Artikel 15 VO (EG) 2005/980
(1) Beläuft sich ein nach diesem Kapitel herabgesetzter Wertzollsatz einer bestimmten Einfuhrzollanmeldung auf 1 % oder weniger, so wird er vollständig ausgesetzt.
(2) Beläuft sich ein nach diesem Kapitel herabgesetzter spezifischer Zollsatz einer bestimmten Einfuhrzollanmeldung für eine Maßeinheit auf 2 Euro oder weniger, so wird er vollständig ausgesetzt.
(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die gemäß dieser Verordnung berechneten endgültigen Präferenzzollsätze auf die erste Dezimale abgerundet.
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