Präambel VO (EG) 2005/736

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 6 Absatz 3 und Absatz 4 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Miel d’Alsace” im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht worden.
(2)
Deutschland hat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Einspruch gegen die Eintragung eingelegt. Der Einspruch bezog sich auf die Nichteinhaltung der Bedingungen von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92. Deutschland zufolge waren nämlich bestimmte Angaben der Spezifikation, insbesondere betreffend den Ursprungsnachweis, unzureichend, um der Definition einer geografischen Angabe zu entsprechen.
(3)
Die Kommission hat die betreffenden Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 6. Februar 2003 aufgefordert, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu kommen.
(4)
Da innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einigung zwischen Frankreich und Deutschland erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eine Entscheidung treffen.
(5)
Infolge der Ergebnisse der Kontakte zwischen Frankreich und Deutschland über „Miel d’Alsace” ist die Spezifikation der vorstehenden Bezeichnung ergänzt worden, insbesondere hinsichtlich der chemischen Eigenschaften des Honigs und des Ursprungsnachweises. Nummer 4 der Zusammenfassung der Spezifikation der vorstehenden Bezeichnung ist entsprechend angepasst worden.
(6)
Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung somit in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)

ABl. C 71 vom 20.3.2002, S. 11.

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