Artikel 1 VO (EG) 2005/980

(1) Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen der Gemeinschaft (nachstehend „Schema” genannt) gilt nach Maßgabe dieser Verordnung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2008.

(2) Diese Verordnung umfasst:

a)
eine allgemeine Regelung,
b)
eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung,
c)
eine Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.