Artikel 2 VO (EG) 2005/761

Jeder Erzeuger kann vom 23. Mai 2005 bis 31. Juli 2005 einen Liefervertrag gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 (nachstehend „Vertrag” genannt) abschließen.

Dem Vertrag ist der Nachweis über die Leistung einer Sicherheit von 5 EUR je Hektoliter beizufügen.

Die Verträge sind nicht übertragbar.

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