Präambel VO (EG) 2005/718

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten(1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6,

in der Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Tschechische Republik hat eine Gemeinschaftsbehörde benannt und die Kommission hiervon unterrichtet. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass hinreichend belegt wurde, dass diese Gemeinschaftsbehörde die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 Kapitel II, III und V erforderlichen Aufgaben verlässlich, fristgerecht, effektiv und angemessen erfüllen kann.
(2)
Das Vereinigte Königreich hat die Kommission von der neuen Anschrift seiner Gemeinschaftsbehörde in Kenntnis gesetzt.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 Artikel 22 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/2005 der Kommission (ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 8).

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