Präambel VO (EG) 2006/1086

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen(2), legt die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Umrechnungskurse fest.
(2)
Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Slowenien ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 des Vertrags gilt.
(3)
Nach der Entscheidung 2006/495/EG des Rates vom 11. Juli 2006 gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der Einheitswährung durch Slowenien am 1. Januar 2007(3) erfüllt Slowenien nunmehr die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung und die für Slowenien geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 aufgehoben.
(4)
Die Einführung des Euro in Slowenien erfordert die Annahme des Umrechnungskurses zwischen dem Euro und dem Tolar. Der Umrechnungskurs sollte auf 239,640 slowenische Tolar für 1 Euro festgelegt werden; dies entspricht dem gegenwärtigen zentralen Leitkurs des Tolar im Wechselkursmechanismus (WKM II).
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 6. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1478/2000 (ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 1).

(3)

Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

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