Präambel VO (EG) 2006/1010
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch(2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Aufgrund des Auftretens der hoch pathogenen aviären Influenza (H5N1) in Gebieten in der Nachbarschaft der Gemeinschaft seit Herbst 2005 sowie in mehreren Mitgliedstaaten seit Februar 2006 ist der Verbrauch von Geflügelfleisch und — in geringerem Maße — von Eiern in bestimmten Mitgliedstaaten merklich zurückgegangen.
- (2)
- Der rasche und erhebliche Rückgang des Geflügelfleischverbrauchs hat einen Preisrückgang nach sich gezogen. Hierdurch ist eine schwerwiegende Störung des Geflügelfleischmarktes entstanden.
- (3)
- Da diese schwerwiegende Marktstörung direkt mit einem durch Risiken für die tierische Gesundheit bedingten Verlust an Verbrauchervertrauen zusammenhängt, ist es gerechtfertigt, auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 und Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 zu treffen und Beihilfen zum Ausgleich eines Teils der wirtschaftlichen Verluste zu gewähren, die durch die Vernichtung von Bruteiern oder Küken, die vorgezogene Schlachtung eines Teils der Zuchtherde, die vorübergehende Verringerung der Erzeugung oder die Schlachtung von legereifen Junghennen aufgrund der von einigen Mitgliedstaaten präventiv getroffenen Biosicherheitsmaßnahmen entstanden sind.
- (4)
- Für Bruteier, die zu Eiprodukten verarbeitet wurden, ist ein niedrigerer Ausgleich zu gewähren als für vernichtete Bruteier.
- (5)
- Die Höchstmengen, für die bei den einzelnen Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes ein finanzieller Ausgleich gewährt werden kann, werden von der Kommission nach Prüfung der Anträge der Mitgliedstaaten festgesetzt.
- (6)
- Die Bestimmungen von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 und Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75, die den Erlass der fraglichen Maßnahmen vorsehen, sind seit dem 11. Mai 2006 in Kraft. Die vorliegende Verordnung sollte daher ebenfalls mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt gelten.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).
- (2)
ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006.
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