Artikel 59 EU-AbfVerfbrV (VO (EG) 2006/1013)

Zusätzliche Maßnahmen

(1) Die Kommission kann nach dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die folgenden zusätzlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung erlassen:

a)
Leitlinien für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g;
b)
Leitlinien für die Anwendung von Artikel 15 in Bezug auf die Identifizierung und Verfolgung von Abfällen, die bei der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung erhebliche Veränderungen erfahren;
c)
Leitlinien für die Zusammenarbeit zuständiger Behörden im Falle illegaler Verbringungen nach Artikel 24;
d)
technische und organisatorische Vorschriften für die praktische Umsetzung des elektronischen Datenaustauschs zum Zwecke der Einreichung von Unterlagen und Informationen nach Artikel 26 Absatz 4;
e)
weitere Hinweise zur Verwendung von Sprachen nach Artikel 27;
f)
weitere Klärung der Verfahrensvorschriften von Titel II in Bezug auf Ausfuhren von Abfällen aus der Gemeinschaft, Einfuhren von Abfällen in die Gemeinschaft und Durchfuhr von Abfällen durch die Gemeinschaft;
g)
weitere Empfehlungen zu undefinierten Rechtsbegriffen.

(2) Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:

a)
ein Verfahren zur Berechnung der Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen nach Artikel 6;
b)
weitere Auflagen und Anforderungen in Bezug auf Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung nach Artikel 14.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 59a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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