Präambel VO (EG) 2005/790
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 können für die in Artikel 1 der Verordnung genannten Erzeugnisse oder für Gruppen dieser Erzeugnisse gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt werden.
- (2)
- In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind bestimmte Arten aufgeführt, die Gegenstand von Interventionsmechanismen sind. Mit der Beitrittsakte von 2003 ist die Sprotte in den Anhang aufgenommen worden.
- (3)
- Die Festsetzung von gemeinsamen, in der gesamten Gemeinschaft harmonisierten Vermarktungsnormen ist von besonderer Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren der in der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegten Interventionsmechanismen.
- (4)
- Die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse(2) enthält keine Normen für die Sprotte. Die Verordnung ist zu ändern und auf die Sprotte auszudehnen.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
- (2)
ABl. L 334 vom 23.12.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
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