vorlag, iii der Cashflow sich angesichts der Trends von RoI und Rentabilität nicht auf diese Weise entwickelt haben könne und deshalb neu ermittelt werden müsse und iv die Analyse ohne weitere Beweise unzureichend sei.
(214)
Hierzu ist zu bemerken, dass die Daten gemäß Artikel 29 der Grundverordnung (Vertraulichkeit) nicht nach den einzelnen Gemeinschaftsherstellern aufgeschlüsselt werden können. Im Zusammenhang mit den Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten wurde keine negative Feststellung zur Schädigung getroffen. Was den Cashflow angeht, so wurde der entsprechende, oben dargelegte Index nach eingehender Überprüfung bestätigt. Und zu der allgemeinen Behauptung, die Analyse der vorgenannten Faktoren sei unzureichend, ist anzumerken, dass i diese Indikatoren für die Schädigungsfeststellung nicht allein ausschlaggebend sind und ii dass aus der Stellungnahme nicht hervorgeht, warum eine weitere Vertiefung noch etwas an dem Gesamtergebnis ändern könne.
6.
Beschäftigung, Produktivität und Löhne
1999 2000 2001 2002 UZ
Index Beschäftigung 100 101 101 187 185
Index Produktivität 100 120 127 83 86
Index Löhne 100 103 106 185 178
(215)
Die Zahl der im Bereich der gleichartigen Ware Beschäftigten blieb bis 2001 konstant, stieg 2002 aber erheblich, da ein kooperierender Gemeinschaftshersteller eine neue Produktionsanlage in der Gemeinschaft errichtete. Die Lohngesamtkosten folgten demselben Trend. Die Produktivität je Beschäftigten stieg bis 2001, ging danach aber zurück. Dies ist eindeutig auf die Anlaufphase der neuen Produktionsanlage zurückzuführen. Im Laufe der Untersuchung wurden keine Beweise für einen Rückgang der Effizienz gefunden.
(216)
Die indische Regierung und vier Ausführer behaupteten, dass die Entwicklung bei Beschäftigung, Produktivität und Löhnen im vorliegenden Fall die Feststellung einer bedeutenden Schädigung nicht untermauern.
(217)
Hierzu ist zu bemerken, dass im Zusammenhang mit der Beschäftigung und der Produktivität kein solcher Schluss gezogen wurde. Was die Löhne angeht, so stieg lediglich deren Gesamtbetrag. Der Durchschnittslohn je Beschäftigten ging sogar leicht zurück (vgl. nachstehende Tabelle). Dies zeigt, dass i je Beschäftigten die Entwicklung nicht positiv war und ii der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entschlossen war, seine Kosten möglichst niedrig zu halten.
7.
Höhe der Subventionen und Erholung von früheren Subventionierungspraktiken
(218)
Angesichts der Menge und insbesondere der Preise der subventionierten Einfuhren aus Indien können die Auswirkungen der tatsächlichen Höhe der Subventionen nicht als unerheblich angesehen werden.
(219)
Diesbezüglich behaupteten die indische Regierung und drei Ausführer, dass die Subventionsspannen zu hoch seien.
(220)
Wie unter den Randnummern 153 und 154 dargelegt, ergab die Untersuchung aber, dass die Höhe der anfechtbaren Subventionen, wertmäßig ausgedrückt, für die untersuchten ausführenden Hersteller zwischen 25,3 % und 35,1 % liegt. Somit liegt eindeutig eine bedeutende Subventionierung vor.
(221)
Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbesserte sich im Bezugszeitraum. Allerdings konnte er sich von früheren Subventionierungspraktiken nicht vollständig erholen und ist weiterhin anfällig.
VI.
Schlussfolgerung zur wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(222)
Von 1999 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung nahm die Menge der subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware mit 159 % erheblich zu und ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt stieg um 70 %. Diese Entwicklung kontrastiert mit der deutlich ungünstigeren Entwicklung für die Ausführer in anderen Ländern und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Die Einfuhren aus anderen Ländern auf den Gemeinschaftsmarkt stiegen im Bezugszeitraum um nur 7 % und ihr Marktanteil ging sogar um 29 % zurück. Das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg um 80 % und sein Marktanteil um 20 % im Bezugszeitraum. Diese positive Entwicklung ist aber weitgehend darauf zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2000 einen anderen Gemeinschaftshersteller übernahm. Ab 2001 ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft jedoch zurück. Im Einzelnen ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ab 2000 relativ gesehen mit der Zunahme des Gemeinschaftsverbrauchs und der starken Evolution seiner indischen Konkurrenten nicht Schritt hielt.
