Präambel VO (EG) 2006/1028

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Vermarktungsnormen für Eier können dazu beitragen, dass die Qualität der Eier verbessert und damit ihr Absatz erleichtert wird. Daher liegt es im Interesse der Erzeuger, Händler und Verbraucher, dass Vermarktungsnormen auf Eier angewendet werden.
(2)
Die bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier(2) gewonnenen Erfahrungen haben die Notwendigkeit weiterer Änderungen und Vereinfachungen aufgezeigt. Die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 sollte daher aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.
(3)
Die Normen sollten grundsätzlich für alle in der Gemeinschaft vermarkteten Eier von Hennen der Gattung Gallus gallus gelten. Es erscheint jedoch zweckmäßig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, im Wege bestimmter Formen des Direktverkaufs vom Erzeuger an den Endverbraucher verkaufte Eier vom Anwendungsbereich auszunehmen, soweit es sich um kleine Mengen handelt.
(4)
Es sollte eine klare Unterscheidung getroffen werden zwischen unmittelbar für den Verzehr geeigneten Eiern und nicht unmittelbar für den Verzehr geeigneten Eiern, die für die Verwendung in der Nahrungsmittel- oder der Nichtnahrungsmittelindustrie bestimmt sind. Es sollte daher zwischen zwei Güteklassen von Eiern, Klasse A und Klasse B, unterschieden werden.
(5)
Dem Verbraucher sollte es möglich sein, zwischen Eiern verschiedener Güte- und Gewichtsklassen zu unterscheiden und die Haltungsform zu identifizieren, die gemäß der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates(3) verwendet wird. Diese Anforderung sollte durch die Kennzeichnung der Eier und der Verpackungen erfüllt werden.
(6)
Eier der Klasse A sollten mit der individuellen Nummer des Erzeugers gemäß der Richtlinie 2002/4/EG gekennzeichnet werden, damit die zum Verzehr in den Verkehr gebrachten Eier zurückverfolgt werden können. Eier der Klasse B sollten ebenfalls gekennzeichnet werden, um betrügerische Praktiken zu verhindern. Es sollte jedoch auch möglich sein Eier der Klasse B mit einer Angabe zu kennzeichnen, die nicht der Erzeugercode ist, soweit diese Angabe es ermöglicht, zwischen den einzelnen Güteklassen zu unterscheiden. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, Ausnahmen vorzusehen, wenn Eier der Klasse B ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet vermarktet werden.
(7)
Um betrügerische Praktiken zu verhindern, sollten die Eier so bald wie möglich nach dem Legen gekennzeichnet werden.
(8)
Die Eier sollten in Packstellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(4) zugelassen worden sind, nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert werden. Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und die Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, sollten die Eier nicht nach Gewichtsklassen sortieren müssen.
(9)
Um zu gewährleisten, dass die Packstellen angemessen eingerichtet sind, um Eier zu sortieren und Eier der Klasse A zu verpacken, sollten sie auch von den zuständigen Behörden zugelassen werden und eine Packstellen-Kennnummer erhalten, die die Rückverfolgung von in den Verkehr gebrachten Eiern erleichtert.
(10)
Es ist im Interesse der Erzeuger und Verbraucher unbedingt erforderlich, dass die aus Drittländern eingeführten Eier den gemeinschaftlichen Normen entsprechen. In bestimmten Drittländern geltende Sondervorschriften können jedoch Abweichungen von diesen Normen rechtfertigen, wenn die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften gewährleistet ist.
(11)
Die Mitgliedstaaten sollten die Kontrolldienste für die Überwachung dieser Verordnung benennen. Die Kontrollverfahren sollten einheitlich sein.
(12)
Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser Verordnung festlegen.
(13)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).

(2)

ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 5. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1039/2005 (ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 1).

(3)

ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 44. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(4)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(5)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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