Artikel 26 EU-AbfVerfbrV (VO (EG) 2006/1013)
Form der Benachrichtigungen
(1) Die unten aufgeführten Unterlagen und Informationen können per Post versandt werden:
- a)
- die Notifizierung einer beabsichtigten Verbringung gemäß den Artikeln 4 und 13;
- b)
- ein Ersuchen um Informationen und Unterlagen gemäß den Artikeln 4, 7 und 8;
- c)
- die Übermittlung von Informationen und Unterlagen gemäß den Artikeln 4, 7 und 8;
- d)
- die schriftliche Zustimmung zu einer notifizierten Verbringung gemäß Artikel 9;
- e)
- Auflagen für eine Verbringung gemäß Artikel 10;
- f)
- Einwände gegen eine Verbringung gemäß den Artikeln 11 und 12;
- g)
- Angaben zu Entscheidungen über die Ausstellung von Vorabzustimmungen für bestimmte Verwertungsanlagen gemäß Artikel 14 Absatz 3;
- h)
- die schriftliche Bestätigung des Erhalts der Abfälle gemäß den Artikeln 15 und 16;
- i)
- die Bescheinigung über die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gemäß den Artikeln 15 und 16;
- j)
- Vorabinformationen zum tatsächlichen Beginn der Verbringung gemäß Artikel 16;
- k)
- Informationen über Änderungen in Bezug auf die Verbringung nach der Zustimmung gemäß Artikel 17 und
- l)
- die gemäß den Titeln IV, V und VI zu übermittelnden schriftlichen Zustimmungen und Begleitformulare.
(2) Mit Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden und des Notifizierenden können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen alternativ auf folgende Weise übermittelt werden:
- a)
- per Fax oder
- b)
- per Fax mit nachträglicher Übersendung per Post oder
- c)
- per E-Mail mit digitaler Unterschrift. In diesem Falle gilt anstelle der geforderten Stempelung und Unterzeichnung die digitale Unterschrift, oder
- d)
- per E-Mail ohne digitale Unterschrift mit nachträglicher Übersendung per Post.
(3) Die gemäß Artikel 16 Buchstabe c und Artikel 18 bei jedem Transport mitzuführenden Unterlagen können in elektronischer Form mit digitalen Unterschriften erstellt werden, sofern sie während des Transports jederzeit lesbar gemacht werden können und dies für die betroffenen zuständigen Behörden annehmbar ist.
(4) Die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen und Informationen können mit Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden und des Notifizierenden per elektronischem Datenaustausch mit elektronischer Signatur oder elektronischer Authentifizierung gemäß der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder mit einem vergleichbaren elektronischen Authentifizierungssystem, das das gleiche Sicherheitsniveau bietet, eingereicht und ausgetauscht werden.
Um die Umsetzung des ersten Unterabsatzes zu erleichtern, erlässt die Kommission, soweit machbar, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen und organisatorischen Vorschriften für die praktische Durchführung des elektronischen Datenaustauschs zur Übermittlung von Unterlagen und Informationen. Die Kommission berücksichtigt dabei alle einschlägigen internationalen Normen und stellt sicher, dass diese Vorschriften mit der Richtlinie 1999/93/EG im Einklang stehen oder mindestens das gleiche Sicherheitsniveau wie nach dieser Richtlinie bieten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).
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