Präambel VO (EG) 2005/776

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten(2), insbesondere auf die Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Tiefseebestände (2003 und 2004)(3) und der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004)(4) sind die Bestände festgelegt, auf welche die Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 847/96 Anwendung finden können.
(2)
In der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 des Rates(5) und der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)(6) sind für bestimmte Bestände Fangquoten für 2005 festgelegt.
(3)
Einige Mitgliedstaaten haben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragt, dass ein bestimmter Anteil ihrer Quote auf das folgende Jahr übertragen wird. Die zurückbehaltenen Mengen werden im Rahmen der in jener Verordnung genannten Grenzen auf die Quote für 2005 aufgeschlagen.
(4)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 werden die einzelstaatlichen Quoten für 2005 um die Menge gekürzt, die der Überschreitung der zulässigen Fangmengen entspricht. Bei der Kürzung werden auch die spezifischen Bestimmungen für in den Regelungsbereich regionaler Fischereiorganisation fallende Bestände berücksichtigt.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 847/96 sieht vor, dass im Fall der Überschreitung der zulässigen Anlandungen für 2005 bei bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 genannten Beständen gewichtete Abzüge von den einzelstaatlichen Quoten für 2005 vorzunehmen sind.
(6)
Einige Mitgliedstaaten haben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragt, zusätzliche Mengen aus bestimmten Beständen anlanden zu dürfen. Diese zusätzlichen Anlandungen sollten von den Quoten für 2005 abgezogen werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)

ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(3)

ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2269/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 1).

(4)

ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1928/2004 (ABl. L 332 vom 6.11.2004, S. 5).

(5)

ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 4.

(6)

ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.