Artikel 6a VO (EG) 2005/889
1. Die Mitgliedstaaten benennen die in Artikel 3 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und machen sie auf den im Anhang aufgeführten Websites bekannt.
2. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Artikels ihre zuständigen Behörden sowie anschließend alle diesbezüglichen Änderungen.
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