Artikel 17g VO (EG) 2005/768

Zusammenarbeit in Meeresfragen

Die Agentur trägt zur Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU bei und kann insbesondere in Fragen, die unter diese Verordnung fallen, nach Zustimmung des Verwaltungsrats Verwaltungsabkommen mit anderen Institutionen schließen. Der Direktor informiert die Kommission und die Mitgliedstaaten frühzeitig über die Aufnahme entsprechender Verhandlungen.

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