ANHANG VO (EG) 2006/1041
In Kapitel A Teil II des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhalten die Nummern 2 und 3 folgenden Wortlaut:
-
2.
-
Überwachung bei Schafen und Ziegen, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden
-
a)
-
Schafe
Die Mitgliedstaaten testen geschlachtete gesunde Schafe gemäß dem Mindestprobenumfang in Tabelle A und den Probenahmeregeln unter Nummer 4.| Mitgliedstaat | Mindestprobenumfang bei gesunden geschlachteten Schafen(1) |
|---|---|
| Deutschland | 37500 |
| Griechenland | 23000 |
| Spanien | 41800 |
| Frankreich | 42400 |
| Irland | 40500 |
| Italien | 43700 |
| Niederlande | 23300 |
| Österreich | 14300 |
| Polen | 23300 |
| Portugal | 14300 |
| Vereinigtes Königreich | 44000 |
| Sonstige Mitgliedstaaten | Alle |
- b)
- Ziegen
Die Mitgliedstaaten testen geschlachtete gesunde Ziegen gemäß dem Mindestprobenumfang in Tabelle B und den Probenahmeregeln unter Nummer 4.| Mitgliedstaat | Mindestprobenumfang bei gesunden geschlachteten Ziegen(2) |
|---|---|
| Griechenland | 20000 |
| Spanien | 125500 |
| Frankreich | 93000 |
| Italien | 60000 |
| Zypern | 5000 |
| Österreich | 5000 |
| Sonstige Mitgliedstaaten | Alle |
c) Hat ein Mitgliedstaat Schwierigkeiten, eine ausreichende Anzahl geschlachteter gesunder Schafe und Ziegen zusammenzubringen, um den ihm zugeteilten Mindestprobenumfang gemäß den Buchstaben a und b zu erreichen, kann er höchstens 50 % seines Mindestprobenumfangs durch Tests an über 18 Monate alten toten Schafen oder Ziegen im Verhältnis 1 zu 1 und zusätzlich zu dem unter Nummer 3 genannten Mindestprobenumfang ersetzen. Darüber hinaus kann ein Mitgliedstaat bis zu 10 % seines Mindestprobenumfangs im Verhältnis 1 zu 1 durch die Testung von über 18 Monate alten Schafen oder Ziegen ersetzen, die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne getötet wurden.
- 3.
- Überwachung von nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen
Die Mitgliedstaaten testen gemäß den Probenahmeregeln unter Nummer 4 und dem in den Tabellen C und D angegebenen Mindestprobenumfang Schafe und Ziegen, die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht:- —
im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne getötet wurden oder
- —
für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden.
| Population der Mutterschafe und gedeckten Lämmer im Mitgliedstaat | Mindestprobenumfang, tote Schafe(3) |
|---|---|
| > 750000 | 20000 |
| 100000—750000 | 3000 |
| 40000—100000 | 100 % bis zu 1000 |
| < 40000 | 100 % bis zu 200 |
| Population der Ziegen, die bereits gezickelt haben und der gedeckten Ziegen im Mitgliedstaat | Mindestprobenumfang, tote Ziegen(4) |
|---|---|
| > 750000 | 10000 |
| 250000—750000 | 3000 |
| 40000—250000 | 100 % bis zu 1000 |
| < 40000 | 100 % bis zu 200 |
Fußnote(n):
- (1)
Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Anzahl der geschlachteten gesunden Schafe und soll erreichbare Werte angeben. Ein Mindestprobenumfang von mehr als 30000 Tieren ermöglicht den Nachweis einer Prävalenz von 0,003 % mit 95-prozentiger Sicherheit.
- (2)
Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Anzahl der geschlachteten gesunden Ziegen sowie die BSE-Prävalenz im jeweiligen Mitgliedstaat und soll erreichbare Werte angeben. Ein Mindestprobenumfang von mehr als 60000 Tieren ermöglicht den Nachweis einer Prävalenz von 0,0017 % mit 95-prozentiger Sicherheit.
- (3)
Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Anzahl der Schafe und Ziegen in den einzelnen Mitgliedstaaten und soll erreichbare Werte angeben.
- (4)
Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Anzahl der Schafe und Ziegen in den einzelnen Mitgliedstaaten und soll erreichbare Werte angeben.
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