Artikel 2 VO (EG) 2006/1080
Zweck
Nach Artikel 160 des Vertrags und nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 trägt der EFRE finanziell zu den Maßnahmen bei, die darauf abzielen, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt durch Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte zu stärken, indem die Regionalwirtschaften entwickelt und strukturell angepasst werden, einschließlich der Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung und der rückständigen Gebiete und indem die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit gefördert wird.
Dabei trägt der EFRE den Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung, insbesondere der Notwendigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu stärken, dauerhafte Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten und eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten.
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