Präambel VO (EG) 2005/955

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Protokoll Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen, geändert durch das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union(2), das dem Beschluss 2005/89/EG des Rates(3) beigefügt ist, ist ein neues Zollkontingent für die Einfuhr von 5605 Tonnen Reis aus Ägypten in die Gemeinschaft zu einem gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 um 100 % verringerten Zollsatz vorgesehen. Daher ist es erforderlich, dieses Kontingent zu eröffnen und Durchführungsbestimmungen für dessen Verwaltung vorzusehen.
(2)
Das Kontingent gilt ab 1. Mai 2004 auf Jahresbasis vom 1. Januar bis 31. Dezember. Folglich ist die Menge für das Jahr 2005 anteilig aufzustocken, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2004 kein Kontingent eröffnet wurde.
(3)
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen für Einfuhrlizenzen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4) und der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(5) festgelegt wurden. Um jedoch eine ordnungsgemäße Verwaltung dieses Kontingents sicherzustellen, sind besondere Bestimmungen für die Antragstellung, die Lizenzerteilung sowie die Vorlage der Nachweise und deren Verwendung zu erlassen, die die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1342/2003 ergänzen oder von ihnen abweichen.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)

ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 31.

(3)

ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 30.

(4)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).

(5)

ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1092/2004 (ABl. L 209 vom 11.6.2004, S. 9).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.