Präambel VO (EG) 2006/1041
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) bei Schafen.
- (2)
- Am 8. März 2006 hat ein für TSE bei kleinen Wiederkäuern zuständiges Sachverständigengremium unter dem Vorsitz des gemeinschaftlichen Referenzlabors (GRL) für TSE bestätigt, dass nach den Ergebnissen der zweiten Phase der differenzialdiagnostischen Tests von Hirngewebsproben zweier Schafe aus Frankreich und eines Schafs aus Zypern die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) bei diesen Tieren nicht auszuschließen ist. Um das Auftreten von BSE bei diesen Tieren auszuschließen, sind weitere Tests erforderlich.
- (3)
- Im April 2002 gab der frühere Wissenschaftliche Lenkungsausschuss der Europäischen Kommission eine Stellungnahme zur Herkunftssicherung von Materialien kleiner Wiederkäuer ab für den Fall, dass das Auftreten von BSE bei kleinen Wiederkäuern wahrscheinlich wird. In seinem Gutachten von November 2003 bekräftigte das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit die Empfehlungen der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses in Bezug auf die TSE-Sicherheit bestimmter Erzeugnisse kleiner Wiederkäuer.
- (4)
- Die Bedeutung dieser TSE-Fälle in Frankreich und Zypern, bei denen BSE nicht auszuschließen ist, sollte geprüft werden. Dazu sind die Ergebnisse einer verschärften TSE-Überwachung bei Schafen unabdingbar. Aus diesem Grund und im Einklang mit den Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sollte die Überwachung von Schafen ausgeweitet werden, um die gemeinschaftlichen Tilgungsprogramme zu verbessern. Neben der Herkunftssicherung von Schaferzeugnissen, die durch die derzeitigen Maßnahmen, insbesondere durch die Vorschriften über die Entfernung von spezifiziertem Risikomaterial gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, gewährleistet wird, erhöhen diese Programme auch den Verbraucherschutz.
- (5)
- Die erweiterte Überwachung sollte sich auf eine statistisch valide Erhebung stützen, damit so bald wie möglich die wahrscheinliche Prävalenz von BSE bei Schafen festgestellt werden kann und damit bessere Erkenntnisse über die geografische Verteilung dieser Seuche gewonnen werden können.
- (6)
- Angesichts der weiten Verbreitung von TSE bei Schafen und Ziegen in Zypern kann die erweiterte Überwachung von Schafen auf nicht infizierte Herden begrenzt werden.
- (7)
- Das Überwachungsprogramm für Schafe sollte mindestens nach sechs Monaten wirksamer Überwachung überprüft werden.
- (8)
- Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden.
- (9)
- Um durch die Prüfung der möglichen BSE-Prävalenz bei Schafen das höchstmögliche Maß an Verbraucherschutz sicherzustellen, sollten die mit dieser Verordnung erfolgten Änderungen unverzüglich in Kraft treten.
- (10)
- Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 688/2006 der Kommission (ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 10).
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