Artikel 17e VO (EG) 2005/768

Aufgaben der Notstandseinheit

(1) Die von der Agentur eingerichtete Notstandseinheit sammelt und bewertet alle sachdienlichen Informationen und prüft die verfügbaren Optionen zur Verhinderung, Beseitigung oder Reduzierung des Risikos für die gemeinsame Fischereipolitik so effizient und so rasch wie möglich.

(2) Die Einheit kann von jeder Behörde oder Privatperson, deren Fachwissen zur effektiven Bewältigung der Notlage erforderlich erscheint, Unterstützung anfordern.

(3) Die Agentur übernimmt die erforderliche Koordinierung, damit auf den Notstand angemessen und rechtzeitig reagiert werden kann.

(4) Die Einheit informiert gegebenenfalls die Öffentlichkeit über mögliche Risiken und ergriffene Gegenmaßnahmen.

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