Artikel 2 VO (EG) 2006/1107

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Behinderter Mensch” oder „Person mit eingeschränkter Mobilität” ist eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung, wegen anderer Behinderungen oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fluggäste bereitgestellten Dienstleistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
b)
„Luftfahrtunternehmen” ist ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung.
c)
„Ausführendes Luftfahrtunternehmen” ist ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.
d)
„Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft” ist ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen(*) erteilt wurde.
e)
„Reiseunternehmen” ist, mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen, ein Veranstalter oder Vermittler im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 bzw. Nummer 3 der Richtlinie 90/314/EWG.
f)
„Leitungsorgan eines Flughafens” oder „Leitungsorgan” ist die Stelle, die nach nationalem Recht vor allem die Aufgabe hat, die Flughafeneinrichtungen zu verwalten und zu betreiben, und der die Koordinierung und Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Unternehmen auf einem Flughafen oder in einem Flughafensystem obliegt.
g)
„Flughafennutzer” ist jede natürlich oder juristische Person, die Fluggäste auf dem Luftwege von oder zu dem betreffenden Flughafen befördert.
h)
„Flughafennutzerausschuss” ist ein Ausschuss von Vertretern der Flughafennutzer oder der sie vertretenden Verbände.
i)
„Buchung” ist der Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde.
j)
„Flughafen” ist jedes speziell für das Landen, Starten und Manövrieren von Luftfahrzeugen ausgebaute Gelände, einschließlich der für den Luftverkehr und die Abfertigung der Luftfahrzeuge erforderlichen zugehörigen Einrichtungen, wozu auch die Einrichtungen für die Abfertigung gewerblicher Flugdienste gehören.
k)
„Flughafenparkplatz” ist ein Parkplatz, der sich innerhalb der Flughafengrenzen befindet oder der unmittelbaren Kontrolle des Leitungsorgans eines Flughafens untersteht und der unmittelbar den diesen Flughafen benutzenden Fluggästen zur Verfügung steht.
l)
„Gewerblicher Passagierflugdienst” ist ein von einem Luftfahrtunternehmen als Linien- oder Bedarfsflug betriebener Flugdienst zur Beförderung von Fluggästen, der der Allgemeinheit gegen Entgelt entweder separat oder als Teil einer Pauschalreise angeboten wird.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.