(223)
Hierzu ist zu bemerken, dass die durchschnittlichen Preise der subventionierten Einfuhren aus Indien im Bezugszeitraum durchweg unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Und auch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unterboten die indischen Ausführer die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne bewegte sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zwischen 11,5 % und 17,1 %.
(224)
Infolge dieses Preisdrucks durch die subventionierten Einfuhren aus Indien war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft über den gesamten Bezugszeitraum nicht in der Lage, ein nicht schädigendes Preisniveau zu erreichen. Obwohl die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sich nach der Einführung der geltenden Maßnahmen zunächst erholte, ging sie ab 2001 wieder zurück und liegt derzeit deutlich unter dem Niveau von 10 % des Umsatzes, mit dem er ohne subventionierte Einfuhren hätte rechnen können (vgl. Randnummer 260). Nur ein annehmbares Rentabilitätsniveau wird es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen, auf Dauer existenzfähig zu bleiben.
(225)
Diese negative Entwicklung für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft spiegelt sich auch in den Trends von RoI und Cashflow.
(226)
Zu den konzerninternen Verkäufen ist zu bemerken, dass die Möglichkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, einen Teil seiner Produktion konzernintern zu verkaufen, ihm Gelegenheit bot, eine hohe Kapazitätsauslastung aufrechtzuerhalten. Eine hohe Kapazitätsauslastung trägt aufgrund von Größenvorteilen zur Senkung der Produktionskosten bei. Außerdem wichen die Trends bei Verkaufsmengen, Preisen und Marktanteilen auf dem freien und dem konzerninternen Markt nicht nennenswert voneinander ab. Wenn bei den konzerninternen Verkäufen keine höheren Gewinne erzielt worden wären, befände sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einer noch schlechteren finanziellen Lage. Somit trug der konzerninterne Verbrauch nicht zu der Schädigung bei. Im Gegenteil, ohne den konzerninternen Markt wäre der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft womöglich noch schwerer geschädigt worden.
(227)
Zwei Ausführer fochten die Schlussfolgerung an, dass die konzerninternen Verkäufe nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hätten, weil die konzerninternen Preise angeblich nicht zuverlässig seien, d. h. die Rentabilität bei den konzerninternen Verkäufen künstlich angehoben werde.
(228)
Die höhere Rentabilität auf dem konzerninternen Markt war jedoch nicht auf höhere Verrechnungspreise, sondern insbesondere auf niedrigere VVG-Kosten zurückzuführen (vgl. Randnummer 208). Außerdem trägt diese Behauptung etwaigen Größenvorteilen nicht Rechnung. Somit entkräftet sie die Schlussfolgerung nicht, dass die konzerninternen Verkäufe nicht zur Schädigung beitrugen.
(229)
Aufgrund der vorstehenden Feststellungen wird bestätigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Grundverordnung erlitt. Es sei daran erinnert, dass gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung für die Feststellung des Vorliegens einer bedeutenden Schädigung nicht notwendigerweise alle Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft negativ sein müssen. Zudem sind nicht alle Wirtschaftsindikatoren gleichermaßen zu gewichten. Die Rentabilität ist aber einer der wichtigsten Wirtschaftsindikatoren, da Gewinne das übergeordnete Ziel einer jeden wirtschaftlichen Unternehmung sind. Im vorliegenden Fall wurde eine nur unzureichende Rentabilität festgestellt. Ein weiterer wichtiger Schadensindikator mit maßgeblichen Auswirkungen auf die Rentabilität sind die Preise. Aufgrund des Preisdrucks von außen, der hauptsächlich von den stark subventionierten Einfuhren aus Indien ausging, war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im gesamten Bezugszeitraum nicht in der Lage, auf dem freien Markt ein nicht schädigendes Preisniveau zu erreichen.
