Präambel VO (EG) 2006/1039
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker(2) dürfen die Interventionsstellen Zucker nur verkaufen, wenn die Kommission zuvor eine entsprechende Entscheidung erlassen hat.
- (2)
- Belgien, die Tschechische Republik, Deutschland, Spanien, Irland, Italien, Ungarn, Polen, Slowenien, die Slowakei und Schweden verfügen über Interventionsbestände an Zucker. Um den Marktbedürfnissen zu entsprechen, ist es angezeigt, diese Bestände auf den innergemeinschaftlichen Markt zu bringen.
- (3)
- Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, dass die Kommission einen Mindestverkaufspreis für jede Teilausschreibung festsetzt.
- (4)
- Die belgische, die tschechische, die deutsche, die spanische, die irische, die italienische, die ungarische, die polnische, die slowenische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle haben die Angebote der Kommission mitzuteilen. Die Anonymität der Bieter ist zu wahren.
- (5)
- Gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen(3) weiterhin für Zucker, der vor dem 10. Februar 2006 zur Intervention angenommen wurde. Für den Wiederverkauf von Interventionszucker ist diese Unterscheidung jedoch unnötig und ihre Anwendung würde zu Verwaltungsschwierigkeiten in den Mitgliedstaaten führen. Daher ist vorzuschreiben, dass die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 nicht für den Wiederverkauf von Interventionszucker gilt.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.
- (2)
ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.
- (3)
ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 952/2006.
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