Präambel VO (EG) 2005/860

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände(2), insbesondere auf Artikel 8,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 27/2005(3) wurden für 2005 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.
(2)
Es sind einige Fehler zu korrigieren, die bei der Berechnung der den Mitgliedstaaten für bestimmte Arten zugewiesenen Quoten unterlaufen sind.
(3)
Im Hinblick auf eine Verbesserung des Beschlussfassungsprozesses, der auf fundierte wissenschaftliche Gutachten und die besten verfügbaren Informationen gestützt ist, sollten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, was die Meldung der Fänge anbelangt, bei nicht quotierten Arten in EG-Gewässern, aufgeschlüsselt nach Arten pro Gebiet, dieselben Bedingungen gelten.
(4)
Nach dem Verfahren des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über Fischerei und Meeresumwelt(4) hat die Gemeinschaft mit Island Konsultationen über die Fischereirechte für 2005 geführt. Die Ergebnisse der Konsultationen müssen in die Verordnung (EG) Nr. 27/2005 übernommen werden.
(5)
Die grönländischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Gemeinschaft Zugang zu 1000 Tonnen Arktische Seespinne in grönländischen Gewässern hat. Ferner wurde mit den grönländischen Behörden vereinbart, dass die gesamte Quote an Rotbarsch in den Gebieten V und XIV mit pelagischem Schleppnetz gefangen werden darf.
(6)
Es hat sich herausgestellt, dass die Zuteilung von mehr Fangtagen je Kalendermonat in der Nordsee an Fischereifahrzeuge mit geschleppten Fanggeräten mit Quadratmaschenfenstern von 120 mm das Ziel der Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in Frage stellen könnte und nicht mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 im Einklang steht. Daher sollte die Nordsee aus der Liste der Gebiete gestrichen werden, für die die Zuteilung zusätzlicher Tage gilt. Ferner ist es angezeigt, die technischen Spezifikationen des Quadratmaschenfensters von 120 mm festzulegen.
(7)
Die Fangmöglichkeiten für Tiefseehaie im ICES-Untergebiet X (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) sollten auf 120 Tonnen angehoben werden, damit die in anderen Fischereien als unvermeidbare Beifänge gefangenen Tiefseehaie angelandet werden können.
(8)
Die Vorschriften über die Wechselwirkungen zwischen den Fischereien in den in Anhang IVa und den in Anhang IVc der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 festgelegten Gebieten sollten nicht dazu führen, dass ein Fischereifahrzeug die höchstmögliche nach Anhang IVa verfügbare Anzahl Fangtage nicht nutzen kann. Diese Bestimmungen sollten daher geändert werden.
(9)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004(5) wurden für 2005 und 2006 die Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände festgesetzt.
(10)
Die Fangmöglichkeiten für Grenadierfisch im ICES-Gebiet Vb, Untergebiete VI und VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) wurden in der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 falsch berechnet und sollten berichtigt werden.
(11)
Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen, müssen die betreffenden Fischereien so früh wie möglich geöffnet werden. In Anbetracht der Dringlichkeit ist es zwingend geboten, eine Ausnahme von der Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren.
(12)
Die Verordnungen (EG) Nr. 27/2005 und (EG) Nr. 2270/2004 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)

ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.

(3)

ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1.

(4)

ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 2.

(5)

ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 4.

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