VII.
Auswirkungen der subventionierten Einfuhren
(230)
Im Jahr 2000 büßte Indien höchstwahrscheinlich infolge der Einführung von Maßnahmen vorübergehend seinen Platz als zweitgrößter Ausführer auf dem Gemeinschaftsmarkt ein, während omanische Ausführer Marktanteile eroberten. Seither haben die indischen Ausführer diesen Platz nicht nur wieder zurückerobert, sondern standen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung als größter Ausführer in der Gemeinschaft sogar an erster Stelle.
(231)
Dieser Anstieg in der Menge subventionierter Einfuhren aus Indien, insbesondere ab 2002, fiel zeitlich mit einem Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um rund 36 % im Vergleich zu 2001 zusammen. Den Untersuchungsergebnissen zufolge errichtete ein Gemeinschaftshersteller eine neue Anlage und befand sich in einer Anlaufphase, was sich unter Umständen auf seine Rentabilität in jener Zeit auswirkte. Die Untersuchung ergab aber auch, dass der andere Gemeinschaftshersteller, der sich nicht in einer Anlaufphase befand, mit einem erheblichen Rückgang seiner Rentabilität konfrontiert war, die im Vergleich zu 2001 um 17 % sank und sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung noch weiter verschlechterte. Außerdem war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie unter Randnummer 207 erwähnt, im gesamten Bezugszeitraum nicht in der Lage, ein nicht schädigendes Preisniveau zu erreichen. Im Gegenteil, ab 2002 musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erneut seine Preise nach unten anpassen, um seinen Marktanteil halten zu können.
(232)
Nach der Unterrichtung behaupteten drei Ausführer, dass der Anteil der indischen Einfuhren am Gemeinschaftsmarkt (2,5 % im UZ) und ihr Volumen im Verhältnis zu den Gesamteinfuhren (8,4 % im UZ), die beide im Vergleich zu 2002 etwas niedriger waren, insbesondere angesichts des größeren Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu gering und unbedeutend seien, um sich schädigend auswirken zu können. Ferner sei eine Analyse in relativen Zahlen irreführend, weil das Ausgangsniveau Indiens 1999 mit einem Marktanteil von 1,5 % und einer Einfuhrmenge von 3,7 % sehr niedrig war.
(233)
Hierzu ist zu bemerken, dass Indiens Marktanteil und auch seine Ausfuhrmenge im UZ deutlich über den in Artikel 10 Absatz 11 und Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwellen lagen und somit durchaus ursächliche Auswirkungen haben konnten. Gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Grundverordnung können entweder das Einfuhrvolumen oder aber das Preisniveau der subventionierten Einfuhren ursächliche Auswirkungen haben. Im vorliegenden Fall sind es eindeutig die Auswirkungen des Preisniveaus. Wie bereits die Ausgangsuntersuchung ergeben hatte, ist die untersuchte Ware, ein Rohstoff in Bulk-Form, äußerst preisempfindlich und reagiert rasch auf jeglichen Druck nach unten. In solchen Fällen können bereits kleine Mengen die Preise auf dem Markt beeinflussen. Und tatsächlich waren es die indischen Preise, die im Bezugszeitraum im Durchschnitt für den Preisdruck maßgeblich waren.
(234)
Daher wurde bestätigt, dass sich die subventionierten Einfuhren aus Indien während des Bezugszeitraums äußerst negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und insbesondere auf seine Rentabilität auswirkten.
VIII.
Auswirkungen anderer Faktoren
1.
Einfuhren aus anderen Drittländern
Menge (kg) Durchschnittlicher Einfuhrpreis (EUR/kg)
Einfuhren aus anderen Drittländern 1999 2000 2001 2002 UZ
Indien 36800 47400 72100 101800 95200
Index 100 129 196 277 259
Oman 77400 119700 85100 88400 93500
Index 100 155 110 114 121
USA 11100 2800 16600 106300 70000
Index 100 25 149 932 631
China 0 3900 21800 75600 63000
Index 0 100 559 1938 1615
Südkorea 19800 75300 40200 54500 45000
Index 100 380 203 275 227
Singapur 0 4600 128300 62700 37700
Index 0 100 2789 1363 820
Indien 34,66 33,94 35,51 36,57 35,34
Index 100 98 102 106 102
Oman 36,10 36,21 39,30 39,15 38,34
Index 100 100 109 108 106
USA 74,87 115,35 108,90 101,40 48,74
Index 100 154 145 135 65
