Artikel 8 VO (EG) 2006/1032
Prüfung von Systemen
(1) Flugsicherungsorganisationen, die nachweisen können, dass sie die in Anhang V aufgeführten Bedingungen erfüllen, führen eine Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Systeme in Übereinstimmung mit den in Anhang IV Teil B aufgeführten Anforderungen durch.
(2) Flugsicherungsorganisationen, die nicht nachweisen können, dass sie die in Anhang V aufgeführten Bedingungen erfüllen, beauftragen eine benannte Stelle mit der Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Systeme. Diese Prüfung erfolgt in Übereinstimmung mit den in Anhang IV Teil C aufgeführten Anforderungen.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich aus der Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Systeme der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität und Leistung, Qualität und Sicherheit ergibt.
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