Artikel 11 VO (EG) 2006/1082

Haushalt

(1) Der EVTZ stellt einen jährlichen Haushaltsplan auf, der von der Versammlung verabschiedet wird und der insbesondere einen Teil betreffend die laufenden Kosten sowie erforderlichenfalls einen operativen Teil enthält.

(2) Die Erstellung des Jahresabschlusses, erforderlichenfalls einschließlich des dazugehörigen Jahresberichts, sowie die Prüfung und die Offenlegung dieses Jahresabschlusses erfolgen nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.