China 0,00 188,97 116,06 68,22 58,59
Index 0 100 61 36 31
Südkorea 34,84 37,52 37,66 45,59 48,06
Index 100 108 108 131 138
Singapur 0,00 76,88 57,47 57,47 51,28
Index 0 100 75 75 67
(235)
Die Einfuhren der fraglichen Ware aus anderen Ländern als Indien stiegen von 1999 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um nur 7 % und damit deutlich weniger als der Verbrauch in der Gemeinschaft. Von diesen Ländern sind Oman, die USA, China, Südkorea und Singapur die wichtigsten Lieferanten für den Gemeinschaftsmarkt. Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus diesen Ländern lagen erheblich über jenen der Einfuhren aus Indien und, mit Ausnahme der omanischen Preise, auch jener des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Preise der Einfuhren aus Oman sind mit jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vergleichbar, aber Omans Marktanteil stieg im Verlauf des Bezugszeitraums deutlich weniger als jener der anderen Drittländer.
(236)
Nach der Unterrichtung machten die indischen Behörden und zwei Ausführer geltend, dass der für die Einfuhren aus Indien geltende Ausgleichszoll bei dem Vergleich der durchschnittlichen Verkaufspreise hätte berücksichtigt werden müssen. Würde der Ausgleichszoll berücksichtigt, wären das indische und das omanische Preisniveau praktisch vergleichbar. Außerdem wurde behauptet, dass die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (USA und China) im Bezugszeitraum erheblich zurückgingen, während die Preise der Einfuhren aus Indien stiegen. Ein weiterer Ausführer brachte vor, dass dem mengenmäßigen Rückgang der Einfuhren aus Indien von 2002 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Rahmen der Analyse nicht ordnungsgemäß Rechnung getragen worden sei, dass andere Drittländer die Hauptzulieferer und die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus Südkorea und jene der Einfuhren aus Indien von 1999 bis 2001 vergleichbar seien.
(237)
Bezüglich des geltenden Ausgleichszolls ist festzuhalten, dass für die überwiegende Mehrheit der Einfuhren aus Indien entweder ein Zollsatz von 0 oder aber ein so niedriger Zollsatz galt, dass selbst die Preise frei Bestimmungsort noch unter dem Durchschnittsniveau der omanischen Preise lagen. Folglich übten die Einfuhren aus Oman im Durchschnitt keinen so starken Druck auf die Preise aus. Auch die Preise der Einfuhren aus den übrigen Drittländern lagen im Bezugszeitraum im Durchschnitt über jenen der Einfuhren aus Indien — erneut ein eindeutiger Hinweis darauf, dass der Preisdruck in erster Linie von den Einfuhren aus Indien ausging. Was die Mengen angeht, so trifft es zu, dass im Verlauf des Bezugszeitraums nicht nur aus Indien bedeutende Mengen eingeführt wurden. Allerdings galten nur für Indien Maßnahmen. Dies wirkte sich naturgemäß auf die Handelsströme der betroffenen Ware aus. Außerdem stiegen die Einfuhren aus Indien trotz der Maßnahmen ab 2001 drastisch, so dass Indien seinen Platz als zweitgrößter Ausführer 2002 zurückerobern und im UZ sogar zum größten Ausführer avancieren konnte. Deshalb zeigte der leichte Rückgang der Einfuhren aus Indien zwischen 2002 und dem UZ keine Auswirkungen auf den Markt, auf dem die indische Preispolitik in zunehmendem Maße griff. Folglich kann diesen Argumenten nicht gefolgt werden. Daher wurde bestätigt, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern als Indien nicht in einem solchen Maße zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, das den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus Indien und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entkräftet hätte.
2.
Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs
(238)
Im Bezugszeitraum stieg der Verbrauch der untersuchten Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt um 51 %. Daher lässt sich die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht auf einen Nachfragerückgang auf dem Gemeinschaftsmarkt zurückführen.
3.
Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(239)
Im Bezugszeitraum stiegen die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 16 %. Die Ausfuhrpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen im Durchschnitt 10 % bis 15 % über den Verkaufspreisen in der Gemeinschaft. Folglich konnte die Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht zu seiner Schädigung beitragen.
