Artikel 99 VO (EG) 2006/1083

Kriterien für finanzielle Berichtigungen

(1) Die Kommission kann finanzielle Berichtigungen vornehmen, indem sie den Gemeinschaftsbeitrag zu einem operationellen Programm ganz oder teilweise streicht, wenn sie nach der notwendigen Untersuchung zu dem Schluss gelangt, dass

a)
das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das Programm einen schwer wiegenden Mangel aufweist, der ein Risiko für den bereits für das Programm gezahlten Gemeinschaftsbeitrag darstellt;
b)
die in einer bescheinigten Ausgabenerklärung geltend gemachten Ausgaben mit Unregelmäßigkeiten behaftet sind und vom Mitgliedstaat vor Einleitung des Berichtigungsverfahrens nach diesem Absatz nicht berichtigt wurden;
c)
ein Mitgliedstaat vor Einleitung des Berichtigungsverfahrens nach diesem Absatz seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 98 nicht nachgekommen ist.

(2) Die Kommission legt die Höhe der finanziellen Berichtigung anhand einzelner ermittelter Unregelmäßigkeiten fest, wobei sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist, um zu entscheiden, ob eine pauschale oder extrapolierte Berichtigung vorzunehmen ist.

(3) Die Kommission setzt die Höhe einer Berichtigung nach Maßgabe der Art und des Schweregrads der Unregelmäßigkeit sowie des Umfangs und der finanziellen Auswirkungen der in dem betreffenden operationellen Programm festgestellten Mängel fest.

(4) Stützt die Kommission ihre Stellungnahme auf die Feststellungen kommissionsexterner Prüfer, so trifft sie ihre eigene Schlussfolgerung in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen erst, nachdem sie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 98 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen, die gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten Berichte und alle Antworten des Mitgliedstaats geprüft hat.

(5) Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus Artikel 15 Absatz 4 nicht nach, so kann die Kommission je nach Schweregrad der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eine finanzielle Berichtigung vornehmen, indem sie den Beitrag aus den Strukturfonds für den betroffenen Mitgliedstaat ganz oder teilweise streicht.

Der Satz für die finanzielle Berichtigung nach diesem Absatz wird in den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung festgesetzt, die die Kommission nach dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Verfahren erlässt.

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