Artikel 8 VO (EG) 2006/1010

Diejenigen Mitgliedstaaten, die der Kommission Beträge für den Teilausgleich mitgeteilt haben, die unter den in den Artikel 1 bis 7 vorgesehenen Höchstbeträgen liegen, müssen sich auf die von ihnen mitgeteilten Beträge beschränken.

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