Artikel 17b VO (EG) 2005/768

Maßnahmen der Agentur

Die Agentur kann gegebenenfalls

a)
Handbücher über harmonisierte Inspektionsstandards herausgeben;
b)
Anleitungen zu bewährten Verfahren im Bereich der Überwachung der gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich der Ausbildung von für Kontrollen zuständigen Vertretern der Behörden ausarbeiten und regelmäßig aktualisieren;
c)
der Kommission die notwendige technische und administrative Unterstützung zur Durchführung ihrer Aufgaben gewähren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.