Artikel 10 VO (EG) 2006/1010

Die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Zahlungen gemäß den Artikeln 1 bis 7 entstandenen Ausgaben kommen für eine gemeinschaftliche Finanzierung zu den in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 und Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 vorgesehenen Bedingungen nur dann in Betracht, wenn die Mitgliedstaaten die Zahlungen an die Begünstigten vor dem 31. Mai 2007 tätigen.

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