Präambel VO (EG) 2005/83

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend „Grundverordnung” genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000(2) (nachstehend „endgültige Verordnung” genannt) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (nachstehend „PET” abgekürzt) mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand ein.
2.
Derzeitige Untersuchung
(2)
Am 22. Mai 2003 kündigte die Kommission mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(3) die Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan (nachstehend „betroffene Länder” genannt) in die Gemeinschaft an.
(3)
Die Interimsüberprüfung wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der im April 2003 von der „Association of Plastic Manufacturers in Europe” (nachstehend „Antragsteller” genannt) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 80 %, der gesamten PET-Produktion in der Gemeinschaft entfällt. Der Antrag enthielt genügend Anscheinsbeweise dafür, dass Dumping und Schädigung wieder aufgetreten waren und dass die bestehenden Maßnahmen nicht länger ausreichten, um das schädigende Dumping zu beseitigen. Die vorgelegten Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung einer vollständigen Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen.
(4)
Am 30. Juni 2004 zog der Antragsteller seinen Antrag auf Interimsüberprüfung zurück.
(5)
In Anbetracht der vorliegenden Beweise und vorläufigen Untersuchungsergebnisse wurde jedoch die Auffassung vertreten, dass eine Fortführung der Dumpinguntersuchung von Amts wegen angezeigt sei. Infolge der Rücknahme des Antrags sollte die Interimsüberprüfung jedoch bezüglich aller anderen Aspekte eingestellt werden. Alle interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt, nahmen jedoch nicht Stellung.
3.
Andere Verfahren
(6)
Am 22. Mai 2003 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung(4) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von PET mit Ursprung in Australien, der Volksrepublik China (nachstehend „VR China” genannt) und Pakistan in die Gemeinschaft.
(7)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 306/2004(5) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von PET mit Ursprung in Australien, der VR China und Pakistan ein. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004(6) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von PET mit Ursprung in Australien und der VR China ein und stellte das Verfahren betreffend die Einfuhren von PET mit Ursprung in Pakistan ein.
4.
Von der Untersuchung betroffene Parteien
(8)
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die im Antrag genannten Gemeinschaftshersteller, die anderen Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Zulieferer und Verwender und deren Verbände sowie die Vertreter der Republik Korea und Taiwans offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
(9)
Die durch den Antragsteller vertretenen Gemeinschaftshersteller, die anderen kooperierenden Gemeinschaftshersteller, ausführenden Hersteller, Einführer, Zulieferer, Verwender und Verwenderverbände übermittelten Stellungnahmen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.
(10)
Die Kommission sandte allen anderen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Antworten auf den Fragebogen wurden von sieben durch den Antragsteller vertretenen Gemeinschaftsherstellern, vier anderen Gemeinschaftsherstellern, drei ausführenden Herstellern in der Republik Korea, darunter ein Unternehmen, für das derzeit kein individueller Zollsatz gilt, vier ausführenden Herstellern in Taiwan, darunter ein Unternehmen, für das derzeit kein individueller Zollsatz gilt, zwei Zulieferern, zwei verbundenen Einführern, vier unabhängigen Einführern und neun unabhängigen Verwendern in der Gemeinschaft übermittelt.
(11)
In der Bekanntmachung über die Einleitung hatte die Kommission angegeben, dass in dieser Untersuchung unter Umständen mit einer Stichprobe gearbeitet würde. Da aber die Zahl der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten, niedriger war als erwartet, wurde beschlossen, dass ein Stichprobenverfahren nicht erforderlich war.
(12)
Die Kommission holte alle für die Ermittlung von Dumping und Schädigung als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:
5.
Untersuchungszeitraum
(13)
Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2003 (nachstehend „ZU” genannt).
6.
Ware und gleichartige Ware
6.1
Betroffene Ware
(14)