(240)
Diesbezüglich behaupteten die indischen Behörden und ein Ausführer, dass die Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in ihren Antworten auf den Fragebogen scharfe Konkurrenz durch indische Wettbewerber auf Drittlandsmärkten geltend machten, aufgrund deren sie niedrige Preise und Marktanteilverluste in Drittländern hinnehmen mussten, was prima facie der vorstehenden Feststellung widerspräche. Ausgehend von dieser Einschätzung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge folglich keine Schädigung auf dem Gemeinschaftsmarkt vor bzw. bestünde kein ursächlicher Zusammenhang mit den Einfuhren aus Indien.
(241)
Hierzu ist zu bemerken, dass angesichts des Wachstums auf dem Weltmarkt für Breitbandantibiotika kein Widerspruch besteht zwischen einem etwaigen Rückgang der Ausfuhrpreise und Marktanteilverlusten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Drittländern und der Tatsache, dass das Volumen der entsprechenden Ausfuhren gestiegen war und die Ausfuhrpreise über den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft lagen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hätte ohne subventionierte Billigausfuhren aus Indien auf Drittlandsmärkten mit seinen Ausfuhren zwar bessere Ergebnisse erzielen können, dies ist aber kein Beweis dafür, dass er wegen seiner Ausfuhrtätigkeit nicht einer schädigenden Preiskonkurrenz auf dem Gemeinschaftsmarkt ausgesetzt war, deren Hauptursache die subventionierten Billigausfuhren aus Indien waren. Deshalb ist das Argument zurückzuweisen.
4.
Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(242)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ist, wie sein Marktanteil zeigt, ein wichtiger Wettbewerber für die untersuchte Ware und hat kontinuierlich Investitionen getätigt, um seine Produktion auf dem modernsten Stand zu halten. Der Rückgang der in Kilogramm je Beschäftigten gemessenen Produktivität ab 2002 ist ausschließlich auf die Anlaufphase einer neuen Produktionsanlage eines Gemeinschaftsherstellers zurückzuführen. Sie war daher nur vorübergehender Natur. Folglich wurde kein Beweis dafür gefunden, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch mangelnde Wettbewerbsfähigkeit und nicht durch die Einfuhren aus Indien verursacht wurde.
5.
Eigenverbrauch
(243)
Wie unter Randnummer 226 erwähnt, trug der konzerninterne Verbrauch nicht zu der Schädigung bei. Im Gegenteil, ohne den konzerninternen Absatz wäre der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft womöglich noch schwerer geschädigt worden.
G.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
(244)
Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder Wiederauftreten der Schädigung wahrscheinlich war.
(245)
Wie unter den Randnummern 161 bis 243 dargelegt, ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum der Überprüfung trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin geschädigt wurde und dass diese Schädigung durch die subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware verursacht wurde. Die im Rahmen dieser Untersuchung festgestellte Schadensbeseitigungsschwelle liegt zwischen 17,3 % und 48,1 % und damit über jener in der Ausgangsuntersuchung (zwischen 12,6 % und 28,9 %), obwohl bei dieser Überprüfung die vertretbare Gewinnspanne für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Vergleich zu jener in der Ausgleichsuntersuchung um ein Drittel niedriger angesetzt wurde (vgl. Randnummer 260). Zudem ergab die Untersuchung, dass es in Indien trotz der Inlandsverkäufe und Ausfuhren in andere Länder immer noch beträchtliche ungenutzte Produktionskapazitäten für die untersuchte Ware gibt, und zwar insbesondere bei den Ausführern, für deren Ausfuhren in die Gemeinschaft relativ hohe Zollsätze gelten. Deshalb wurde die Schlussfolgerung als vertretbar erachtet, dass im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen die subventionierten Billigeinfuhren aus Indien weiter zunähmen und die Schädigung somit wahrscheinlich anhielte.
(246)
