Präambel VO (EG) 2005/886

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Miel de Granada” im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht worden.
(2)
Bei der Kommission wurde ein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt. Dieser Einspruch erfüllt jedoch keine der Bedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung und kann daher nicht als zulässig betrachtet werden. Die genannte Bezeichnung ist daher in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)

ABl. C 89 vom 14.4.2004, S. 3.

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