Präambel VO (EG) 2005/750

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern(1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In die Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission vom 27. November 2003 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten(2) wurde die vom 1. Januar 2004 an gültige Fassung dieses Verzeichnisses aufgenommen.
(2)
Für die alphabetische Codierung der Länder und Gebiete ist die geltende ISO-Norm Alpha 2 zugrunde zu legen, soweit sie mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist.
(3)
Serbien, Montenegro und der Kosovo (im Sinne der Resolution 1244 des UN Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999) müssen für die Zwecke der Verwaltung der zwischen diesen Gebieten und der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Abkommen über den Handel mit Textilwaren getrennt aufgeführt werden. Außerdem erfordern die in den Gemeinschaftsbestimmungen über die Angabe des Warenursprungs im Handel mit Drittländern festgesetzten Voraussetzungen die Einführung eines besonderen Codes zur Bestimmung des Gemeinschaftsursprungs der Waren.
(4)
Daher ist eine Neufassung dieses Verzeichnisses, die diese Neuerungen sowie einige im Zusammenhang mit bestimmten Codes vorgenommene Änderungen berücksichtigt, unerlässlich.
(5)
Es sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, um bestimmten Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, sich auf die Änderungen, die durch die gemeinschaftlichen Vorschriften über die Abschaffung der Zahlencodes eingeführt wurden, einzustellen. Der Einfachheit halber sollte diese Übergangszeit so lange dauern, bis die Vorschriften für die Neufassung der Regelungen zum Einheitspapier zur Anwendung kommen.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)

ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11.

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