Artikel 53 EU-AbfVerfbrV (VO (EG) 2006/1013)

Benennung der zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung dieser Verordnung zuständige(n) Behörde(n). Jeder Mitgliedstaat benennt nur eine einzige für die Durchfuhr zuständige Behörde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.