Angesichts der Feststellung, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die subventionierten Einfuhren trotz der geltenden Maßnahmen anhält, erübrigte sich die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens der Schädigung.
H.
INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
I.
Einleitung
(247)
Es wurde geprüft, ob zwingende Gründe für den Schluss sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderliefe. Zu diesem Zweck wurde gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Grundverordnung geprüft, welche Auswirkungen die Maßnahmen auf alle von der Untersuchung betroffenen Parteien haben könnten. Um feststellen zu können, ob die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegt, wurden Fragebogen an Verwender und Einführer der betroffenen Ware und an Lieferanten von Rohstoffen für die Herstellung der gleichartigen Ware gesandt.
II.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(248)
Wie bereits dargelegt steigerte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Herstellung der gleichartigen Ware kontinuierlich. Dies wurde durch die konstante Zunahme der Investitionen durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglicht, der seine Wettbewerbsfähigkeit aufrechterhalten wollte, da er zu den Hauptwettbewerbern für die untersuchte Ware zählt. Es sei daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum der Überprüfung seine Produktionsfazilitäten ausbaute, indem er eine neue Anlage in der Gemeinschaft errichtete und Pläne für die Errichtung einer weiteren Anlage in der Gemeinschaft ausarbeitete. Diese kontinuierlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft werden insbesondere durch die wegen des anhaltenden Preisdrucks durch die Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien in die Gemeinschaft nicht zufrieden stellende Entwicklung seiner Rentabilität unterminiert.
III.
Interesse der Einführer/Händler
(249)
Alle 19 der Kommission bekannten Einführer/Händler der betroffenen Ware erhielten Fragebogen, es ging aber nur eine Antwort ein. Zu den wahrscheinlichen Auswirkungen einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen auf seine Tätigkeit nahm der kooperierende Einführer jedoch nicht Stellung. Aus den übermittelten Informationen geht hervor, dass die Einführer/Händler in der Gemeinschaft die untersuchte Ware aus den verschiedensten Quellen beziehen. Da zwischen den Einfuhren aus Indien und der aus anderen Quellen bezogenen Ware keine grundlegenden Qualitätsunterschiede bestehen, dürften die Einführer/Händler in der Gemeinschaft im Falle einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Ware ohne weiteres aus verschiedenen anderen Quellen beziehen können. Außerdem handelt der kooperierende Einführer noch mit einer Vielzahl anderer Waren, so dass seine Existenzfähigkeit nicht allein von der betroffenen Ware abhängt. Seine Verkäufe der betroffenen Ware stiegen im Bezugszeitraum zwar erheblich (auf das Siebenfache), aber auf diese Verkäufe entfällt nur ein kleiner Teil seines Umsatzes (ca. 1,4 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung). Der Einführer machte auch nicht geltend, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen Auswirkungen auf die Beschäftigung hätte, da die Einfuhr keine arbeitsintensive Tätigkeit ist.
(250)
Die Einführer/Händler befürworten die Maßnahmen zwar unter Umständen nicht, aber die verfügbaren Informationen rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass dieses etwaige Interesse am Außerkrafttreten der Maßnahmen das reale Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an einem weiteren Ausgleich der unter Randnummer 248 dargelegten unlauteren und schädigenden indischen Handelspraktiken nicht aufwiegt.
IV.
Interesse der Zulieferer
(251)
Um die wahrscheinlichen Auswirkungen einer Aufrechterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen auf die Zulieferer des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beurteilen, wurden allen bekannten Lieferanten Fragebogen zugesandt. Insgesamt wurden sechs Fragebogen versandt, und es gingen zwei Antworten ein. Diese Zulieferer, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insbesondere mit Glukose und Dextrose versorgen, sprachen sich für eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zählt zwar nicht zu den wichtigsten Abnehmern dieser Zulieferer, aber der entsprechende Geschäftsbereich trägt dennoch zur Beschäftigung und Rentabilität der Zulieferer bei. Wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Produktion der gleichartigen Ware zurückfahren oder gar einstellen würde, wären diese vorteilhaften Geschäftsbeziehungen gefährdet.