Die Untersuchung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, nämlich PET mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß der ISO-Norm 1628-5, mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan, das derzeit dem KN-Code 39076020 zugewiesen wird.
6.2
Gleichartige Ware
(15)
Wie die Ausgangsuntersuchung ergab auch diese Untersuchung, dass das auf dem Inlandsmarkt der Republik Korea und Taiwans hergestellte und verkaufte PET und das in die Gemeinschaft ausgeführte PET dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungszwecke aufweisen. Daher wird der Schluss gezogen, dass alle PET-Typen mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind.
B.
DUMPING
1.
Allgemeine Methode
(16)
Die nachstehend beschriebene allgemeine Methode wurde auf alle ausführenden Hersteller in der Republik Korea und Taiwan angewendet; es handelt sich um dieselbe Methode wie in der Ausgangsuntersuchung. Dargelegt werden jeweils nur die Dumpingfeststellungen zu den für das jeweilige Land spezifischen Aspekten.
1.1
Normalwert
(17)
Zur Bestimmung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst für jeden ausführenden Hersteller, ob die gesamten Inlandsverkäufe der betroffenen Ware im Vergleich zu den gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Inlandsverkäufe als repräsentativ angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe jedes ausführenden Herstellers mindestens 5 % des Gesamtvolumens seiner Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entsprach.
(18)
Anschließend ermittelte die Kommission die von den Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften PET-Typen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.
(19)
Für jeden von den ausführenden Herstellern auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften PET-Typ, der den Feststellungen zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten PET-Typs wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ 5 % oder mehr des Gesamtvolumens der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren PET-Typs in die Gemeinschaft entsprach.
(20)
Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen PET-Typen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten; zu diesem Zweck wurde auf Typengrundlage ermittelt, welchen Anteil jeweils die gewinnbringenden Verkäufe des fraglichen PET-Typs an unabhängige Abnehmer hatten. In den Fällen, in denen auf das Volumen der Verkäufe eines PET-Typs, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % des gesamten Verkaufsvolumens entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps den Produktionskosten entsprach oder darüber lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines PET-Typs 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens des betreffenden Typs ausmachte oder in denen der gewogene durchschnittliche Preis des fraglichen Typs unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt wurde, sofern das Volumen dieser Verkäufe 10 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens des fraglichen Typs ausmachte.
(21)
Die Untersuchung ergab, dass die gewinnbringenden Verkäufe aller PET-Typen 10 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens des betreffenden Warentyps ausmachten.
1.2
Ausfuhrpreis
(22)
In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.
(23)
Im Falle von über einen verbundenen Einführer abgewickelten Verkäufen wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der den unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten Weiterverkaufspreise rechnerisch ermittelt. Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurden dabei Berichtigungen für alle von dem Einführer zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf getragenen Kosten einschließlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und einer angemessenen Gewinnspanne vorgenommen. Die Ermittlung der angemessenen Gewinnspanne stützte sich auf Informationen der auf dem Gemeinschaftsmarkt tätigen unabhängigen kooperierenden Händler/Einführer.
1.3
Vergleich
(24)
Der Normalwert wurde mit den Ausfuhrpreisen auf der Stufe ab Werk verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren.
1.4
Dumpingspanne
(25)
Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurden die Dumpingspannen für die einzelnen kooperierenden ausführenden Hersteller durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.
(26)
