Artikel 53 EU-AbfVerfbrV (VO (EG) 2006/1013)
Benennung der zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung dieser Verordnung zuständige(n) Behörde(n). Jeder Mitgliedstaat benennt nur eine einzige für die Durchfuhr zuständige Behörde.
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