Artikel 5 VO (EG) 2005/889

(1) Die Kommission ist befugt, den Anhang auf der Grundlage der ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zu ändern.

(2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten aus der Satzung der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Kontakte zum Sanktionsausschuss.

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