Für die Länder, in denen die Mitarbeit den Untersuchungsergebnissen zufolge hoch war (über 80 %) und bei denen kein Grund zu der Annahme bestand, dass ausführende Hersteller nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, wurde die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten für ein kooperierendes Unternehmen festgestellten Dumpingspanne festgesetzt, um die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen.
(27)
Für die Länder, in denen die Mitarbeit den Untersuchungsergebnissen zufolge gering war, wurde die residuale Dumpingspanne im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt.
2.
Republik Korea
(28)
Den Fragebogen beantworteten drei ausführende Hersteller, von denen einer PET im UZ nicht in die Gemeinschaft ausführte und ein anderer mit zwei Einführern verbunden war. Die Untersuchung ergab, dass auf die kooperierenden Ausführer 100 % der koreanischen Ausfuhren der betroffenen Ware im UZ entfielen.
2.1
Normalwert
(29)
Für alle von den koreanischen ausführenden Herstellern verkauften PET-Typen war es möglich, den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermitteln.
2.2
Ausfuhrpreis
(30)
Ein koreanischer ausführender Hersteller verkaufte seine Ausfuhren in die Gemeinschaft sowohl direkt an unabhängige Abnehmer als auch über verbundene Einführer in Korea und in der Gemeinschaft. In letzterem Fall wurde der Ausfuhrpreis daher gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.
2.3
Vergleich
(31)
Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Auf dieser Grundlage wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs- und Bereitstellungskosten, Provisionen, Kredit- und Verpackungskosten, Einfuhrabgaben sowie Bankgebühren zugestanden.
2.4
Dumpingspanne
(32)
Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurden die gewogenen durchschnittlichen Normalwerte der in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware jeweils mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der entsprechenden Typen verglichen.
(33)
Der Vergleich ergab im Falle der drei kooperierenden ausführenden Hersteller entweder kein Dumping oder Dumping unter der Geringfügigkeitsschwelle. Die Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, erreichen folgende Werte:
(34)
Zwei der Kommission bekannte ausführende PET-Hersteller in Korea, für die derzeit individuelle Zollsätze gelten, wiesen darauf hin, dass sie die betroffene Ware im UZ nicht ausgeführt hatten. Sie übermittelten jedoch keine Beweise dafür, dass eine Neubewertung ihrer Dumpingspannen angezeigt war.
(35)
Aufgrund der umfangreichen Mitarbeit der koreanischen Unternehmen (vgl. Randnummer 28) wurde der residuale Zoll in Höhe der höchsten Dumpingspanne festgesetzt, die für ein kooperierendes Unternehmen nach der unter Randnummer 26 erläuterten Methode ermittelt wurde, und entsprach somit dem in der Ausgangsuntersuchung festgesetzten Zoll.
3.
Taiwan
(36)
Es gingen Antworten auf den Fragebogen von vier ausführenden Herstellern ein, von denen einer PET im UZ nicht in die Gemeinschaft ausführte. Die Untersuchung ergab, dass auf die kooperierenden Ausführer weniger als 60 % der taiwanischen Ausfuhren der betroffenen Ware im UZ entfielen.
3.1
Normalwert
(37)
Für alle von den taiwanischen ausführenden Herstellern verkauften PET-Typen wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
3.2
Ausfuhrpreis
(38)
Bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise wurden im Einklang mit Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung die tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise zugrunde gelegt.
3.3
Vergleich
(39)
Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Auf dieser Grundlage wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs- und Bereitstellungskosten, Provisionen, Kredit- und Verpackungskosten, Einfuhrabgaben sowie Bankgebühren zugestanden.
3.4
Dumpingspanne
(40)
Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurden die gewogenen durchschnittlichen Normalwerte der in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware jeweils mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der entsprechenden Typen verglichen.
(41)
Der Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping im Falle der beiden kooperierenden ausführenden Hersteller. Die Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, erreichen folgende Werte:
(42)
Ein ausführender Hersteller, für den derzeit ein individueller Zoll gilt, arbeitete an der Untersuchung mit, obwohl er die betroffene Ware im UZ nicht in die Gemeinschaft verkauft hatte. Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen wurde es als angemessen erachtet, seine derzeitige Dumpingspanne nicht zu ändern, da keine Informationen übermittelt wurden, die darauf hindeuteten, dass eine Neubewertung seiner Dumpingspanne angezeigt war.
