Artikel 6 VO (EG) 2005/768

Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten

Die Agentur kann für die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen vertragliche Dienstleistungen zur Durchführung von Kontrollen im Zusammenhang mit ihren Fischereiverpflichtungen in Gemeinschafts- und/oder internationalen Gewässern erbringen, einschließlich Chartern, Betrieb und Besatzung von Kontrollschiffen sowie Bereitstellung von Beobachtern für gemeinsame Einsätze der betreffenden Mitgliedstaaten.

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