Präambel VO (EG) 2005/830

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates vom 11. Oktober 2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)(1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 werden die Personen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gemäß dieser Verordnung eingefroren werden.
(2)
Die Kommission ist ermächtigt, den genannten Anhang unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Rates zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP des Rates vom 11. Oktober 2004 betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)(2) zu ändern. Der Beschluss 2005/…/GASP des Rates(3) vom 6. Juni 2005 dient der Umsetzung des genannten Gemeinsamen Standpunkts. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 607/2005 (ABl. L 100 vom 20.4.2005, S. 17. Berichtigung im ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 46).

(2)

ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52. Gemeinsamer Standpunkt zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/316/GASP (ABl. L 100 vom 20.4.2005, S. 54).

(3)

Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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