Präambel VO (EG) 2005/737
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 6 Absätze 3 und 4 erster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Ricotta Romana” im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht worden.
- (2)
- Deutschland hat sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gegen die Eintragung ausgesprochen und dabei geltend gemacht, dass nicht angegeben wird, ob der Schutz des Begriffs „Ricotta” für sich genommen beantragt wird.
- (3)
- Die Kommission hat die betreffenden Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 aufgefordert, untereinander in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu kommen.
- (4)
- Da innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einigung zwischen den Mitgliedstaaten erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eine Entscheidung treffen.
- (5)
- Italien hat amtlich mitgeteilt, dass der Antrag nur den Schutz der zusammengesetzten Bezeichnung „Ricotta Romana” betrifft und dass der Begriff „Ricotta” frei verwendet werden darf.
- (6)
- Angesichts dieser Elemente ist die Bezeichnung somit in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
- (2)
ABl. C 30 vom 4.2.2004, S. 7.
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