Artikel 58 EU-AbfVerfbrV (VO (EG) 2006/1013)

Änderung der Anhänge

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes zu ändern:

a)
die Anhänge IA, IB, IC, II, III, IIIA, IIIB, IV, V, VI und VII, um den im Rahmen des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses vereinbarten Änderungen Rechnung zu tragen;
b)
Anhang V, um den vereinbarten Änderungen des Abfallverzeichnisses gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG Rechnung zu tragen;
c)
Anhang VIII, um im Rahmen von einschlägigen internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen gefassten Beschlüssen Rechnung zu tragen.

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