Artikel 5 VO (EG) 2005/889
(1) Die Kommission ist befugt, den Anhang auf der Grundlage der ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zu ändern.
(2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten aus der Satzung der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Kontakte zum Sanktionsausschuss.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.