(43)
Ein der Kommission bekannter Ausführer von PET in Taiwan, für den derzeit ein individueller Zoll gilt, arbeitete nicht an der Untersuchung mit. Es wurde als angemessen erachtet, für diesen Ausführer keinen individuellen Zoll zu ermitteln, damit ihm aus der Nichtmitarbeit kein Vorteil erwuchs. Darüber hinaus waren keine Daten verfügbar, auf deren Grundlage die Ermittlung eines individuellen Zolls möglich gewesen wäre.
(44)
Angesichts dieser Tatsache und des geringen Umfangs der Mitarbeit der taiwanischen Unternehmen (vgl. Randnummer 36) wurde die residuale Dumpingspanne im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung ermittelt (vgl. Randnummern 27 und 26).
(45)
Die residuale Dumpingspanne, die auf der Grundlage von Eurostat-Daten und der von den kooperierenden ausführenden Herstellern übermittelten Daten ermittelt wurde, beträgt ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
C.
DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE
(46)
Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde auch geprüft, ob die Annahme vertretbar war, dass sich die Umstände in Bezug auf das Dumping im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung dauerhaft verändert hatten.
1.
Republik Korea
(47)
Für die Unternehmen, die die betroffene Ware im UZ ausführten und an der Untersuchung mitarbeiteten, ergab die derzeitige Überprüfung entweder unveränderte Dumpingspannen oder Dumpingspannen unter der Geringfügigkeitsschwelle. Dies war hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die Normalwerte und Inlandsverkaufspreise dieser Unternehmen im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung gestiegen waren, jedoch in geringerem Maße als ihre Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt. Den Untersuchungsergebnissen zufolge lagen die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft im UZ dieser Untersuchung im Durchschnitt 53 % über den im UZ der Ausgangsuntersuchung festgestellten Ausfuhrpreisen. Es gab keine Anzeichen dafür, dass diese Veränderungen nicht dauerhaft waren. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass diese Unternehmen eine hohe Kapazitätsauslastung aufwiesen, die im UZ sogar über 80 % hinausging. Da zudem keine Erhöhung der bestehenden Kapazitäten geplant ist, können sie auf etwaige Veränderungen der Umstände nur begrenzt reagieren. Daher wird davon ausgegangen, dass sich Ausfuhrpreis und Ausfuhrmenge wahrscheinlich nicht verändern werden.
(48)
Ein Unternehmen, das die betroffene Ware in dieser Untersuchung in die Gemeinschaft ausführte, in der Ausgangsuntersuchung jedoch nicht, arbeitete an dieser Untersuchung mit. Die Dumpingspanne für dieses Unternehmen lag ebenso unter der Geringfügigkeitsschwelle. Der Normalwert sowie die Inlands- und Ausfuhrpreise dieses Unternehmens lagen den Untersuchungsergebnissen zufolge im selben Bereich wie bei den anderen beiden kooperierenden Ausführern.
(49)
Den Untersuchungsergebnissen zufolge lag kein Grund vor, den Zoll für die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller, die die betroffene Ware im UZ nicht in die Gemeinschaft ausführten, zu ändern (vgl. Randnummer 34). Es sei daran erinnert, dass in der Ausgangsuntersuchung sehr unterschiedliche Dumpingspannen (zwischen 1,4 % und 55,8 %) ermittelt wurden, was darauf schließen lässt, dass sich die Dumpingpraktiken der koreanischen Unternehmen erheblich voneinander unterschieden. Aus diesen Gründen kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die in der Untersuchung ermittelten Dumpingspannen, die für die Unternehmen, die die betroffene Ware im UZ in die Gemeinschaft ausführten, unter der Geringfügigkeitsschwelle lagen, für Ausführer repräsentativ sind, die die betroffene Ware nicht ausführten. Es gibt demzufolge weder Grund zu der Annahme, dass eine Prüfung der Antidumpingzölle für diese Unternehmen angezeigt ist, noch liegen entsprechende Daten vor, anhand derer die Ermittlung einer neuen individuellen Dumpingspanne für diese Unternehmen möglich wäre. Die betroffenen Parteien wurden über diese Feststellungen unterrichtet und übermittelten weder Stellungnahmen noch zusätzliche Informationen.
2.
Taiwan
(50)
