Artikel 11 VO (EG) 2006/1080

Gebiete in äußerster Randlage

(1) Die spezielle zusätzliche Mittelzuweisung nach Anhang II Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird verwendet, um Mehrkosten auszugleichen, die in den Gebieten in äußerster Randlage in Verbindung mit den in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Benachteiligungen bei der Unterstützung folgender Maßnahmen angefallen sind:

a)
Maßnahmen zur Umsetzung der Prioritäten gemäß Artikel 4 und/oder gegebenenfalls Artikel 5;
b)
Güterverkehrsdienstleistungen und Startbeihilfen für Transportdienste;
c)
Maßnahmen im Zusammenhang mit Problemen, die sich aus Lagerungsbegrenzungen, Überdimensionierung und Wartung von Produktionsanlagen sowie aus dem Mangel an Humankapital auf dem lokalen Arbeitsmarkt ergeben.

(2) Nach Maßgabe des Artikels 3 können mit der speziellen, zusätzlichen Mittelzuweisung Investitionskosten finanziert werden. Ferner wird die spezielle zusätzliche Mittelzuweisung mindestens zu 50 % zur Finanzierung von Betriebsbeihilfen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und Verträge in den Gebieten in äußerster Randlage verwendet.

(3) Der Betrag, für den die Kofinanzierungsquote gilt, ist nur im Falle von Betriebsbeihilfen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und Verträge proportional zu den Mehrkosten nach Absatz 1, die dem Begünstigten entstanden sind; im Falle von Investitionsausgaben kann dieser Betrag die gesamten förderfähigen Kosten abdecken.

(4) Finanzhilfen im Sinne dieses Artikels dürfen nicht zur Unterstützung folgender Maßnahmen eingesetzt werden:

a)
Maßnahmen, die Erzeugnisse des Anhangs I des Vertrags umfassen;
b)
Beihilfen für eine nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags zulässige Personenbeförderung;
c)
Steuerbefreiungen und die Befreiung von Sozialabgaben.

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