Artikel 41 VO (EG) 2005/768

Änderung

Artikel 34c der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 erhält folgende Fassung:

Artikel 34c

(1) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 36 und im Benehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten fest, für welche Fischereien, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, spezifische Kontrollprogramme durchgeführt werden und welche Bedingungen für die Durchführung solcher Programme gelten.

In dem spezifischen Kontrollprogramm wird festgelegt, für welche Fischereien, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, das Programm durchgeführt wird und welche Bedingungen für diese Fischereien gelten.

In jedem spezifischen Kontrollprogramm wird Folgendes festgelegt: die Ziele, die gemeinsamen Prioritäten und Verfahren sowie die Eckpunkte für die Kontrolltätigkeiten, die erwarteten Ergebnisse der angegebenen Maßnahmen sowie die Strategie dafür, dass die Kontrollen möglichst einheitlich, wirksam und wirtschaftlich sind. In jedem Programm werden die betroffenen Mitgliedstaaten angegeben.

Die Laufzeit der spezifischen Kontrollprogramme beträgt höchstens drei Jahre oder aber den Zeitraum, der zu diesem Zweck in einem Wiederauffüllungsplan gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(*) oder einem Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 6 jener Verordnung vorgesehen ist.

Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die spezifischen Kontrollprogramme auf der Grundlage gemeinsamer Einsatzpläne um, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung fürdie gemeinsame Fischereipolitik(**) erstellt werden

(2) Die Kommission überprüft und bewertet die Wirksamkeit der einzelnen spezifischen Kontrollprogramme und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 358 vom 21.12.2002, S. 59.

(**)

ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

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