Drei der vier Unternehmen in Taiwan, für die derzeit ein individueller Zoll gilt, arbeiteten an der derzeitigen Untersuchung mit. Für eines dieser Unternehmen ergab die Untersuchung eine Dumpingspanne unter der Geringfügigkeitsschwelle. Die Dumpingspanne des zweiten Unternehmens fiel von 7,8 % in der Ausgangsuntersuchung auf 4,6 % in der derzeitigen Untersuchung. Dies war ebenso wie im Fall der Republik Korea hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die Normalwerte und Inlandsverkaufspreise dieser Unternehmen im Vergleich zu den Daten aus der Ausgangsuntersuchung gestiegen waren, jedoch in geringerem Maße als ihre Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt. Den Untersuchungsergebnissen zufolge lagen die Preise der Ausfuhren aus Taiwan in die Gemeinschaft im UZ dieser Untersuchung im Durchschnitt 42 % über den im UZ der Ausgangsuntersuchung festgestellten Ausfuhrpreisen. Die Untersuchung ergab zudem, dass die Kapazitätsauslastung dieser Unternehmen ähnlich hoch wie bei den koreanischen Unternehmen war. Auch sie planten keine Kapazitätserhöhung.
(51)
Das dritte kooperierende Unternehmen, für das derzeit ein individueller Zoll gilt, legte Beweise dafür vor, dass es die betroffene Ware im UZ dieser Untersuchung nicht in die Gemeinschaft ausführte.
(52)
Ein Unternehmen in Taiwan, das die betroffene Ware in der Ausgangsuntersuchung nicht in die Gemeinschaft ausführte, arbeitete ebenfalls an dieser Untersuchung mit. Die Dumpingspanne für dieses Unternehmen beträgt 10,7 %.
(53)
Im Falle der drei kooperierenden Hersteller, die die betroffene Ware im UZ dieser Untersuchung in die Gemeinschaft ausführten, gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass die Veränderungen zwischen der derzeitigen Untersuchung und der Ausgangsuntersuchung, insbesondere in Bezug auf den Anstieg der Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft, nicht dauerhaft sein könnten. Demzufolge wird davon ausgegangen, dass die Dumpingspannen für diese Unternehmen, bei deren Ermittlung die in dieser Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen zugrunde gelegt wurden, verlässlich sind.
(54)
Im Falle des Herstellers, der an der Untersuchung mitarbeitete, die betroffene Ware im UZ dieser Untersuchung jedoch nicht in die Gemeinschaft ausführte, gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass eine Änderung der derzeit für ihn geltenden Antidumpingzölle angezeigt ist. Daher wird es als angemessen erachtet, die derzeit für ihn geltende Spanne aufrechtzuerhalten. Wie im Falle Koreas liegen auch hier keine Daten vor, anhand derer die Ermittlung einer neuen individuellen Dumpingspanne für dieses Unternehmen möglich wäre. Nach ihrer Unterrichtung übermittelte auch diese betroffene Partei keine Stellungnahme oder zusätzliche Informationen.
D.
VORSCHLAG FÜR ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(55)
In Anbetracht der Feststellungen zu Dumping und der dauerhaften Veränderung der Umstände sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan geändert werden, um den in der Untersuchung ermittelten neuen Dumpingspannen Rechnung zu tragen.
(56)
Die Tatsache, dass die PET-Preise entsprechend der Entwicklung der Rohölpreise schwanken können, sollte nicht zu einem höheren Zoll führen. Daher erscheint es angemessen, die geänderten Maßnahmen in Form fester Zölle pro Tonne einzuführen. Diese entspricht der Vorgehensweise in der Ausgangsuntersuchung.
(57)
Die unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen” gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den im verfügenden Teil dieser Verordnung namentlich genannten Unternehmen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz.
(58)
Für die Unternehmen, die die betroffene Ware im UZ in die Gemeinschaft ausführten, werden Antidumpingzölle in folgender Höhe vorgeschlagen:
(59)
Im Einklang mit der unter Randnummer 45 angegebenen geänderten residualen Dumpingspanne sollte der residuale Antidumpingzoll für Taiwan auf 143,4 EUR/t erhöht werden.
E.
SCHLUSSBESTIMMUNG
(60)
Die interessierten Parteien wurden über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, eine Änderung der geltenden Verordnung vorzuschlagen. Es gingen keine Stellungnahmen ein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)

ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 823/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 7).

(3)

ABl. C 120 vom 22.5.2003, S. 13.

(4)

ABl. C 120 vom 22.5.2003, S. 9.

(5)

ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 5.

(6)

ABl. L 271 vom 19.8.2004, S. 1.

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