Artikel 9 VO (EG) 2006/1107
Qualitätsstandards für Hilfeleistungen
(1) Ausgenommen auf Flughäfen mit weniger als 150000 kommerziellen Fluggästen im Jahr legt das Leitungsorgan in Zusammenarbeit mit den Flughafennutzern über den Flughafennutzerausschuss, sofern ein solcher besteht, und mit den Verbänden, die behinderte Fluggäste und Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität vertreten, für die in Anhang I genannte Hilfe Qualitätsstandards und die dafür notwendigen Mittel fest.
(2) Bei der Festlegung der Qualitätsstandards trägt es den international anerkannten Strategien und Verhaltenskodizes zur Erleichterung der Beförderung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere dem „Code of Good Conduct in Ground Handling for Persons with Reduced Mobility” der ECAC, in vollem Umfang Rechnung.
(3) Das Leitungsorgan eines Flughafens veröffentlicht seine Qualitätsstandards.
(4) Ein Luftfahrtunternehmen und das Leitungsorgan eines Flughafens können übereinkommen, dass Letzteres Fluggästen, die dieses Luftfahrtunternehmen zu und von dem Flughafen befördert, Hilfe mit einem höheren Standard als den in Absatz 1 genannten Qualitätsstandards oder zusätzliche Hilfe zu der in Anhang I genannten Hilfe leistet.
(5) Zur Finanzierung dieser Hilfeleistungen kann das Leitungsorgan von dem Luftfahrtunternehmen zusätzlich zu der in Artikel 8 Absatz 3 genannten Umlage eine weitere erheben, die transparent, kostenabhängig und nach Konsultation des betreffenden Luftfahrtunternehmens festgesetzt worden ist.
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