Präambel VO (EG) 2005/738
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 der Kommission(2) betrifft die Deckung von Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder anderen Gebieten in der Gemeinschaft eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen und zu tilgen oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung einzudämmen.
- (2)
- Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung wird kein Gemeinschaftsbeitrag gewährt, wenn die erstattungsfähigen Kosten insgesamt unter der Mindestgrenze von 50000 EUR pro Jahr liegen.
- (3)
- Die Erfahrung hat gezeigt, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Dossiers in der Regel den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 genügen mit Ausnahme der Vorschrift über den Mindestbetrag der erstattungsfähigen Kosten pro Jahr. So lag in einigen Fällen — insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen nur ein kleiner Teil des Hoheitsgebiets für die Landwirtschaft genutzt wird und die Ausgaben für die Bekämpfung von Schadorganismen folglich niedriger sind — der Betrag der erstattungsfähigen Kosten unter der Mindestgrenze von 50000 EUR.
- (4)
- Ein finanzieller Beitrag sollte daher auch für Dossiers gewährt werden, bei denen der Betrag der erstattungsfähigen Kosten pro Jahr deutlich unter 50000 EUR liegt.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 ist daher entsprechend zu ändern.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16/EG der Kommission (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 19).
- (2)
ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 38.
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