(252)
Daher wird, auch in Ermangelung gegenteiliger Informationen, der Schluss gezogen, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse der Zulieferer läge.
V.
Interesse der Verwender
(253)
Auch den fünf bekannten Gemeinschaftsverwendern der betroffenen Ware, bei denen es sich um Pharmaunternehmen handelt, wurden Fragebogen übermittelt. Neben anderen Informationen forderte die Kommission von diesen Unternehmen Stellungnahmen dazu an, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft läge und wie sich dies auf sie auswirken würde. Es gingen aber keine Antworten auf den Fragebogen und somit keine Stellungnahmen ein. Da die Verwender die untersuchte Ware nicht nur aus Indien, sondern auch aus anderen Quellen beziehen konnten, und in Ermangelung jeglicher Informationen über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender (Beschäftigung, Rentabilität, Investitionspolitik usw.) konnten keine zwingenden Gründe dafür festgestellt werden, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Verwender zuwiderliefe.
(254)
Obwohl die Verwender — trotz ihres Stillschweigens — die Maßnahmen zwar unter Umständen nicht befürworten, rechtfertigen die von den kooperierenden interessierten Parteien zur Verfügung gestellten Informationen die Schlussfolgerung, dass ihr etwaiges Interesse am Außerkrafttreten der Maßnahmen das reale Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an einem weiteren Ausgleich der unter Randnummer 248 dargelegten unlauteren und schädigenden indischen Handelspraktiken nicht aufwiegt.
(255)
Ein Ausführer behauptete, die Interessen der Verbraucher in der Gemeinschaft seien nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden, so dass die Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses nicht uneingeschränkt mit Artikel 31 der Grundverordnung im Einklang stehe. Angeblich könnten die Interessen der Verbraucher nachteilig beeinflusst werden, wenn die Hersteller von Formulierungen etwaige Preiserhöhungen infolge gestiegener Kosten bei der Herstellung der fertigen Darreichungsformen weitergäben.
(256)
Hierzu ist zu bemerken, dass keine Verbraucherorganisation im Laufe dieser Untersuchung Stellung nahm. Außerdem sind die Verbraucher in der Gemeinschaft in der Regel krankenversichert. Es liegen keine stichhaltigen Beweise dafür vor, dass sich eine angebliche Erhöhung der Kosten bestimmter Antibiotikaformulierungen in nennenswertem Maße nachteilig auf die Krankenversicherungsprämien auswirkte. Zudem ist nicht klar, in welchem Ausmaß die Hersteller bestimmter Antibiotikaformulierungen, d. h. die Verwender, Kostenerhöhungen weitergeben können. Deshalb konnten keine zwingenden Gründe dafür festgestellt werden, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Verbraucher zuwiderliefe.
VI.
Schlussfolgerung
(257)
Die Prüfung aller auf dem Spiel stehenden Interessen ergab, dass bei Betrachtung des Gemeinschaftsinteresses insgesamt kein Einzelinteresse mehr Gewicht hat als das Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an der Aufrechterhaltung der Maßnahmen. Im Falle der Aufrechterhaltung der Maßnahmen dürfte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Rentabilität auf ein angemessenes Niveau anheben und sein Investitionsprogramm in der Gemeinschaft fortsetzen können, was sich positiv auf Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit auswirken wird. Auf der anderen Seite ergaben die verfügbaren Informationen keine Anhaltspunkte für etwaige entgegengesetzte Interessen anderer betroffener Gemeinschaftsparteien (Einführer/Händler, Zulieferer, Verwender und Verbraucher), die das Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufwiegen.
I.
AUSGLEICHSMASSNAHMEN
(258)
