Artikel 1 VO (EG) 2005/932
Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung:
Nach diesem Verfahren werden Übergangsmaßnahmen für einen Zeitraum getroffen, der spätestens am 1. Juli 2007 endet, um den Übergang von der derzeitigen Regelung auf die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung zu ermöglichen.
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