ANHANG VO (EG) 2006/1041

In Kapitel A Teil II des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhalten die Nummern 2 und 3 folgenden Wortlaut:

2.
Überwachung bei Schafen und Ziegen, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden

a)
Schafe

Die Mitgliedstaaten testen geschlachtete gesunde Schafe gemäß dem Mindestprobenumfang in Tabelle A und den Probenahmeregeln unter Nummer 4.

Tabelle A

MitgliedstaatMindestprobenumfang bei gesunden geschlachteten Schafen(1)
Deutschland37500
Griechenland23000
Spanien41800
Frankreich42400
Irland40500
Italien43700
Niederlande23300
Österreich14300
Polen23300
Portugal14300
Vereinigtes Königreich44000
Sonstige MitgliedstaatenAlle
Abweichend vom Mindestprobenumfang gemäß Tabelle A kann Zypern mindestens zwei für den menschlichen Verzehr geschlachtete Schafe je Bestand testen, in dem keine TSE-Fälle festgestellt wurden.

b)
Ziegen

Die Mitgliedstaaten testen geschlachtete gesunde Ziegen gemäß dem Mindestprobenumfang in Tabelle B und den Probenahmeregeln unter Nummer 4.

Tabelle B

MitgliedstaatMindestprobenumfang bei gesunden geschlachteten Ziegen(2)
Griechenland20000
Spanien125500
Frankreich93000
Italien60000
Zypern5000
Österreich5000
Sonstige MitgliedstaatenAlle

c) Hat ein Mitgliedstaat Schwierigkeiten, eine ausreichende Anzahl geschlachteter gesunder Schafe und Ziegen zusammenzubringen, um den ihm zugeteilten Mindestprobenumfang gemäß den Buchstaben a und b zu erreichen, kann er höchstens 50 % seines Mindestprobenumfangs durch Tests an über 18 Monate alten toten Schafen oder Ziegen im Verhältnis 1 zu 1 und zusätzlich zu dem unter Nummer 3 genannten Mindestprobenumfang ersetzen. Darüber hinaus kann ein Mitgliedstaat bis zu 10 % seines Mindestprobenumfangs im Verhältnis 1 zu 1 durch die Testung von über 18 Monate alten Schafen oder Ziegen ersetzen, die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne getötet wurden.

3.
Überwachung von nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen

Die Mitgliedstaaten testen gemäß den Probenahmeregeln unter Nummer 4 und dem in den Tabellen C und D angegebenen Mindestprobenumfang Schafe und Ziegen, die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht:

im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne getötet wurden oder

für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden.

Tabelle C

Population der Mutterschafe und gedeckten Lämmer im MitgliedstaatMindestprobenumfang, tote Schafe(3)
> 75000020000
100000—7500003000
40000—100000100 % bis zu 1000
< 40000100 % bis zu 200

Tabelle D

Population der Ziegen, die bereits gezickelt haben und der gedeckten Ziegen im MitgliedstaatMindestprobenumfang, tote Ziegen(4)
> 75000010000
250000—7500003000
40000—250000100 % bis zu 1000
< 40000100 % bis zu 200

Fußnote(n):

(1)

Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Anzahl der geschlachteten gesunden Schafe und soll erreichbare Werte angeben. Ein Mindestprobenumfang von mehr als 30000 Tieren ermöglicht den Nachweis einer Prävalenz von 0,003 % mit 95-prozentiger Sicherheit.

(2)

Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Anzahl der geschlachteten gesunden Ziegen sowie die BSE-Prävalenz im jeweiligen Mitgliedstaat und soll erreichbare Werte angeben. Ein Mindestprobenumfang von mehr als 60000 Tieren ermöglicht den Nachweis einer Prävalenz von 0,0017 % mit 95-prozentiger Sicherheit.

(3)

Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Anzahl der Schafe und Ziegen in den einzelnen Mitgliedstaaten und soll erreichbare Werte angeben.

(4)

Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Anzahl der Schafe und Ziegen in den einzelnen Mitgliedstaaten und soll erreichbare Werte angeben.

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