Artikel 18 VO (EG) 2005/980

(1) Erhält die Kommission oder ein Mitgliedstaat Informationen, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen können, und ist die Kommission oder ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass genügend Anhaltspunkte vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so unterrichtet sie/er den Ausschuss und ersucht um Konsultationen, die binnen eines Monats stattfinden sollten.

(2) Im Anschluss an die Konsultationen kann die Kommission binnen eines Monats nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren beschließen, eine Untersuchung einzuleiten.

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