Präambel VO (EG) 2005/77

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über das Verfahren zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(1), insbesondere auf Artikel 122,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Einige Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden haben Änderungen der Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 nach dem dort vorgesehenen Verfahren beantragt.
(2)
Diese Änderungen gehen auf Entscheidungen der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden zur Bezeichnung der Stellen zurück, die für die Durchführung der Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts zuständig sind.
(3)
In Anhang 9 sind die Systeme aufgeführt, die bei der Berechnung der Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen gemäß den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu berücksichtigen sind.
(4)
Die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer hat eine einstimmige Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 1).

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