Artikel 19 VO (EG) 2005/768
Personal
(1) Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1), und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen. Der Verwaltungsrat erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen im Einvernehmen mit der Kommission.
(2) Unbeschadet des Artikels 30 übt die Agentur gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde im Statut und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragenen Befugnisse aus.
(3) Das Personal der Agentur besteht aus Beamten, die von der Kommission vorübergehend abgestellt oder abgeordnet sind, sowie aus sonstigen Bediensteten, die von der Agentur ihrem Bedarf entsprechend eingestellt werden.
Die Agentur kann auch von den Mitgliedstaaten vorübergehend abgeordnete Beamte beschäftigen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).
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