Artikel 8 VO (EG) 2006/1080
Nachhaltige Stadtentwicklung
Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Tätigkeiten unterstützt der EFRE im Fall von Maßnahmen zur nachhaltigen Stadtentwicklung nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 gegebenenfalls die Förderung der Entwicklung partizipativer, integrierter und nachhaltiger Strategien, mit denen der starken Konzentration von wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Problemen in den städtischen Gebieten begegnet werden soll.
Die nachhaltige Stadtentwicklung soll unter anderem durch folgende Strategien gefördert werden: Steigerung des Wirtschaftswachstums, Sanierung der physischen Umwelt, Neuerschließung brachliegender Flächen, Erhaltung und Aufwertung des Natur- und Kulturerbes, die Förderung der unternehmerischen Initiative, der lokalen Beschäftigung und der kommunalen Entwicklung sowie die Bereitstellung von Dienstleistungen für die Bevölkerung, wobei den sich ändernden demografischen Strukturen Rechnung getragen wird.
Abweichend von Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 kann der EFRE im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 über den Europäischen Sozialfonds fallen, mit bis zu 15 % der für das betreffende Programm oder die betroffene Prioritätsachse verfügbaren Mittel finanzieren, sofern diese Maßnahmen im Rahmen eines speziellen operationellen Programms oder einer Prioritätsachse innerhalb eines operationellen Programms durchgeführt werden.
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