Präambel VO (EG) 2006/1080
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 162 Absatz 1 und Artikel 299 Absatz 2 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Artikel 160 des Vertrags ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen. So trägt der EFRE dazu bei, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen, einschließlich der ländlichen und städtischen Gebiete, der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung, der Gebiete mit geografischen und natürlichen Benachteiligungen, wie z. B. der Inseln, Berggebiete, dünn besiedelten Gebiete und Grenzgebiete, zu verringern.
- (2)
- Die gemeinsamen Bestimmungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds sind in der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds(4) festgelegt. Es sollten besondere Bestimmungen für die Art von Tätigkeiten festgelegt werden, die im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Ziele vom EFRE finanziert werden können.
- (3)
- Der EFRE sollte eine Unterstützung im Rahmen einer kohäsionspolitischen Gesamtstrategie bereitstellen, die eine stärkere Konzentration der Unterstützung auf die Prioritäten der Gemeinschaft gewährleistet.
- (4)
- In der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ist vorgesehen, dass Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben auf nationaler Ebene festgelegt werden sollen, wobei bestimmte Ausnahmen gelten, für die besondere Bestimmungen festgelegt werden müssen. Für die Ausnahmen hinsichtlich des EFRE sollten daher besondere Bestimmungen festgelegt werden.
- (5)
- Im Rahmen einer integrierten Stadtentwicklung wird es als notwendig erachtet, den neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beigetreten sind, für genau umrissene Maßnahmen zur Renovierung von Wohnungen in Stadtvierteln, die von Verfall und von sozialer Ausgrenzung geprägt oder bedroht sind, Finanzhilfen zu gewähren.
- (6)
- Es muss festgelegt werden, dass die EFRE-Zuschüsse zu Wohnungsbauausgaben dazu dienen sollen, Menschen mit niedrigerem Einkommen Zugang zu Wohnraum von guter Qualität, insbesondere auch zum kürzlich privatisierten Wohnungsbestand, zu verschaffen und Wohnraum für Menschen aus gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen bereitzustellen.
- (7)
- Eine effiziente und wirksame Durchführung der aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen setzt während der verschiedenen Durchführungsphasen der aus dem EFRE kofinanzierten operationellen Programme verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und eine Partnerschaft zwischen allen relevanten territorialen und sozioökonomischen Partnern, insbesondere den regionalen und lokalen Behörden, sowie allen anderen einschlägigen Organisationen voraus.
- (8)
- Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten sicherstellen, dass es während der verschiedenen Durchführungsphasen der aus dem EFRE kofinanzierten operationellen Programme zu keiner Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung kommt.
- (9)
- Anknüpfend an die Erfahrungen und Stärken der Gemeinschaftsinitiative URBAN nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1260/1999 vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(5) sollte die nachhaltige Stadtentwicklung in der Weise verstärkt werden, dass die Maßnahmen in diesem Bereich in vollem Umfang in die aus dem EFRE kofinanzierten operationellen Programme einbezogen werden, und zwar unter besonderer Berücksichtigung lokaler Entwicklungsinitiativen und lokaler Beschäftigungsinitiativen und ihres Innovationspotenzials.
- (10)
- Es sollte besonders darauf geachtet werden, dass Komplementarität und Kohärenz mit der Politik der Gemeinschaft in anderen Bereichen, insbesondere mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, gewährleistet sind. Außerdem sollte es zu Synergien zwischen der Unterstützung aus dem EFRE einerseits und der Unterstützung aus dem Europäischen Sozialfonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds(6), dem Kohäsionsfonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Europäischen Kohäsionsfonds(7), dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)(8) sowie aus einem Europäischen Fischereifonds andererseits kommen.
- (11)
- Es ist notwendig, sicherzustellen, dass die Maßnahmen des EFRE zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen die Ziele der Europäischen Charta für Kleinunternehmen, die auf der Tagung des Europäischen Rates am 19. und 20. Juni 2000 in Santa Maria da Feira angenommen wurde, berücksichtigen und ihre Umsetzung unterstützen.
- (12)
- Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Gebiete in äußerster Randlage gelegt werden, indem ausnahmsweise der Interventionsbereich des EFRE auf die Finanzierung von Betriebskosten im Zusammenhang mit dem Ausgleich von Mehrkosten ausgedehnt wird, die durch deren besondere wirtschaftliche und soziale Lage entstehen, die wegen der Entlegenheit dieser Gebiete, ihrer Insellage, ihrer geringen Größe, ihren schwierigen topografischen und klimatischen Bedingungen und ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von wenigen Erzeugnissen verschlimmert wird, was wegen der Dauerhaftigkeit und Kombination der genannten Umstände die Entwicklung der genannten Gebiete erheblich beeinträchtigt. Solche Sondermaßnahmen müssen auf Artikel 299 Absatz 2 des Vertrages als Rechtsgrundlage gestützt werden.
- (13)
- Mit dem EFRE sollten die Probleme des Zugangs zu großen Märkten und der Abgelegenheit von diesen angegangen werden, denen die in Protokoll Nr. 6 über Sonderbestimmungen für Ziel Nummer 6 im Rahmen der Strukturfonds für Finnland und Schweden zur Beitrittsakte von 1994 bezeichneten Gebiete mit extrem geringer Bevölkerungsdichte ausgesetzt sind. Ferner sollten mit dem EFRE auch die spezifischen Probleme einiger Inseln, Berggebiete, Grenzregionen und dünn besiedelter Gebiete angegangen werden, deren Entwicklung aufgrund ihrer geografischen Lage gehemmt ist, um die nachhaltige Entwicklung in diesen Regionen zu unterstützen.
- (14)
- Es müssen spezifische Bestimmungen zur Programmplanung, Verwaltung, Begleitung und Kontrolle der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” festgelegt werden.
- (15)
- Gegebenenfalls muss eine effiziente grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit mit Nachbarländern der Gemeinschaft unterstützt werden, wenn sich dies im Interesse der Wirksamkeit der Hilfe, die die an Drittländer angrenzenden Regionen der Mitgliedstaaten für ihre Entwicklung erhalten, als notwendig erweist. Daher sollte ausnahmsweise aus dem EFRE die Finanzierung von Maßnahmen zugunsten von Projekten erlaubt werden, die im Hoheitsgebiet von Drittländern angesiedelt sind, wenn sie den Regionen der Gemeinschaft von Nutzen sind.
- (16)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung(9) sollte daher aufgehoben werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 91.
- (2)
ABl. C 231 vom 20.9.2005, S. 19.
- (3)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 12. Juni 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (4)
Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.
- (5)
ABl. L 161 vom 26. Juni 1999, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3).
- (6)
Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts.
- (7)
Siehe Seite 79 dieses Amtsblatts.
- (8)
ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
- (9)
ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1.
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