Artikel 21 VO (EG) 2005/980

(1) Wird eine Ware mit Ursprung in einem begünstigten Land unter Bedingungen eingeführt, die die Gemeinschaftshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können auf Antrag eines Mitgliedstaates oder auf Veranlassung der Kommission die normalen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware jederzeit wieder eingeführt werden.

(2) Die Kommission fasst innerhalb einer angemessenen Frist einen förmlichen Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung. Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle einschlägigen Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können.

(3) Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein und kann sich zu deren Überprüfung an die Wirtschaftsbeteiligten und das betreffende begünstigte Land wenden. Auf Antrag des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaates unterstützt werden.

(4) Bei der Prüfung der Frage, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, berücksichtigt die Kommission unter anderem die folgenden die Gemeinschaftshersteller betreffenden Faktoren, soweit entsprechende Informationen verfügbar sind:

Marktanteil,

Produktion,

Lagerbestände,

Produktionskapazität,

Konkurse,

Rentabilität,

Kapazitätsauslastung,

Beschäftigung,

Einfuhren,

Preise.

(5) Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen und nach Konsultierung des Ausschusses nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren verlängern.

(6) Die Kommission fasst binnen eines Monats einen Beschluss nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren. Dieser Beschluss tritt binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

(7) Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses jede zwingend notwendige Abhilfemaßnahme treffen.

(8) Falls die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Einfuhren von Waren des Abschnitts XI Buchstabe b, die ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben,

a)
um mindestens 20 % in der Menge (Volumen) im Vergleich zum vorangehenden Kalenderjahr steigen oder

oder

b)
während eines beliebigen Zeitraums von zwölf Monaten 12,5 % des Wertes der Einfuhren von Waren des Abschnitts XI Buchstabe b aus allen in Anhang I aufgeführten Ländern und Gebieten übersteigen,

hebt die Kommission jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres während des Zeitraums der Anwendung dieser Verordnung von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach Unterrichtung des Ausschusses die in den Artikeln 7 und 8 genannten Präferenzen hinsichtlich der Waren des Abschnitts XI Buchstabe b auf. Diese Bestimmung gilt nicht für Länder, für die die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 12 gilt, und nicht für Länder, deren Anteil an den Einfuhren in die Gemeinschaft nach Artikel 14 Absatz 1 8 % nicht übersteigt. Die Kommission unterrichtet das begünstigte Land von der Aufhebung der Präferenzen. Die Aufhebung der Präferenzen wird zwei Monate nach der Veröffentlichung der entsprechenden Entscheidung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

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