In Anbetracht der Schlussfolgerungen zum Anhalten der Subventionierung, zur Schädigung und zum Gemeinschaftsinteresse sollten die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien aufrechterhalten werden. Die Höhe dieser Maßnahmen wurde unter Berücksichtigung der für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellten Höhe der Subventionen und des für die Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlichen Betrags festgesetzt.
I.
Schadensbeseitigungsschwelle
(259)
Die zur Beseitigung der Schädigung erforderliche Preiserhöhung wurde je Unternehmen anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der betroffenen Ware mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt. Die Differenz wurde als Prozentsatz des cif-Einfuhrwertes ausgedrückt.
(260)
Der nicht schädigende Preis wurde anhand der gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zuzüglich einer Gewinnspanne von 10 % ermittelt. Diese Gewinnspanne, die nur zwei Drittel der in der Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegten Spanne beträgt (vgl. Randnummer 205), spiegelt die Gewinnspanne wider, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit vergleichbaren, keiner unlauteren Konkurrenz ausgesetzten Waren erzielen könnte. Angesichts des scharfen Wettbewerbs wurde diese Gewinnspanne und nicht die in der Ausgangsuntersuchung festgesetzte Gewinnspanne von 15 % als angemessenes und vertretbares Minimum angesehen. Sie würde es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen, im Interesse seiner Wettbewerbsfähigkeit weiter in Forschung und Entwicklung zu investieren.
II.
Art und Höhe der Maßnahmen
(261)
Da keine besonderen Umstände vorliegen, wurde die Einführung der Standardzollart, d. h. eines Wertzolls, als angemessen erachtet.
(262)
Was die Höhe des Zolls angeht, so war die Höhe der Subvention im Falle der vier kooperierenden Ausführer höher als die Schadensbeseitigungsschwelle. Somit wurde für die Einfuhren dieser vier Ausführer gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung der niedrigere Zoll in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle für die Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als ausreichend angesehen. Für die Einfuhren von diesen Ausführern sollten Zollsätze in Höhe von 17,3 % bis 30,3 % festgesetzt werden. Bei den anderen drei Ausführern überstieg die Schadensbeseitigungsschwelle die Höhe der festgestellten Subventionen, so dass sich die Maßnahmen für jene drei Ausführer auf letztere stützen sollten. Für die Einfuhren von diesen Ausführern sollten Zollsätze in Höhe von 25,3 % bis 32 % festgesetzt werden. Angesichts der Tatsache, dass die Mitarbeit der indischen Ausführer hoch war (über 80 %), sollte der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen in Höhe des höchsten unternehmensspezifischen Zollsatzes, d. h. 32 %, festgesetzt werden.
(263)
Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze spiegeln die Lage wider, die im Rahmen der Überprüfung für die kooperierenden Ausführer festgestellt wurde. Sie gelten somit ausschließlich für die Einfuhren der von diesen Unternehmen hergestellten betroffenen Ware. Einfuhren der betroffenen Ware, die andere, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz.
(264)
Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten(10). Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)

ABl. L 273 vom 9.10.1998, S. 1.

(3)

ABl. C 8 vom 14.1.2003, S. 2.

(4)

ABl. C 241 vom 8.10.2003, S. 7.

(5)

ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 17, Randnummer 9.

(6)

Notifikation Nr. 1/2000 vom 31.3.2002 des indischen Ministeriums für Handel und Industrie.

(7)

Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 des Rates vom 13.9.2004 (ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 4), Randnummer 13.

(8)

Mit dem indischen „Finance Act” von 1999 wurde die Anwendung der Regelung bis 2005 verlängert.

(9)

Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben e und h der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).

(10)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, J-79 5/17, Rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Brüssel.

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