Artikel 26 VO (EG) 2005/768

Tagungen

(1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Direktors der Agentur festgelegt.

(2) Der Direktor der Agentur und der vom Verwaltungsrat ernannte Vertreter nehmen an den Beratungen ohne Stimmrecht teil.

(3) Der Verwaltungsrat hält mindestens einmal jährlich eine ordentliche Tagung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels der im Verwaltungsrat vertretenen Mitgliedstaaten zusammen.

(4) Der Verwaltungsrat kann in Fragen, die Vertraulichkeit erfordern oder bei denen ein Interessenskonflikt besteht, beschließen, diese Tagesordnungspunkte ohne den vom Verwaltungsrat ernannten Vertreter zu behandeln. Genaue Bestimmungen können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

(5) Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Meinung von Interesse sein kann, als Beobachter zu den Tagungen einladen.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.

(7) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der Agentur wahrgenommen.

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